BGH, Beschluss vom 31.01.2023 – VIII ZA 27/22 – Voraussetzungen der einstweiligen Einstellung der Räumungsvollstreckung durch das Revisionsgericht Der Antrag des Beklagten vom…
KORE620132023 ECLI:DE:BGH:2023:310123BVIIIZA27.22.0 BGH 8. Zivilsenat 20230131 VIII ZA 27/22 Beschluss § 78 Abs 1 S 3 ZPO, § 78 Abs 3 ZPO, § 711 S 1 ZPO, § 712 ZPO, § 719 Abs 2 ZPO vorgehend LG Berlin, 30. September 2022, Az: 63 S 117/22vorgehend AG Schöneberg, 7. März 2022, Az: 2 C 228/19, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Voraussetzungen der einstweiligen Einstellung der Räumungsvollstreckung durch das Revisionsgericht Der Antrag des Beklagten vom 27. Januar 2023, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 63 - vom 30. September 2022 in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 7. März 2022 (Az. 2 C 228/19) einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.
I.
1 Der Beklagte ist von dem Amtsgericht mit dem im Tenor genannten für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil zur Räumung und Herausgabe der von ihm bewohnten Wohnung der Klägerin in Berlin verurteilt worden. Die Berufung des Beklagten hat das Landgericht mit Beschluss vom 30. September 2022 nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
2 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung (ohne Sicherheitsleistung) für vorläufig vollstreckbar erklärt und eine Abwendungsbefugnis gemäß § 711 ZPO nicht ausgesprochen. Einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO hat der Beklagte in der Berufungsinstanz nicht gestellt.
3 Mit Schreiben vom 7. November 2022 hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss des Berufungsgerichts beantragt. Mit Schreiben vom 27. Januar 2023 hat der Beklagte ferner die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt.
II.
4 1. Der Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 522 Abs. 3, § 544 Abs. 7 Satz 2, § 719 Abs. 2 ZPO ist unzulässig, weil er entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist. Der Antrag unterliegt (auch) im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren dem Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 26. September 2018 - VIII ZR 290/18, NJW-RR 2019, 72 Rn. 3; vom 21. Februar 2018 - XI ZR 547/17, juris Rn. 5; jeweils mwN).
5 Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Partei - wie hier - für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat. Aus § 78 Abs. 3 ZPO ergibt sich keine Ausnahme von dem vorbezeichneten Anwaltszwang, da diese Vorschrift über das Prozesskostenhilfeverfahren hinaus nicht auch den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung umfasst (Senatsbeschluss vom 26. September 2018 - VIII ZR 290/18, aaO Rn. 4 mwN).
6 Ob die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung über den Wortlaut von § 544 Abs. 7 Satz 2 ZPO und § 719 Abs. 2 ZPO hinaus zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes bereits während der Dauer des Verfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde zulässig sein kann, bedarf keiner Entscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 26. September 2018 - VIII ZR 290/18, aaO Rn. 5).
7 2. Denn der Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist jedenfalls unbegründet. Nach § 719 Abs. 2 ZPO kann das Revisionsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
8
9 Der Beklagte hat in der Berufungsinstanz einen Antrag nach § 712 ZPO nicht gestellt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen solchen Antrag zu stellen.
10
Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Dr. Matussek Dr. Reichelt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE620132023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public