KORE620162026 ECLI:DE:BGH:2026:070526B2STR545.25.0 BGH 2. Strafsenat 20260507 2 StR 545/25 Beschluss vorgehend LG Limburg, 3. April 2025, Az: 1 KLs 3 Js 4283/24 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 3. April 2025, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen zu ihrer Beteiligung an der Tötung der Geschädigten aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 2 1. Die Verfahrensrüge versagt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts. 3 2. Die Verurteilung der Angeklagten hält auf die Sachrüge revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beweiswürdigung des Landgerichts weist auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteile vom 19. Juli 2023 - 2 StR 48/22, medstra 2023, 389, 390 Rn. 12, und vom 22. Januar 2026 - 3 StR 33/25, Rn. 34 f.; jeweils mwN) Rechtsfehler zu ihrem Nachteil auf. 4
- a)Nach den Feststellungen des Landgerichts begaben sich die Angeklagte und ihr damaliger Lebensgefährte, der Mitangeklagte D., mit dem späteren Tatopfer am Abend des 12. Februar 2023 auf eine abgelegene Wiesenfläche mit Feuerstelle, die ihr Freundeskreis regelmäßig zum Feiern aufsuchte. Nachdem die berauschte Geschädigte am Feuer eingeschlafen war, berichtete die Angeklagte dem Mitangeklagten, dass die Geschädigte in seiner Abwesenheit behauptet habe, er mache dieser „sexuelle Avancen“. Der Mitangeklagte, der sich seit längerem mit dem Gedanken getragen hatte, die Geschädigte zu töten, entschloss sich, dieses Vorhaben in die Tat umzusetzen. Wegen der Bemerkung der Geschädigten war die Angeklagte, die die Überlegungen des Mitangeklagten bis dahin nicht ernst genommen hatte, mit der Tötung der Geschädigten einverstanden. Entsprechend ihrem daraufhin gefassten Tatplan sollte die Angeklagte die Geschädigte mit einem Messer in den Hals stechen. Der Mitangeklagte positionierte sich hinter der Geschädigten, um ihr mit einem Baseballschläger auf den Kopf zu schlagen, sofern sie sich nach dem von der Angeklagten geführten Messerstich noch wehre. Als die Angeklagte zum Stich ansetzte, erwachte die Geschädigte. Der Mitangeklagte versetzte ihr sofort einen kräftigen Schlag auf den Kopf, woraufhin sie zu Boden sackte. Als sie am Boden liegend weiter röchelte, legte der Mitangeklagte ihr eine Fingersäge um den Hals und würgte sie, bis keine Atemgeräusche mehr wahrnehmbar waren. Mit Hilfe der Angeklagten, die zu diesem Zeitpunkt vom Tod der Geschädigten ausging, warf er den leblosen Körper anschließend ins Feuer. Spätestens hierdurch verstarb die Geschädigte. 5 Das Landgericht hat, da der in der Hauptverhandlung schweigende Mitangeklagte zuvor ausdrücklich erklärt hatte, die Tat alleine begangen zu haben, seine Überzeugung von der Beteiligung der eine Tatbeteiligung bestreitenden Angeklagten auf die Aussage eines späteren Bekannten K. der Angeklagten als Zeugen vom Hörensagen gestützt, der nach einem gemeinsamen Klinikaufenthalt im April 2023 ein intimes Verhältnis mit der Angeklagten unterhalten hatte und in der Hauptverhandlung im Anschluss an seine polizeiliche Vernehmung vom 18. Januar 2024 bekundete, die Angeklagte habe ihm die Tat während eines Spaziergangs im Sommer 2023 wie festgestellt berichtet. Seine Aussage in der vorausgegangenen Vernehmung vom 7. Januar 2024, die Angeklagte habe das Geschehen als Alleintat des Mitangeklagten geschildert, hat das Landgericht als unwahre Gefälligkeitsaussage gewertet. 6
- b)Diese Beweiswürdigung wird der besonderen Beweissituation nicht gerecht. 7
- aa)Das Landgericht hat sich bereits keine tragfähige Gewissheit über den Inhalt eines von ihm so gewerteten Geständnisses gegenüber einem Zeugen vom Hörensagen verschafft. 8 Will das Tatgericht eine Verurteilung auf die Angaben eines Zeugen vom Hörensagen stützen, bedarf dessen Aussage wegen der erhöhten Gefahr unsachlicher Einflüsse auf die Wahrnehmung, Erinnerung und Wiedergabe von Informationen aus zweiter Hand einer besonders sorgfältigen und kritischen Beweiswürdigung (BGH, Urteil vom 8. Juni 2016 - 2 StR 539/15, BGHR StPO § 261 Zeuge 24; Beschlüsse vom 24. Oktober 2007 - 5 StR 468/07, StV 2008, 236, 237 Rn. 5, und vom 14. Januar 2016 - 2 StR 7/15, StV 2018, 791, 792 Rn. 7; jeweils mwN). Auf die Angaben eines Zeugen vom Hörensagen kann eine Feststellung regelmäßig nur dann gestützt werden, wenn sie durch andere wichtige und in unmittelbarem Bezug zum Tatgeschehen stehende Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden (BGH, Urteil vom 29. März 2023 - 2 StR 306/22, Rn. 14; Beschluss vom 13. April 2023 - 4 StR 413/22, NStZ 2023, 697 Rn. 9; jeweils mwN). 9 Hier entbehrt schon die Überzeugung des Landgerichts, die Angeklagte habe ihre Tatbeteiligung durch den Einsatz des Messers gegenüber dem Zeugen vom Hörensagen so wie festgestellt zugegeben, für sich der Grundlage. Das Landgericht hat im Ausgangspunkt noch richtig erkannt, der Zeuge habe über Aussagen der Angeklagten anlässlich eines gemeinsamen Spaziergangs im Sommer 2023 im Ermittlungsverfahren unterschiedliches berichtet. Seine Annahme, die zuletzt im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung gemachten Angaben seien anders als die zunächst im Ermittlungsverfahren abgegebenen Erklärungen zutreffend, hat es auf den Inhalt zweier Telefonate zwischen der Angeklagten und dem Zeugen gegründet, denen es eine Erleichterung der Angeklagten über - so vom Landgericht gewertet - zunächst unvollständige Angaben des Zeugen im Ermittlungsverfahren entnommen hat. Inwiefern die Aussage des Zeugen zunächst unvollständig war, geht jedoch aus den mitgeteilten Gesprächsinhalten nicht hervor. Dass der Zeuge einen ihm berichteten Gebrauch des Messers durch die Angeklagte im Verlauf des Ermittlungsverfahrens richtig ergänzte, lag deshalb nicht auf der Hand. Entsprechend hätte der näheren Erörterung bedurft, ob es sich bei dem nachgeschobenen - ursprünglich verschwiegenen - Aussageteil um den Messereinsatz der Angeklagten handelte, zumal die Angaben der Angeklagten sowohl in dem ersten („ich hab ja auch nix gemacht“) als auch dem zweiten - nicht von ihrer Mutter mitgehörten - Telefonat mit dem Zeugen („ja noch nicht mal geholfen“ und „grad mit der [Geschädigten] geschwätzt [zu haben], da kam schon der Schlag“) gegen ihre Tatbeteiligung sprechen und ihre Einlassung stützen, sich während eines Gesprächs zu der sich undeutlich artikulierenden Geschädigten herabgebeugt zu haben, als der Mitangeklagte unvermittelt mit dem Baseballschläger auf deren Kopf eingeschlagen habe. 10
- bb)Überdies wird die Beweiswürdigung des Landgerichts den Anforderungen nicht gerecht, die an die Würdigung eines Geständnisses zu stellen sind. 11 Zwar unterfällt die Bewertung eines (außergerichtlichen) Geständnisses dem Grundsatz der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO. Das Tatgericht muss aber, will es die Verurteilung eines Angeklagten auf dessen Einlassung - hier: die Angaben der Angeklagten gegenüber einem Zeugen vom Hörensagen - stützen, von deren Richtigkeit überzeugt sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. April 2013 - 3 StR 35/13, NStZ 2014, 53; vom 5. November 2013 - 2 StR 265/13, BGHR StPO § 261 Geständnis 2, und vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381; jeweils mwN). Es ist deshalb stets zu untersuchen, ob das Geständnis dem Aufklärungsbedarf hinsichtlich der erforderlichen Feststellungen zur Tat genügt, ob es in sich stimmig ist, ob es die getroffenen Feststellungen trägt und ob es im Hinblick auf sonstige Erkenntnisse keinen Glaubhaftigkeitsbedenken unterliegt. 12 Diesem Prüfungsmaßstab hat das Landgericht nicht genügt. Es hat bei seiner Würdigung nicht nur die geschilderte Mehrdeutigkeit der Angaben der Angeklagten in den Telefonaten mit dem Zeugen vom Hörensagen übergangen, sondern auch nicht in den Blick genommen, dass der Mitangeklagte gegenüber Freunden und Familie bei verschiedenen Gelegenheiten stets - auch nach Bekanntwerden der Affären der Angeklagten mit anderen Männern - nur eigene Tötungshandlungen (Einsatz des Baseballschlägers und der Fingersäge) schilderte, ohne eine Beteiligung der Angeklagten durch einen Messerschnitt zu erwähnen, und gegenüber zahlreichen Bekannten äußerte, die Angeklagte habe lediglich beim Verbrennen der Leiche und der späteren Beseitigung der sterblichen Überreste geholfen. Im Übrigen sprechen die Feststellungen gegen die vom Landgericht unterstellte Plausibilität eines gemeinsamen Tatplans. So war es nach den Feststellungen des Landgerichts allein der Mitangeklagte, der die Tötung der Geschädigten seit geraumer Zeit in Betracht zog, sich im Vorfeld mit Dritten über die Tötung austauschte, stets die Handlungsabläufe bestimmte und dabei die führende Rolle für sich reklamierte. 13 3. Aufgrund der Mängel in der Beweiswürdigung, auf denen die Verurteilung der Angeklagten wegen Mordes beruht (§ 337 Abs. 1 StPO), unterliegt der Schuldspruch der Aufhebung. Die Feststellungen sind von der Aufhebung nur insoweit betroffen, als sie die Beteiligung der Angeklagten an der Tötung der Geschädigten betreffen. Hiervon umfasst ist auch die Feststellung des erst nach dem Einschlafen der Geschädigten spontan gefassten gemeinsamen Tatentschlusses. Im Übrigen sind die Feststellungen, insbesondere die Gewaltanwendungen des Mitangeklagten und die spätere Beteiligung der Angeklagten an Verdunkelungshandlungen, rechtsfehlerfrei und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Im Umfang der Aufhebung verweist der Senat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer zurück. Menges Appl Zeng Grube Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE620162026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public