KORE620192026 ECLI:DE:BGH:2026:220726B1STR523.25.0 BGH 1. Strafsenat 20260722 1 StR 523/25 Beschluss vorgehend LG Koblenz, 12. Mai 2025, Az: 4 KLs 2050 Js 29378/15 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12. Mai 2025 wird
- a)das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte unter Ziffer II. 9. der Urteilsgründe (Tat 14 und Fall 19 der Anklageschrift: Einkommensteuer 2015) wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last;
- b)das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der Steuerhinterziehung in zehn Fällen, der versuchten Steuerhinterziehung in drei Fällen sowie der gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen. 3. Die Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in elf Fällen, versuchter Steuerhinterziehung in drei Fällen sowie wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die gegen diese Verurteilung gerichtete Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, führt nach einer Verfahrensteileinstellung (§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO) zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Wesentlichen ist das Rechtsmittel aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der Verurteilung der Angeklagten wegen Steuerhinterziehung im Fall II. 9. (Tat 14) der Urteilsgründe aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein und passt den Schuldspruch entsprechend an. In dem betroffenen Fall (Einkommensteuerverkürzung 2015) begegnet die vom Landgericht gewählte Verkürzungsberechnung (UA S. 25), den Steuersatz von 25 % (§ 32d Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 EStG) auf die verdeckten Gewinnausschüttungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG) anzuwenden, durchgreifenden Bedenken. Denn es ist nicht gänzlich auszuschließen, dass Verluste aus anderen Einkunftsarten oder anderen Veranlagungszeiträumen zu berücksichtigen gewesen wären (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 16. April 2026 - 1 StR 557/25 Rn. 8 und vom 5. Februar 2026 - 1 StR 510/25 Rn. 12). Die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur Nachholung der insoweit fehlenden Feststellungen liefe jedoch angesichts des Umfangs der im Übrigen rechtsfehlerfreien Verurteilung den Grundsätzen der Prozessökonomie zuwider. 3 2. Der Gesamtstrafenausspruch bleibt vom Wegfall der für die Tat im Fall II. 9. (Tat 14) verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten unberührt und kann bestehen bleiben (§ 354 Abs. 1 StPO analog, § 337 Abs. 1 StPO). Angesichts der rechtsfehlerfrei verhängten weiteren 14 Einzelfreiheitsstrafen, die zwischen einem Jahr und drei Monaten sowie zwei Jahren und drei Monaten liegen, schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die entfallene Einzelstrafe auf eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Jäger Wimmer Leplow Allgayer Welnhofer-Zeitler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE620192026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public