KORE620122026 ECLI:DE:BGH:2026:090626B3STR166.26.0 BGH 3. Strafsenat 20260609 3 StR 166/26 Beschluss vorgehend BGH, 9. Juni 2026, Az: 3 StR 166/26, Beschluss vorgehend LG Koblenz, 7. Januar 2026, Az: 12 KLs 2090 Js 36557/25 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. Januar 2026
- a)in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass schuldig sind
- aa)der Angeklagte N. in zwei Fällen des Bandenanbaus von Cannabis in Tateinheit mit Bandenherstellen von Cannabis und mit Beihilfe zum Bandenhandel mit Cannabis sowie des Bandenanbaus von Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum Bandenhandel mit Cannabis;
- bb)der Angeklagte K. des Bandenanbaus von Cannabis in Tateinheit mit Bandenherstellen von Cannabis und mit Beihilfe zum Bandenhandel mit Cannabis, in zwei Fällen des Bandenanbaus von Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum Bandenhandel mit Cannabis sowie des Bandenherstellens von Cannabis in Tateinheit mit Bandenhandel mit Cannabis;
- b)aufgehoben mit den zugehörigen Feststellungen
- aa)hinsichtlich des Angeklagten N. in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen II.1. bis 4. der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe;
- bb)hinsichtlich des Angeklagten K. in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen II.3. und 4. der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe; Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten N. wegen „bandenmäßigen“ Anbaus von Cannabis in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum „bandenmäßigen“ Handeltreiben mit Cannabis, sowie des „bandenmäßigen“ Herstellens von Cannabis in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit „bandenmäßigem“ Handeltreiben mit Cannabis, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Den Angeklagten K. hat das Landgericht wegen „bandenmäßigen“ Anbaus von Cannabis in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum „bandenmäßigen“ Handeltreiben mit Cannabis in zwei Fällen, sowie des „bandenmäßigen“ Herstellens von Cannabis in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit „bandenmäßigem“ Handeltreiben mit Cannabis, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagten beanstanden mit ihren Revisionen die Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. 2 Das Landgericht hat - soweit für die Revisionen von Bedeutung - folgende Feststellungen getroffen: 3 Die Angeklagten waren in eine Gruppierung eingebunden, die mehrere Plantagen für Cannabis betrieb, um dieses gewinnbringend zu verkaufen. Beide waren auf diesen Plantagen als Gärtner eingesetzt und sowohl mit der Anpflanzung und Aufzucht der Pflanzen als auch mit deren Ernte und Trocknung befasst. Vor diesem Hintergrund kam es zu folgenden Handlungen der Angeklagten: 4 1. Spätestens ab dem 15. November 2024 kümmerte sich der Angeklagte N. in einer der Einrichtungen der Bande um die Aufzucht von ca. 2.000 Cannabispflanzen (Fall II.1. der Urteilsgründe). Anfang Februar 2025 erntete er gemeinsam mit weiteren Beteiligten diese Pflanzen ab und trocknete sie (Fall II.2. der Urteilsgründe). 5 2. Unmittelbar nach der Ernte bepflanzte der Angeklagte N. die Plantage mit ca. 2.000 Cannabissetzlingen. Spätestens ab dem 16. März 2025 kümmerte sich der Angeklagte K. gemeinsam mit ihm um deren Aufzucht (Fall II.3. der Urteilsgründe). Anfang Mai ernteten sie die Pflanzen ab und legten das rauchfähige Material zur Trocknung aus (Fall II.4. der Urteilsgründe). 6 3. Spätestens am 14. Mai 2025 wurde die Plantage erneut mit 2.000 Setzlingen bestückt, um die sich der Angeklagte N. und bis 20. Mai 2025 auch der Angeklagte K. als Gärtner kümmerten. Am 1. Juli 2025 wurden die sich in einem guten Zustand befindenden Pflanzen im Rahmen einer Durchsuchung sichergestellt (Fall II.5. der Urteilsgründe). 7 4. Nach dem 20. Mai 2025 war der Angeklagte K. in einer weiteren Plantage der Gruppierung als Gärtner tätig. Unmittelbar nach seinem Eintreffen erntete er mit weiteren Beteiligten die ca. 500 Pflanzen ab (Fall II.6. der Urteilsgründe). 8 5. Einige Tage später bepflanzte der Angeklagte K. die Plantage mit von der Gruppierung angelieferten Pflanzen neu und kümmerte sich um deren Aufzucht. Bei der am 1. Juli 2025 durchgeführten Durchsuchung wurden die Pflanzen sichergestellt (Fall II.7. der Urteilsgründe). II. 9 Die jeweils mit der Sachrüge geführten Revisionen haben einen Teilerfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO. 10 1. Soweit das Landgericht in den Fällen II.1. und II.2. der Urteilsgründe sowie II.3. und II.4. der Urteilsgründe jeweils Tatmehrheit angenommen hat, begegnet diese konkurrenzrechtliche Bewertung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 11 Beziehen sich - wie hier - Anbau und Herstellen auf die nämlichen Pflanzen, stehen die beiden Tatbestandsvarianten miteinander in Tateinheit gemäß § 52 Abs. 1 StGB (BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2024 - 3 StR 98/24, BGHR KCanG § 34 Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 2 Rn. 11; vom 31. Juli 2024 - 2 StR 204/24, juris Rn. 17 ff.; Weber/Kornprobst/Maier/Dietsch, BtMG, 7. Aufl., § 34 KCanG Rn. 246; s. zum BtMG: BGH, Beschluss vom 3. April 2019 - 5 StR 87/19, NStZ-RR 2019, 218, 219; aA BayObLG, Beschluss vom 6. Dezember 2001 - 4St RR 131/01, NStZ-RR 2002, 181, 182; Patzak/Fabricius/Patzak, BtMG, 11. Aufl., § 34 KCanG Rn. 56; BeckOK BtMG/ Hollering/Köhnlein, 30. Ed., § 34 KCanG Rn. 121). Der einheitliche Endzweck - die Gewinnung von Marihuana und Haschisch - und die Tatsache, dass vorliegend die gärtnerische Aufzucht und Pflege der Cannabispflanzen zeitlich-räumlich fließend in deren Ernte übergehen, rechtfertigt es, eine natürliche Handlungseinheit anzunehmen. Zwischen beiden Verhaltensweisen besteht objektiv und subjektiv ein solch unmittelbarer Zusammenhang, dass sich das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen Dritten als ein einheitlich zusammengefasstes, fortschreitendes Tun darstellt, das auf die einmalige Verletzung desselben Rechtsguts gerichtet ist (BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2024 - 3 StR 98/24, BGHR KCanG § 34 Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 2 Rn. 11; vom 31. Juli 2024 - 2 StR 204/24, juris Rn. 17 ff.). 12 Im Verhältnis zu Bandenanbau und Bandenherstellung kommt der Beihilfe zum Bandenhandel ein eigener Unrechtsgehalt zu. Alle drei Delikte stehen zueinander in Tateinheit (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2024 - 3 StR 98/24, juris Rn. 12; insoweit nicht abgedruckt in BGHR KCanG § 34 Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 2). 13 Der Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil die im Wesentlichen geständigen Angeklagten sich in diesem Punkt nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können. 14 2. Die Änderung der Schuldsprüche zieht die Aufhebung der jeweiligen Einzelstrafen in den Fällen II.2. und II.4. der Urteilsgründe nach sich. Im Hinblick darauf, dass die Fälle II.1. und II.3. durch das jeweils zusätzlich tateinheitlich mit dem Bandenanbau und der Beihilfe zum Bandenhandel verwirklichte Bandenherstellen einen höheren Unrechtsgehalt aufweisen als vom Landgericht bisher zugrunde gelegt, unterliegen auch die für sie jeweils verhängten Einzelstrafen der Aufhebung (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2026 - 4 StR 225/25, juris Rn. 13). Der Wegfall der Einzelstrafen entzieht den Gesamtstrafen die Grundlage. Der Senat hebt auch die zugehörigen Feststellungen auf, um der zur neuen Entscheidung berufenen Strafkammer insgesamt eine widerspruchsfreie neue Strafzumessung zu ermöglichen. 15 3. Für den neuen Rechtsgang weist der Senat darauf hin, dass das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) die Verhängung höherer Einzelstrafen nicht verbietet. Nur die Summe der bisherigen Einzelstrafen darf bei der Bemessung der neu festzusetzenden Einzelstrafen nicht überschritten werden. Zudem dürfen die Gesamtstrafen nicht höher als die früheren ausfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17, juris Rn. 24). Schäfer Erbguth RiBGH Dr. Voigt befindet sich im Urlaub und ist gehindert zu unterschreiben. Schäfer Munk Kurtze http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE620122026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public