KORE620102026 ECLI:DE:BGH:2026:290426B3STR406.25.0 BGH 3. Strafsenat 20260429 3 StR 406/25 Beschluss vorgehend BGH, 29. April 2026, Az: 3 StR 406/25, Beschluss vorgehend LG Düsseldorf, 26. März 2025, Az: 10 KLs 2/24 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revisionen des Einziehungsbeteiligten C. sowie der Nebenbetroffenen T. Ö., H. Ö. und Y. wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. März 2025 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass stattdessen die erweiterte selbständige Einziehung des Auszahlungsanspruchs über 450.000 € gegen die Landesjustizkasse Nordrhein-Westfalen angeordnet wird. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat im selbständigen Einziehungsverfahren die (erweiterte selbständige) Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 450.000 € sowie die (erweiterte selbständige) Einziehung eines PKW und einer Armbanduhr angeordnet. Dagegen wenden sich der Einziehungsbeteiligte C. sowie die - von der Strafkammer ebenfalls als Einziehungsbeteiligte bezeichneten - Nebenbetroffenen T. Ö., H. Ö. und Y. mit ihren jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen wurde der Einziehungsbeteiligte C. am 27. Oktober 2022 von Zoll- und Polizeibeamten auf einer Autobahn kontrolliert, als er, die Armbanduhr im Wert von circa 225.000 € tragend, den annähernd gleich wertvollen PKW steuerte, in dem er zudem 450.000 € Bargeld mit sich führte. Gegen ihn hatte zunächst der Verdacht der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bestanden; sodann, nach der Kontrolle, wurde er der Geldwäsche verdächtigt. Die Beamten stellten das Bargeld ebenso wie den PKW und die Armbanduhr sicher. Das Geld wurde bei einer Gerichtszahlstelle eingezahlt. Später stellte die Staatsanwaltschaft das gegen den Einziehungsbeteiligten geführte Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein. 3 Die Nebenbetroffenen T.Ö., H.Ö. und Y. sowie ein weiterer mittlerweile verstorbener Nebenbetroffener haben während des Verfahrens in Übereinstimmung mit den Angaben des Einziehungsbeteiligten geltend gemacht, die sichergestellten Gegenstände gehörten nicht diesem, sondern ihnen. Die Strafkammer hat hingegen die Überzeugung gewonnen, dass die Gegenstände dem Vermögen des Einziehungsbeteiligten zuzuordnen seien und aus unbekannten Straftaten stammten. Es hat daher die benannten Einziehungsentscheidungen nach § 76a Abs. 4 StGB getroffen. Dabei hat es hinsichtlich des infolge der Einzahlung bei der Gerichtszahlstelle gegenständlich nicht mehr vorhandenen Bargelds nach § 73c Satz 1 StGB die Wertersatzeinziehung angeordnet. 4 2. Die drei Nebenbetroffenen sind gemäß § 438 Abs. 1 Satz 1 StPO als solche an dem selbständigen Einziehungsverfahren zu beteiligen; sie sind, trotz entsprechender Anordnungen durch das Landgericht, nicht Einziehungsbeteiligte im Sinne des § 424 Abs. 1, § 435 Abs. 3 Satz 2 StPO. 5
- a)Nach § 424 Abs. 1 StPO ist Einziehungsbeteiligter derjenige, gegen den sich die Einziehung richtet. Berühmt sich ein Dritter lediglich eines dinglichen Rechts, das durch die Einziehung betroffen sein könnte, so ist er demgegenüber Nebenbetroffener (s. BT-Drucks. 18/9525 S. 93; KK-StPO/Schmidt/Scheuß, 9. Aufl., § 424 Rn. 4; MüKoStPO/Langlitz/Scheinfeld, 2. Aufl., § 438 Rn. 1 f.). Das gilt auch für das selbständige Einziehungsverfahren nach den §§ 435 f. StPO (vgl. BeckOK StPO/Temming, 59. Ed., § 435 Rn. 10.1 aE; MüKoStPO/Langlitz/Scheinfeld aaO, Rn. 4) einschließlich - ungeachtet gesetzgeberischer Vorstellungen zu einem Prozess ad rem (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 58, 73 f.; BGH, Beschluss vom 23. Mai 2023 - GSSt 1/23, BGHSt 67, 295 Rn. 49 mwN) - des objektiven Verfahrens, das auf die erweiterte selbständige Einziehung gerichtet ist (§ 437 StPO). 6 Adressat dieses zum 1. Juli 2017 mit § 76a Abs. 4 StGB geschaffenen Abschöpfungsinstruments ist ausschließlich derjenige, der durch die Sicherstellung des einzuziehenden Gegenstands betroffen ist, wobei sie auf dem Verdacht einer Katalogtat im Sinne von Satz 3 der neuen Regelung beruhen muss, deretwegen er nicht verfolgt oder verurteilt werden kann. Als Einziehungsbeteiligter kommt mithin nur in Betracht, wer zuletzt die Verfügungsgewalt über den mutmaßlich inkriminierten Gegenstand hatte (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2025 - 5 StR 622/24, NJW 2025, 2711 Rn. 14; LK/Lohse, StGB, 14. Aufl., § 76a Rn. 39; NK-StGB/Saliger, 6. Aufl., § 76a Rn. 23). Dies trifft in dem zu beurteilenden Fall auf die Nebenbetroffenen nicht zu. 7
- b)Daraus, dass die Strafkammer mit Beschlüssen vom 7. Mai und 9. Juli 2024 angeordnet hat, T. und H. Ö. sowie Y. als „Einziehungsbeteiligte“ an dem objektiven Verfahren zu beteiligen, wird eine solche Verfahrensstellung nicht begründet. Ein Nebenbetroffener wird nicht durch eine derartige Anordnung zum Einziehungsbeteiligten, wenn seine Teilhabe an dem Verfahren vom Gericht - wie hier auch von der Staatsanwaltschaft beantragt - irrtümlich auf § 424 Abs. 1 StPO gestützt wird (s. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - 5 StR 389/18, StV 2019, 804 Rn. 7; MüKoStPO/Langlitz/Scheinfeld, 2. Aufl., § 424 Rn. 4). 8 3. Die Einziehungsentscheidungen halten sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht die (erweiterte selbständige) Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet hat. Vielmehr ist infolge der Einzahlung des Bargelds bei einer Gerichtszahlstelle der hiermit entstandene öffentlichrechtliche Auszahlungsanspruch einzuziehen. 9
- a)Der Gesetzgeber hat die tatunabhängige Einziehung gemäß § 76a Abs. 4 StGB als eigenständiges Abschöpfungsinstrument ausgestaltet. Daher hat er etwa im dortigen Satz 2 die Wirkung dieser Maßnahme losgelöst von der Vorschrift des § 75 StGB gesondert geregelt, die für die Einziehung von Taterträgen nach den §§ 73 ff. StGB sowie die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten nach den §§ 74 ff. StGB gilt (s. BT-Drucks. 18/9525 S. 73; ferner Matt/Renzikowski/Altenhain/Fleckenstein, StGB, 2. Aufl., § 76a Rn. 7). 10 § 76a Abs. 4 StGB sieht für die erweiterte selbständige Einziehung rechtstechnisch keine Wertersatzeinziehung vor (s. KG, Beschluss vom 30. September 2020 - 4 Ws 46/20, wistra 2021, 121, 124; LK/Lohse, StGB, 14. Aufl., § 76a Rn. 38). Ob und inwieweit im Rahmen dieser Maßnahme die Anordnung der Wertersatzeinziehung ausnahmsweise analog § 73c StGB (oder § 74c StGB) zulässig sein kann, muss hier nicht abschließend entschieden werden (dies ebenfalls offenlassend BGH, Urteil vom 4. Juni 2025 - 5 StR 622/24, NJW 2025, 2711 Rn. 13, 44; verneinend KG, Beschluss vom 30. September 2020 - 4 Ws 46/20, aaO; Rönnau/Begemeier, JZ 2018, 443, 449; NK-StGB/Saliger, 6. Aufl., § 76a Rn. 31; SSW-StGB/Heine, 6. Aufl., § 76a Rn. 15; unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten bei teilkontaminierten Gegenständen sowie hinsichtlich Nutzungen demgegenüber bejahend LK/Lohse aaO, Rn. 38, 40; ähnlich Bittmann, NZWiSt 2025, 465, 469 f.; ders., wistra 2025, 388, 389; vgl. auch - die dort aus anderen Gründen rechtsfehlerhafte Wertersatzeinziehung auf der Grundlage von § 76a Abs. 4 StGB für sich gesehen nicht beanstandend - BGH, Beschluss vom 13. Februar 2025 - 2 StR 419/23, wistra 2025, 385 Rn. 3, 13 ff.). 11 Jedenfalls für die Fallkonstellation, in der von § 76a Abs. 4 StGB erfasstes sichergestelltes Bargeld bei einer Gerichtszahlstelle eingezahlt wird, besteht keine ausfüllungsbedürftige planwidrige Regelungslücke. Ein Vorgehen nach dieser Vorschrift bleibt möglich. Denn der erweiterten selbständigen Einziehung unterliegt als Surrogat der Auszahlungsanspruch des Einziehungsadressaten gegen die Staatskasse. Mit der Einzahlung sichergestellten Bargelds auf ein von der Justiz geführtes Konto tritt der hierdurch entstandene öffentlichrechtliche Auszahlungsanspruch an die Stelle der körperlichen Zahlungsmittel. Für die Vermögensabschöpfung ist diese Identität maßgebend, ohne dass die Surrogatseinziehung nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen zulässig sein muss (s. BGH, Beschluss vom 25. August 2021 - 3 StR 148/21, BGHR StGB § 73c Satz 1 Unmöglichkeit 1 Rn. 4 mwN; aA - für die Anwendung dieser Regelungen - nunmehr BGH, Beschluss vom 19. Mai 2025 - 4 ARs 3/25, NStZ-RR 2025, 275 Rn. 8 [als Antwort auf eine Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 und 3 GVG allerdings nichttragend]). Im Übrigen erstreckt sich die erweiterte selbständige Einziehung ohnehin grundsätzlich auf Surrogate. Durch das Merkmal „herrührt“ in § 76a Abs. 4 Satz 1 StGB, das der Gesetzgeber bewusst dem Geldwäschetatbestand des § 261 StGB entlehnt hat (s. BT-Drucks. 18/9525 S. 73), werden neben (unmittelbaren) Taterträgen Gegenstände erfasst, die von der Sicherstellung betroffen sind und sich im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf die rechtswidrigen Taten zurückführen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2025 - 2 StR 419/23, wistra 2025, 385 Rn. 16; TK-StGB/Eser/Schuster, 31. Aufl., § 76a Rn. 12 f.). 12
- b)Die auf das eingezahlte Bargeld bezogene Einziehungsentscheidung ist dementsprechend in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu ändern. Das Verschlechterungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2026 - 2 StR 683/25, juris Rn. 16). 13 4. Einen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Einziehungsbeteiligten oder eines der drei Nebenbetroffenen hat die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigungen, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, nicht ergeben. 14 5. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des jeweiligen Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Für die Revisionen der Nebenbetroffenen gilt dies deshalb, weil der Tenor des angefochtenen Urteils dahin zu verstehen ist, dass mit der Anordnung der Wertersatzeinziehung ein staatlicher Zahlungsanspruch (§ 459g Abs. 2, § 459 StPO, § 1 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG) ausschließlich gegen den Einziehungsbeteiligten hat begründet werden sollen. Wäre dieses Erkenntnis rechtsfehlerfrei ergangen, hätte es insoweit lediglich einer Klarstellung bedurft. Schäfer Berg Erbguth Voigt Munk http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE620102026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public