KORE620212024 ECLI:DE:BGH:2024:060624BVZR201.23.0 BGH 5. Zivilsenat 20240606 V ZR 201/23 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 1004 BGB, § 139 Abs 2 S 1 ZPO, § 139 Abs 4 S 1 ZPO, § 139 Abs 5 ZPO, § 531 Abs 2 ZPO vorgehend LG Köln, 24. August 2023, Az: 1 S 148/22vorgehend AG Köln, 23. August 2022, Az: 139 C 199/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Verspäteter Hinweis des Berufungsgerichts über abweichenden Rechtsstandpunkt; Behandlung neuen Vorbringens nach Schluss der mündlichen Verhandlung Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. August 2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. September 2023 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. I. 1 Die Klägerinnen sind Eigentümerinnen eines Grundstücks. Der Beklagte zu 1 ist Eigentümer, die Beklagte zu 2 ist Nießbraucherin des benachbarten Grundstücks. An die grenzständige Giebelwand des klägerischen Gebäudes ist der Flachdachbungalow des Beklagten zu 1 angebaut. An der Giebelwand befinden sich oberhalb des Bungalows über die Grenze zum Grundstück des Beklagten zu 1 hinausragende Entlüftungs- und Abwasserrohre, mit denen Abwasser und Dunst aus dem in dem Gebäude der Klägerinnen befindlichen Restaurant abgeführt werden. 2 Gegenstand der Klage ist die Verpflichtung der Beklagten zur Duldung von Arbeiten zur Fassadenverkleidung der Giebelwand. Die Beklagten haben erstinstanzlich den Klageanspruch anerkannt, allerdings nur Zug um Zug gegen Beseitigung der auf ihr Grundstück herüberragenden Entlüftungs- und Abwasserrohre. Widerklagend haben die Beklagten beantragt, die Klägerinnen zur Entfernung dieser Rohre zu verurteilen. Die Klägerinnen haben die Einrede der Verjährung erhoben. Das Amtsgericht hat die Beklagten verurteilt, die Arbeiten zur Fassadenverkleidung der grenzständigen Giebelwand zu dulden; deren Widerklage auf Beseitigung der Entlüftungs- und Abwasserrohre hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Beklagten zur Duldung der Fassadenarbeiten nur Zug um Zug gegen Beseitigung der auf ihr Grundstück herüberragenden Entlüftungs- und Abwasserrohre verurteilt. Auf die Widerklage hin hat es die Klägerinnen verurteilt, die auf das Grundstück der Beklagten überhängenden Entlüftungs- und Abwasserrohre zu entfernen. Die Klägerinnen wenden sich gegen die nicht erfolgte Zulassung der Revision, soweit zu ihrem Nachteil entschieden wurde. II. 3 Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben die Beklagten einen Anspruch gegen die Klägerinnen auf Beseitigung der Rohre gemäß § 1004 BGB. Der Anspruch sei entgegen der Annahme des Amtsgerichts nicht verjährt. Die Behauptung der Klägerinnen, die Rohre seien bereits 1976 bzw. 1995 installiert worden, sei von den Beklagten in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten worden. Den gegen fehlende Kenntnis sprechenden Umstand, dass die Beklagten regelmäßig ihr Haus besuchten, hätten die Klägerinnen nicht behauptet, sondern nur gemutmaßt. Überdies sei dieser Vortrag nach §§ 531, 529 ZPO nicht zu berücksichtigen. Der erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gehaltene Vortrag nebst Beweisangeboten gebe keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Soweit den Klägerinnen ein Schriftsatz nachgelassen worden sei, habe sich dies allein auf die Aktivlegitimation und nicht auf die Kenntnis der Beklagten bezogen. Das von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz in Bezug genommene und „in der Korrespondenz … gefundene“ Schreiben des Beklagten zu 1 aus dem Jahr 2018 sei den Klägerinnen offensichtlich geraume Zeit bekannt gewesen und hätte früher in den Prozess eingeführt werden können und müssen. III. 4 Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss ist gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufzuheben, weil das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerinnen auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Klägerinnen rügen mit der Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht, dass das Berufungsgericht ihren nach Schluss der mündlichen Verhandlung gehaltenen Vortrag nebst Beweisangeboten nicht außer Acht lassen durfte. 5 1. Der Bundesgerichtshof entnimmt Art. 103 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung, dass eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen darf, von dem Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und auf Grund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält. Ein solcher Hinweis muss so rechtzeitig erteilt werden, dass der Berufungsbeklagte noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung reagieren kann. Die Parteien müssen Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen können; sie dürfen nicht gehindert sein, ihren Sachvortrag zu ergänzen (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2023 - V ZR 93/22, BeckRS 2023, 5946 Rn. 10 mwN). Erteilt das Gericht entgegen § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO den Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben. Kann eine sofortige Äußerung nach den konkreten Umständen nicht erwartet werden, darf die mündliche Verhandlung nicht ohne Weiteres geschlossen werden. Vielmehr muss das Gericht die mündliche Verhandlung dann vertagen, soweit dies im Einzelfall sachgerecht erscheint, ins schriftliche Verfahren übergehen oder, wenn von der betroffenen Partei nach § 139 Abs. 5 ZPO beantragt, einen Schriftsatznachlass gewähren. Die mündliche Verhandlung darf in dieser Situation auch dann nicht geschlossen werden, wenn die Partei einen Antrag nach § 139 Abs. 5 ZPO nicht stellt (Senat, Beschluss vom 9. Februar 2023 - V ZR 93/22, aaO). 6 2. Gemessen hieran durfte das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerinnen in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz nicht unberücksichtigt lassen. 7
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