KORE620152026 ECLI:DE:BGH:2026:090726U3STR110.26.0 BGH 3. Strafsenat 20260709 3 StR 110/26 Urteil vorgehend LG Düsseldorf, 11. September 2025, Az: 14 KLs 1/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11. September 2025 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Betruges und des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt aus tatsächlichen Gründen freigesprochen sowie angeordnet, dass der Angeklagte für Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen ist. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. A. 2 Die Anklage legt dem Angeklagten, soweit sie zugelassen ist, fünf Fälle des Betruges und zwölf Fälle - hinsichtlich Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile jeweils tateinheitlichen - Vorenthaltens von Arbeitsentgelt zur Last. Er habe von März 2013 bis Oktober 2016 fünf Zahnärzte dazu veranlasst, ihre Leistungen gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung als in freier Praxis erbracht abzurechnen, obschon die als Praxisleiter beschäftigten Zahnärzte aufgrund der von ihm vorgegebenen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit nicht in freier Praxis gehandelt hätten, sondern tatsächlich abhängig beschäftigt und daher zu den konkreten Abrechnungen nicht berechtigt gewesen seien. Auf die geleisteten Beträge von insgesamt 4.332.405,05 € habe daher kein Anspruch bestanden. Zudem habe es der Angeklagte als Geschäftsführer der jeweiligen Betriebsstätten-GmbH unterlassen, die Zahnärzte als Arbeitnehmer zur Sozialversicherung anzumelden und für sie Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 15.754,32 € an die zuständigen Einzugsstellen abzuführen. B. 3 I. Das Landgericht hat zusammengefasst folgende Feststellungen getroffen: 4 1. Der Angeklagte war Geschäftsführer einer GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Beteiligung an und die Durchführung von medizinischen Projekten war. Er gründete für sie an mehreren Standorten in Deutschland weitere Gesellschaften (Betriebsstätten-GmbH) jeweils zum Betrieb eines Zahnarztzentrums durch einen Zahnarzt nach einem einheitlichen („ “-) Konzept. Dieses sollte einerseits Patienten ermöglichen, zuzahlungsfrei Zahnersatz zu erhalten, andererseits den Zahnärzten organisatorische und administrative Aufgaben abnehmen. Während die Praxen vor Ort Aufgaben der Patientenversorgung wahrnahmen, befasste sich die zentrale GmbH mit dem Office Management samt Buchhaltung, Kontrolle von Zahlungseingängen, Rechnungserfassung, Zahlungsverkehr und Personalverwaltung. Der Angeklagte wurde jeweils als Geschäftsführer der Betriebsstätten-GmbH bestellt, deren Gesellschafterin die zentrale GmbH war. An den einzelnen Standorten wurden Zahnärzte als „Praxisleiter“ aufgrund von Kooperationsvereinbarungen zwischen ihnen und der jeweiligen GmbH eingesetzt. Die Praxisleiter erhielten kein Fixgehalt, sondern eine Honorarbeteiligung in Höhe von bis zu 30 Prozent des Gesamtumsatzes der jeweiligen Praxis. 5 Bei Neugründungen wurden die Praxisleiter in die Auswahl der Räumlichkeiten und ihre Ausgestaltung eingebunden. Die Leiter waren frei, die zu Beginn ihrer Tätigkeit bestehenden Öffnungszeiten anzupassen und ihren Urlaub zu planen. Die Mitarbeiter der Praxen waren überwiegend bei den jeweiligen Betriebsstätten-GmbH angestellt. Das Weisungsrecht in Bezug auf Arbeitsabläufe vor Ort lag bei den Praxisleitern, im Übrigen bei der Zentrale. Die Abrechnungen gegenüber den kassenzahnärztlichen Vereinigungen wiesen die zahnärztlichen Leistungen als „in freier Praxis“ erbracht aus. Die Zahlungen gingen ebenso wie solche für Privatpatienten auf den Konten der Betriebsstätten-GmbH ein, auf welche die Praxisleiter keinen Zugriff hatten. Diese unterlagen bei der Behandlung von Patienten, der Laborauswahl und der Bestellung von Verbrauchsmaterial keinen Weisungen. Allerdings wirkte die Zentrale darauf hin, dass der Zahnersatz bei einem bestimmten Unternehmen bestellt wurde, das mit einem chinesischen Labor zusammenarbeitete. Hätten die Praxisleiter konsequent einen Bezug darüber verweigert, wäre der Kooperationsvertrag beendet worden. Die Zentrale stattete die Praxen mit Werbematerial und einheitlichen, das Logo der Zentrale tragenden Poloshirts für die Mitarbeiter aus. 6 2. Im Einzelnen sind zu fünf verfahrensgegenständlichen Kooperationen zwischen Betriebsstätten-GmbH und Praxisleitern nähere Feststellungen getroffen: 7
- a)Im Jahr 2013 entschied sich der Angeklagte für die Gründung einer neuen Zahnarztpraxis in I. und schloss für die dortige, erst später formal gegründete Betriebsstätten-GmbH am 28. Oktober 2013 einen Kooperationsvertrag mit einer Zahnärztin. Der Vertrag sah eine je nach Umsatzhöhe gestaffelte Honorarquote zwischen 25 und 30 Prozent vor. Daneben wurde eine Zusatzvereinbarung geschlossen, nach der sich die GmbH für zwölf Monate zur Zahlung einer monatlichen „Unterstützung“ von 5.320 € verpflichtete, die auf die Honorarbeteiligung angerechnet werden sollte. Die Zahnärztin nahm ab dem 1. März 2014 ihre Tätigkeit auf. Mehrfach bestellte sie Zahnersatz nicht bei dem vorgegebenen Unternehmen, sondern bei örtlichen Laboren. Der Angeklagte kündigte den Kooperationsvertrag zum 26. September 2014. 8
- b)Der Angeklagte schloss für die Betriebsstätten-GmbH in I. unter dem 7. Oktober 2014 eine neue Kooperationsvereinbarung mit einem anderen Zahnarzt zu einer einheitlichen Honorarquote von 30 Prozent sowie daneben einen Vertrag über ein „befristetes Kontokorrentdarlehen“ bis zur Höhe von 6.000 € monatlich. Bis zur Umwandlung der Praxis in ein medizinisches Versorgungszentrum kam es von Oktober 2014 bis Juni 2016 zu Abrechnungen gegenüber der kassenzahnärztlichen Vereinigung für „in freier Praxis“ erbrachte Leistungen. 9
- c)Am 28. Januar 2013 gründete der Angeklagte eine Betriebsstätten-GmbH in M. und schloss für diese unter dem 26. März 2013 einen durch eine Vereinbarung vom 17. April 2013 ersetzten Kooperationsvertrag mit einem Zahnarzt. Dieser wurde in die Auswahl der Praxisräume eingebunden und vom 17. September 2013 bis zum 7. Juli 2014 als weiterer Geschäftsführer der Betriebsstätten-GmbH in das Handelsregister eingetragen. Von ihr erhielt er monatlich zwischen 6.500 € und 8.000 € Abschlagszahlungen auf das erwartete, nach einer Quote von 30 Prozent bemessene Honorar. Gegenüber der kassenzahnärztlichen Vereinigung wurden für ihn Leistungen „in freier Praxis“ von Oktober 2013 bis Februar 2016 abgerechnet. 10
- d)Für eine Zahnarztpraxis in A. schloss eine Zahnärztin am 14. Mai 2014 mit der dortigen Betriebsstätten-GmbH eine Vereinbarung, die eine Honorarquote von 30 Prozent vorsah. Sie rechnete von Juli 2014 bis September 2015 ihre Tätigkeit gegenüber der kassenzahnärztlichen Vereinigung als „in freier Praxis“ erbracht ab. Unter dem 12. Dezember 2014 hatte der Angeklagte für die GmbH die Vereinbarung zum 30. September 2015 gekündigt. 11
- e)Der Angeklagte schloss unter dem 4. März 2013 für eine Betriebsstätten-GmbH hinsichtlich einer Zahnarztpraxis in Mo. eine Vereinbarung mit einem dort angestellten Zahnarzt, der hiernach ab dem 1. Mai 2013 selbständiger Praxisleiter wurde. Dieser erhielt von der GmbH eine monatliche Abschlagszahlung von 8.970 €, die quartalsweise von seiner Honorarquote in Höhe von 26 Prozent in Abzug gebracht wurde. Er rechnete in der Zeit von Mai 2013 bis zu einer Umwandlung der Praxis in ein medizinisches Versorgungszentrum am 1. Juli 2016 seine Leistungen gegenüber der kassenzahnärztlichen Vereinigung als „in freier Praxis“ erbracht ab. 12 II. Das Landgericht hat in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass keine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Betruges oder Vorenthaltens von Arbeitsentgelt gegeben sei, da entgegen den Anklagevorwürfen nicht festzustellen sei, dass die jeweils tätigen Zahnärzte ihre Tätigkeit nicht in freier Praxis erbracht hätten beziehungsweise dass sie nicht selbständig tätig gewesen seien. C. 13 Die unbeschränkt eingelegte, zulässige Revision ist begründet. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen weder dessen Wertung, die abgerechneten zahnärztlichen Leistungen seien „in freier Praxis“ erbracht worden, noch schließen sie eine Einordnung der Praxisleiter als Arbeitnehmer aus. 14 I. Die Revision ist unbeschränkt eingelegt. Die Ausführungen in der Revisionsbegründung, die tatsächlichen Feststellungen sollten nicht angegriffen werden, ändern daran nichts. Dies gilt zum einen, weil bei dem von der Staatsanwaltschaft angestrebten Erfolg die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen mangels Anfechtungsmöglichkeit des Angeklagten keinen Bestand haben könnten (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2021 - 6 StR 282/20, NStZ 2022, 109 Rn. 37 mwN). Zum anderen ergibt eine Auslegung der Rechtsmittelrechtfertigung, dass die Staatsanwaltschaft, wie an einer Stelle ausdrücklich genannt, eine neue Beweisaufnahme begehrt. 15 II. Eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Betruges (§ 263 Abs. 1, 3 Satz 1, 2 Nr. 1 und 2 StGB) zu Lasten der kassenzahnärztlichen Vereinigungen und wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a Abs. 1, 2 StGB) in Bezug auf Arbeitgeber- sowie Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung für die „Praxisleiter“ ist nicht rechtsfehlerfrei abgelehnt. 16 1. Hinsichtlich der Betrugsstrafbarkeit hat das Landgericht zwar im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, eine tatbestandsmäßige Täuschung bei der Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen könne vorliegen, wenn es entgegen einer konkludenten Erklärung, die rechtlichen Abrechnungsvoraussetzungen seien gegeben, an einer Leistungserbringung „in freier Praxis“ fehle (vgl. näher BGH, Urteil vom 2. Oktober 2024 - 1 StR 156/24, NStZ-RR 2025, 49 Rn. 18 f. mwN). Allerdings lassen die Feststellungen nicht die im angefochtenen Urteil getroffene rechtliche Bewertung zu, die Praxisleiter seien tatsächlich „in freier Praxis“ tätig geworden. Bei der Beurteilung, ob aufgrund eines bestimmten Lebenssachverhalts das genannte Tatbestandsmerkmal erfüllt ist, handelt es sich um eine revisible Rechtsfrage, nicht um eine dem Tatgericht vorbehaltene Tatsachenfrage. So beanstandet die Revision im Kern nicht die vom Landgericht getroffenen Feststellungen und die diesen zugrundeliegende Beweiswürdigung, sondern die daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen. 17
- a)Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Zahnärzte-ZV hat der Vertragszahnarzt die vertragszahnärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. Ob ein Zahnarzt derart tätig wird, ist in Abgrenzung zur zahnärztlichen Tätigkeit im Angestelltenverhältnis (§ 32b Zahnärzte-ZV) zu bestimmen. Eine Tätigkeit in „freier Praxis“ setzt danach zum einen eine wirtschaftliche Komponente - die Tragung des wirtschaftlichen Risikos wie auch eine Beteiligung an den wirtschaftlichen Erfolgen der Praxis - und zum anderen eine ausreichende Handlungsfreiheit in beruflicher und persönlicher Hinsicht voraus. Das wirtschaftliche Risiko trägt der Arzt, wenn ihn die Chancen und das Risiko des beruflichen Erfolges oder Misserfolges persönlich treffen. Kennzeichnend für berufliche und persönliche Handlungsfreiheit ist es, dass der Vertragsarzt sein Personal selbst auswählt, das Hilfspersonal seinem Direktionsrecht unterliegt und ihm die Praxis mit den dort vorhandenen medizinischen Geräten grundsätzlich jederzeit persönlich zur Verfügung steht. Hingegen sind die Eigentumsverhältnisse an den Praxisräumen und der Geräte- und Materialausstattung für die rechtliche Bewertung grundsätzlich unerheblich; wesentlich ist vielmehr, dass der Arzt in der Praxis seine ärztliche Berufstätigkeit in voller eigener Verantwortung ausführen kann. Für die Bewertung all dieser Umstände, insbesondere das Maß an Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit, können zivilrechtliche Vereinbarungen, die der Arzt bezogen auf die Arztpraxis getroffen hat, Bedeutung haben (insgesamt BGH, Urteil vom 2. Oktober 2024 - 1 StR 156/24, NStZ-RR 2025, 49 Rn. 19 mwN). Zu einer ausreichenden Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit gehört, dass dem (Zahn-)Arzt bei Beendigung seiner vertragsärztlichen Tätigkeit eine Chance auf Verwertung des auch von ihm erarbeiteten Praxiswertes bleibt, weil die Beteiligung am immateriellen Wert der Praxis Ausfluss der mit einer Tätigkeit „in freier Praxis“ verbundenen Chancen ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 2010 - B 6 KA 7/09 R, BSGE 106, 222 Rn. 47 mwN; BeckOK SozR/Scholz, 81. Ed., Ärzte-ZV § 32 Rn. 9). Da es sich hierbei um einen allgemeinen Aspekt der freien wirtschaftlichen Tätigkeit handelt, kommt es - entgegen der Ansicht der Verteidigung - nicht darauf an, dass die hierzu ergangene Entscheidung des Bundessozialgerichts die ärztliche Tätigkeit in einer Gemeinschaftspraxis betraf. 18
- b)Hieran gemessen fehlt es nach den getroffenen Feststellungen an einer Tätigkeit „in freier Praxis“, da bei einer Gesamtwürdigung die jeweils tätigen Zahnärzte nicht die Chancen und das Risiko des beruflichen Erfolges oder Misserfolges persönlich trafen. 19 Nach dem sich aus den Gründen des landgerichtlichen Urteils ergebenden Sachverhalt hatten die Zahnärzte keine Möglichkeit, bei Beendigung ihrer Tätigkeit den von ihnen erarbeiteten Praxiswert zu verwerten, insbesondere auch in immaterieller Hinsicht („Goodwill“; vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 2010 - B 6 KA 7/09 R, BSGE 106, 222 Rn. 47). Die jeweiligen Praxisräume samt Einrichtung wurden von der Zentrale zur Verfügung gestellt; der Praxisleiter hatte hierüber bei Beendigung seiner Tätigkeit keine Verfügungsmöglichkeit. Entsprechendes galt für die Praxisbezeichnung, da die Praxen laut Gesellschaftsverträgen „unter Nutzung der eingetragenen Marke ‚ ‘“ betrieben wurden. Ein Zugriff auf die Praxismitarbeiter war ebenfalls nicht möglich, da diese, von wenigen Ausnahmen abgesehen, nicht bei dem Praxisleiter, sondern der jeweiligen Betriebsstätten-GmbH angestellt waren. Nach den Umständen entfällt auch eine Gelegenheit, den Patientenstamm fruchtbar zu machen. Hinzu kommt, dass die Praxisleiter in der Regel keinen Zugang zu den Konten der Betriebsstätten-GmbH hatten, auf denen die Zahlungen für die zahnärztlichen Leistungen eingingen. Aufgrund von Ergebnisabführungsverträgen waren die Betriebsstätten-GmbH in I. und A. zudem verpflichtet, ihren gesamten Gewinn an die zentrale Beteiligungs- und Verwaltungs-GmbH abzuführen. Feststellungen zu einer sonstigen Partizipation der leitenden Zahnärzte am Praxiswert sind nicht getroffen. 20
- c)Vor diesem Hintergrund bedarf letztlich keiner abschließenden Entscheidung, ob nach den hier zugrunde zu legenden Feststellungen überdies eine ausreichende Handlungsfreiheit der Praxisleiter in beruflicher Hinsicht fehlte und die darauf bezogenen Gründe des angefochtenen Urteils widerspruchsfrei sind. 21 So hat die Strafkammer einerseits ausgeführt, nach ihrer Überzeugung wäre der mit den Praxisleitern geschlossene Kooperationsvertrag beendet worden, wenn ein Leiter sich „konsequent geweigert hätte“, über ein bestimmtes Labor Zahnersatz zu beziehen. Andererseits ist sie zum Schluss gekommen, die Praxisleiter seien auch in ihren Entscheidungen zur Laborauswahl frei gewesen. Die sich hieraus ergebende Spannung wird nicht näher aufgelöst. Hierzu hätte Anlass bestanden, zumal der Angeklagte den die Praxis in I. betreffenden Kooperationsvertrag kündigte, nachdem die dortige Praxisleiterin wiederholt nicht das präferierte Labor, sondern örtliche Labore beauftragt hatte und sie durch eine Mitarbeiterin der Zentrale zur Änderung dieser Handhabung aufgefordert worden war. 22 In Zusammenschau mit weiteren Umständen stellt dies eine berufliche Handlungsfreiheit insgesamt in Frage. Beispielsweise waren die Praxisleiter für ihre Berufsausübung weitestgehend von der Betriebsstätten-GmbH abhängig, da diese ihnen die Praxisräume, die Einrichtung und das Personal zur Verfügung stellte. Mit einer Kündigung der Kooperationsvereinbarung durch den Angeklagten verloren die Praxisleiter faktisch die gesamte Grundlage ihrer zahnärztlichen Tätigkeit. Zudem hatten sie ein Weisungsrecht gegenüber den in ihrer Praxis tätigen, bei den Betriebsstätten-GmbH angestellten Mitarbeitern nur in Bezug auf Arbeitsabläufe vor Ort. Ansonsten lag es bei der Zentrale, die zur Einhaltung von Praxisstandards ein an die Mitarbeiter gerichtetes Handbuch in den Praxen verteilte. Schließlich war laut einer auszugsweise zitierten Kooperationsvereinbarung vorgesehen, dass die Leistungen „an den Patienten der D. GmbH“ erbracht würden. 23 2. Vor dem dargelegten Hintergrund hat der Freispruch vom Vorwurf des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt nach § 266a Abs. 1, 2 StGB ebenfalls keinen Bestand. 24 Für eine entsprechende Strafbarkeit kommt es insbesondere darauf an, ob eine Person Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer ist. Wenngleich die sozialversicherungsrechtlich geprägten Tatbestandsmerkmale der Tätigkeit „in freier Praxis“ (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Zahnärzte-ZV) und der selbständigen Tätigkeit nicht identisch sind, bedarf die Einordnung jeweils einer Gesamtbetrachtung unter Heranziehung teils ähnlicher Gesichtspunkte. Für die selbständige Tätigkeit in Abgrenzung zur Arbeitnehmereigenschaft sind etwa das eigene Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit von Bedeutung (s. BGH, Urteil vom 8. März 2023 - 1 StR 188/22, BGHSt 67, 273 Rn. 11 mwN; BSG, Urteil vom 13. November 2025 - B 12 BA 4/23 R, GesR 2026, 287 Rn. 15). Wie bereits ausgeführt, ist im Rahmen des eigenen unternehmerischen Risikos eine fehlende Beteiligung am immateriellen Praxiswert nicht in den Blick genommen und eine Arbeitnehmereigenschaft daher ebenfalls nicht tragfähig verneint worden. Soweit die Praxisleiter ihre Tätigkeit in verschiedener Hinsicht frei gestalten konnten, ist zu beachten, dass bei Arbeitnehmern eine Weisungsgebundenheit namentlich bei Diensten höherer Art eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein kann (s. BGH, Urteil vom 8. März 2023 - 1 StR 188/22, BGHSt 67, 273 Rn. 11 mwN). 25 III. Das Urteil ist infolge der rechtsfehlerhaften Ablehnung einer Strafbarkeit mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Diese können - selbst teilweise - nicht bestehen bleiben, da es dem Angeklagten wie ausgeführt mangels Beschwer nicht möglich gewesen ist, sich dagegen zu wenden. Schäfer Hohoff Anstötz RiBGH Dr. Voigt befindet sich im Urlaub und ist gehindert zu unterschreiben. Schäfer Munk http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE620152026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public