BGH, Beschluss vom 06.02.2018 – II ZB 14/17 – Wiedereinsetzung bei Fristversäumung wegen anwaltlichem Organisationsverschulden Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den…
KORE620212018 ECLI:DE:BGH:2018:060218BIIZB14.17.0 BGH 2. Zivilsenat 20180206 II ZB 14/17 Beschluss § 85 Abs 2 ZPO, § 223 S 1 ZPO, § 574 Abs 2 ZPO vorgehend KG Berlin, 20. Februar 2017, Az: 23 U 136/16vorgehend LG Berlin, 21. September 2016, Az: 99a O 44/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Wiedereinsetzung bei Fristversäumung wegen anwaltlichem Organisationsverschulden Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. Februar 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 84.088,50 € 1 I. Der Beklagte hat gegen das ihm am 23. September 2016 zugestellte landgerichtliche Urteil am 18. Oktober 2016 Berufung eingelegt. Mit Faxschreiben vom 24. November 2016 hat er die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Nach Hinweis des Berufungsgerichts auf die versäumte Berufungsbegründungsfrist hat der Beklagte am 6. Dezember 2016 die Berufung begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
2 Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Beklagte im Wesentlichen ausgeführt: Die Verspätung des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beruhe auf einem Versehen eines seit Jahren zuverlässigen und regelmäßig stichprobenartig überwachten Rechtsanwaltsfachangestellten seiner Prozessbevollmächtigten. Dieser habe die Frist für den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist richtig auf den 23. November 2016 berechnet und ordnungsgemäß auf dem für die Handakten erstellten roten Fristenzettel notiert, diese Frist im Fristenkalender aber nicht auf der Doppelseite für den 23. November 2016, sondern auf der Doppelseite für den 24. November 2016 eingetragen.
3 Mit Beschluss vom 20. Februar 2017 hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.
4 II. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der angefochtene Beschluss verletzt auch nicht den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch des Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 19. Juli 2016 - II ZB 3/16, juris Rn. 6 mwN).
5 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Beklagte habe nicht glaubhaft gemacht, dass seine Prozessbevollmächtigten die Berufungsbegründungsfrist schuldlos versäumt hätten. Der für die Versäumung ursächliche Organisationsmangel bestehe darin, dass die Prozessbevollmächtigten des Beklagten keine ausreichenden Vorkehrungen zur Kontrolle der Eintragungen im Fristenkalender getroffen hätten. Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten hätten nicht vorgetragen, dass es in ihrer Kanzlei klare Regelungen über die Reihenfolge der Eintragungen im Fristenkalender und in den Handakten gebe. Ihrem Vorbringen sei nicht einmal zu entnehmen, in welcher Reihenfolge Fristen eingetragen worden seien. Es werde lediglich ausgeführt, dass sowohl in den Handakten, als auch im Fristenkalender Eintragungen vorgenommen worden seien.
6 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist versagt und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen.
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9 Die Wiedereinsetzung setzt nach § 233 Satz 1 ZPO voraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil nicht auszuschließen ist, dass an der Fristversäumung ursächlich ein Organisationsverschulden der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten mitgewirkt hat; dieses muss sich der Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Der Beklagte hat nicht dargetan, dass im Büro seiner Prozessbevollmächtigten die allgemeine Anweisung bestand, stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender einzutragen, bevor die Eintragung in der Handakte vermerkt wird. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich.
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September 2017 - VI ZB 40/16, MDR 2017, 1380 Rn. 8; Beschluss vom 29. Juni 2017 - III ZB 95/16, juris Rn. 7; Beschluss vom 15. April 2014 - II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339 Rn. 9). Zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation gehört dabei entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde die klare Anweisung, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Vermerk in der Akte eingetragen werden kann. Denn sonst besteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung in den Kalender angebracht wird und die Gegenkontrolle versagt (BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, MDR 2017, 1380 Rn. 8;
Beschluss vom 29. Juni 2017 - III ZB 95/16, juris Rn. 9; Beschluss vom 15. April 2014 - II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339 Rn. 10; Beschluss vom 26. November 2013 - II ZB 13/12, WM 2014, 424 Rn. 10 alle mwN). Sieht die Organisationsanweisung nicht vor, dass in der Handakte Erledigungsvermerke anzubringen sind, genügt es, wenn die Arbeitsanweisung vorschreibt, dass die Fristen zunächst im Fristenkalender zu notieren sind und erst dann in der Akte (BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339 Rn. 10).
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Drescher Born Sunder B. Grüneberg V. Sander http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE620212018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public