KORE620112017 ECLI:DE:BGH:2017:060717U4STR65.17.0 BGH 4. Strafsenat 20170706 4 StR 65/17 Urteil § 20 StGB, § 21 StGB, § 63 StGB vorgehend LG Siegen, 31. August 2016, Az: 21 KLs 14/16 DEU Bundesrepubli
§ 63St
GB hat schon deshalb Bestand, weil die tatrichterliche Wertung der Strafkammer, wonach die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten bei Begehung der Tat lediglich nicht ausschließbar eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Folge hatte, einer rechtlichen Prüfung standhält. 10 a) Die Unterbringung in einem
§ 63St
GB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht. 11
- b)Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit eines Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfordert prinzipiell eine mehrstufige Prüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 399/16, Rn. 11; vom 1. Juli 2015 - 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319, 3320; Beschluss vom 12. März 2013 - 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519, 520). Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Hierzu ist der Richter für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds wie bei der Prüfung einer aufgehobenen oder erheblich beeinträchtigten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit um Rechtsfragen. Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 399/16 aaO; Beschlüsse vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135; vom 17. Juni 2014 - 4 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 305, 306). 12
- c)Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ohne weiteres geeignet, den für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB vorausgesetzten Zustand zumindest erheblich verminderter Schuldfähigkeit zu belegen. Erforderlich ist vielmehr, dass sicher feststeht, dass der Täter aufgrund der Persönlichkeitsstörung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2013 - 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383, 3385; vom 25. Februar 2003 - 4 StR 30/03, NStZ-RR 2003, 165; vom 16. August 2000 - 2 StR 219/00, BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 36; vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385, 388; vom 1. August 1989 - 1 StR 290/89, BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 13). 13
- d)Die Strafkammer hat auf der Grundlage der Vorgeschichte, des unmittelbaren Anlasses und der Ausführung der Tat sowie des Verhaltens des Angeklagten nach der Tat festgestellt, dass der Angeklagte die Brandlegung aus Wut und Verzweiflung über den drohenden Verlust seiner Wohnung beging, und sich dabei auch auf die Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen gestützt, wonach die Tat als impulsive Handlung zu der Tatsache passe, dass dem Angeklagten nunmehr der Entzug seiner Existenz bevorgestanden habe. Ob und in welchem Umfang die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der Tatsituation durch seine Persönlichkeitsstörung eingeschränkt waren, hat das Landgericht nicht näher aufklären können. Da der Angeklagte, der die Brandentstehung in zwei kurzen Äußerungen während der Ermittlungen als Missgeschick darstellte und in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, sich zu seiner psychischen Befindlichkeit bei der Tat nicht geäußert hat, haben sich für die Strafkammer vor dem Hintergrund einer angesichts der für den Angeklagten bestehenden Belastungssituation auch normalpsychologisch erklärbaren Tatmotivation keine konkreten Anknüpfungstatsachen ergeben, die auf ein zwanghaftes Handeln des Angeklagten bei der Brandlegung schließen lassen. Dass sie auf der Grundlage dieses Beweisergebnisses in tatrichterlicher Verantwortung zu der Wertung gelangt ist, eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat aufgrund der beim Angeklagten vorliegenden Persönlichkeitsstörung lediglich nicht ausschließen, nicht aber sicher feststellen zu können, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bei dieser Sachlage ist entgegen dem Revisionsvorbringen auch keine weitere Darlegung der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen geboten gewesen, zumal es sich bei der Prüfung einer erheblich verminderten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bei Vorliegen eines gesicherten psychiatrischen Befunds um eine vom Tatrichter zu beantwortende Rechtsfrage handelt. 14
- e)Da bereits aus den dargelegten Gründen die Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einem
§ 63St
GB ausscheidet, bedarf es keiner Erörterung der weiteren von der Strafkammer angestellten Erwägungen zur Subsumtion der Persönlichkeitsstörung unter das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit (vgl. zum Maßstab BGH, Urteile vom
- Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52 f.; vom
- Juni 1991 - 5 StR 122/91, BGHSt 37, 397, 401) sowie zur Gefährlichkeitsprognose mehr. III. 15 Revision des Angeklagten 16 Das Rechtsmittel des Angeklagten bleibt ohne Erfolg, weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. 17 Das Landgericht ist - sachverständig beraten - aufgrund der Spurenlage am Tatort und des Verhaltens des Angeklagten nach der Tat zu der Überzeugung gelangt, dass der Brand vom Angeklagten vorsätzlich gelegt wurde. Gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer ist aus den vom Generalbundesanwalt in seinem Zuleitungsantrag dargelegten Erwägungen revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE620112017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public