KORE620112026 ECLI:DE:BGH:2026:290426B3STR406.25.1 BGH 3. Strafsenat 20260429 3 StR 406/25 Beschluss vorgehend BGH, 29. April 2026, Az: 3 StR 406/25, Beschluss vorgehend LG Düsseldorf, 26. März 2025,
§ 206aAbs.
1 Verfahrenshindernis 13 Rn. 3). In der Entscheidung wird aber zum einen nicht deutlich, ob es sich bei dem Einziehungsbeteiligten nach altem Recht der Sache nach um einen Nebenbetroffenen im Sinne des § 438 StPO gehandelt hat. Zum anderen verhält sie sich nicht zu den Auswirkungen des Todes auf eine Revision eines solchen Nebenbeteiligten. Für die Entscheidung tragend ist es vielmehr darauf angekommen, dass dessen Tod nicht die Erledigung oder Einstellung des gegen den Angeklagten geführten Strafverfahrens zur Folge hat (aaO, S. 277). 22
(2)In dem Urteil vom
- Oktober 2024 in der Sache 5 StR 382/23 (wistra 2025, 381) hat der
- Strafsenat dargelegt, der Komplementär einer Kommanditgesellschaft trete, wenn während des Revisionsverfahrens bei ihm das Gesellschaftsvermögen infolge des Ausscheidens des einzigen Kommanditisten anwachse („erbgangsgleiche Gesamtrechtsnachfolge“), an Stelle der beendeten Gesellschaft. Eine solche Fortsetzung des Revisionsverfahrens mit dem Rechtsnachfolger sei jedenfalls dann sachgerecht, wenn die Rechtsnachfolge durch Anwachsung bei einem persönlich haftenden Gesellschafter herbeigeführt werde, nachdem das Tatgericht bereits eine Wertersatzeinziehung gegen die nunmehr beendete Gesellschaft angeordnet habe; denn nach Eintritt der Rechtskraft ermögliche dies die Beitreibung unmittelbar beim Rechtsnachfolger gemäß § 459g Abs. 2, § 459 StPO i.V.m. § 4 Satz 1 JBeitrG aufgrund dessen gesellschaftsrechtlicher persönlicher Haftung (aaO, Rn. 39). Die Entscheidung trifft somit keine Aussagen zur Rechtsnachfolge im Erbfall und zum vom Einziehungsadressaten personenverschiedenen Nebenbetroffenen. 23 b) Da der Nebenbetroffene weder im Straf- noch im selbständigen Einziehungsverfahren Einziehungsadressat wird, ist, wenn diese Verfahrensbeteiligung mit dem Tod ohne Weiteres endet, eine Einstellung in analoger Anwendung des § 206a Abs. 1 StPO nicht geboten. Das Verfahren richtet sich entweder - auch was die Maßnahmen der §§ 73 ff. StGB betrifft - gegen den Angeklagten oder gegen einen Einziehungsbeteiligten. Anders als in der Verfahrenskonstellation, die dem Beschluss des Senats vom
- Februar 2024 in der Sache 3 StR 36/23 (
§ 206aAbs.
1 Verfahrenshindernis 13) zugrunde gelegen hat, bleibt die gegen diese Personen angeordnete Vermögensabschöpfung von dem Ausscheiden des weiteren Verfahrensbeteiligten unberührt. 24 Vielmehr wird die Verfahrensbeteiligung als Nebenbetroffener mit dessen Tod hinfällig. Eine von ihm erhobene, noch nicht beschiedene Revision wird infolgedessen gegenstandslos. Die Rechtslage ist vergleichbar mit derjenigen, die gilt, wenn die Anschlusserklärung eines Nebenklägers nach § 402 StPO infolge Versterbens ihre Wirkung verliert. Auch in diesem Fall erledigt sich dessen Rechtsmittel (s. BGH, Beschluss vom 19. Juni 1996 - 5 StR 240/96, NStZ 1997, 49 [dort abgedruckt unter 5 StR 2540/96]; MüKoStPO/Valerius, 2. Aufl., § 402 Rn. 7). Eine Fortsetzung der Nebenklage durch die Angehörigen entsprechend § 393 Abs. 2 StPO ist ausgeschlossen (s. BGH, Beschluss vom 18. November 2008 - 4 StR 301/08,
§ 395Anschluss 6 Rn. 6; KK-St
PO/Allgayer,
- Aufl., § 402 Rn. 4); allerdings kann unter den Voraussetzungen des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO eine eigene Anschlussberechtigung des dort bezeichneten Personenkreises entstehen (s. MüKoStPO/Valerius aaO, Rn. 8). 25 c) Nach alledem bedarf es in Anbetracht des Begehrs der Ehefrau des verstorbenen Nebenbetroffenen lediglich des deklaratorischen Ausspruchs, dass seine Revision infolge des Todes gegenstandslos ist. 26
- Die Anordnung der Beteiligung der Ehefrau an dem Verfahren aus eigener potentieller Rechtsbetroffenheit nach § 438 Abs. 1 Satz 1 StPO kommt, wie dargelegt (oben
- a] bb] [2]), in der Revisionsinstanz nicht mehr in Betracht (§ 424 Abs. 3 i.V.m. § 438 Abs. 1 Satz 2 StPO). 27
- Da der Beschwerdeführer vor Eingang der Sache beim Bundesgerichtshof verstorben ist, obliegt eine etwa erforderliche Kosten- und Auslagenentscheidung hinsichtlich seiner Revision dem Landgericht (vgl. BGH, Beschluss vom
- Juni 1996 - 5 StR 240/96, NStZ 1997, 49 [dort abgedruckt unter 5 StR 2540/96]; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO,
- Aufl., § 402 Rn. 6). Schäfer Berg Erbguth Voigt Munk http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE620112026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public