BGH, Beschluss vom 11.07.2024 – V ZR 164/23 – Gehörsverstoß bei unrichtiger Anwendung einer Präklusionsvorschrift; Zulassung eines neues Beweismittels in der…
KORE620192024 ECLI:DE:BGH:2024:110724BVZR164.23.0 BGH 5. Zivilsenat 20240711 V ZR 164/23 Beschluss § 985 BGB, Art 103 Abs 1 GG, § 531 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO vorgehend OLG Frankfurt, 19. Juli 2023, Az: 17 U 184/22vorgehend LG Frankfurt, 18. Juli 2022, Az: 2-17 O 234/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Gehörsverstoß bei unrichtiger Anwendung einer Präklusionsvorschrift; Zulassung eines neues Beweismittels in der Berufungsverhandlung Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli 2023 aufgehoben, soweit die Beklagte über die in der Anlage K1 aufgelisteten Gegenstände zu den Positionen 701, 702, 706, 711, 715, 722, 724, 725, 728, 738, 739, 741, 745 (1 Regal), 755, 761, 762, 767 und 768 sowie die in der Anlage K2 aufgelisteten Gegenstände zu den Positionen 807, 814 (nur Geschirrspülmaschine Winterhalter GS302) und 817 hinaus zur Herausgabe verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 24.778 €.
I.
1 Der Kläger ist seit dem 1. November 2017 Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Die Schuldnerin betrieb u.a. ein Restaurant und eine Bar in Frankfurt am Main. Die Beklagte ist seit dem 1. November 2017 Betreiberin beider Lokale. Am 23. Oktober 2017 ließ der Kläger über die in den Lokalen vorhandene Betriebs- und Geschäftsausstattung und deren Wert Inventarlisten durch einen Sachverständigen erstellen. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung befanden sich alle dort aufgeführten Gegenstände in den Räumen der Lokale.
2 Mit seiner Klage verlangt der Kläger Herausgabe in den Inventarlisten aufgelisteter Gegenstände und nimmt die Beklagte darüber hinaus wegen gezogener Nutzungen auf Zahlung von insgesamt 13.300 € in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts - soweit von Interesse - bestätigt. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde, deren Zurückweisung der Kläger beantragt.
II.
3 Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger gemäß § 985 BGB Herausgabe verlangen. Die Beklagte habe nicht bewiesen, dass das Eigentum an den herausverlangten Gegenständen durch die Sicherungsübereignung vom 2. Januar 2017 auf sie übergegangen sei. Sie habe zunächst nur eine Kopie des Sicherungsübereignungsvertrags vorgelegt. Nachdem der Kläger schon in erster Instanz die Echtheit der Urkunde bestritten gehabt habe, habe die Beklagte die Urkunde, auf deren Kopie sie sich zuvor bezogen habe, nicht gemäß § 420 ZPO im Original vorgelegt. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgelegte Sicherungsübereignungsvertrag vom 2. Januar 2017 stimme zwar nach Wortlaut und Schriftbild, nicht aber im Schriftbild der Unterschriften mit der Kopie überein. Zwar habe die Beklagte erläutert, über den Vertrag zur Sicherungsübereignung seien drei gleichlautende Urkunden errichtet worden, und das Original zu der zunächst vorgelegten Kopie müsse der Kläger in Besitz haben. Dieses Vorbringen sei aber unerheblich, da es der Kläger sogleich in Abrede gestellt habe, ohne dass die Beklagte einen Antrag nach § 421 ZPO gestellt habe. Auf die im Termin vorgelegte Urkunde könne sich die Beklagte gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht berufen.
III.
4 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Das angefochtene Urteil ist gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufzuheben, weil das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
5 1. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze findet, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (st. Rspr, vgl. Senat, Beschluss vom 23. November 2023 - V ZR 170/22, BeckRS 2023, 40073 Rn. 4). Diese Grenze ist bei Anwendung einer Präklusionsvorschrift erreicht, wenn sie in offenkundig unrichtiger Weise angewandt wird (Senat, Beschluss vom 16. Juni 2016 - V ZR 238/15, BeckRS 2016, 13390 Rn. 6). So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat in offenkundig fehlerhafter Anwendung von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO die zum Beweis der Sicherungsübereignung vom 2. Januar 2017 in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Originalurkunde als verspätet zurückgewiesen.
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12 2. Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Originalurkunde zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte das Eigentum an den Gegenständen durch die Sicherungsübereignung vom 2. Januar 2017 erlangt hat und der Kläger deshalb keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe hat.
IV.
13 Der Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beklagten führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, soweit die Beklagte das Urteil angegriffen hat. Das Berufungsgericht muss den angebotenen Beweis erheben. Dabei wird es in den Blick nehmen müssen, dass sich aus dem Vortrag der Beklagten, über den Vertrag zur Sicherungsübereignung seien drei gleichlautende Urkunden errichtet worden, eine Erklärung für die Unterschiede der beiden Dokumente ergeben kann. Bei seiner neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch den Vortrag aus der Beschwerdeerwiderung zu berücksichtigen haben.
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