KORE620212026 ECLI:DE:BGH:2026:120526B1STR319.25.1 BGH
- Strafsenat 20260512 1 StR 319/25 Beschluss vorgehend BGH,
- Mai 2026, Az: 1 StR 319/25, Beschluss vorgehend LG Düsseldorf,
- Dezember 2024, Az: 18 KLs 2/24 DEU Bundesrepublik Deutschland
- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom
- Dezember 2024 im Ausspruch über die Einziehung dahin abgeändert, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.445.921,68 € angeordnet ist; die weitergehende Einziehung entfällt. Von den im Revisionsrechtszug entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten, die die Einziehung betreffen, hat die Staatskasse 1/5 zu tragen; die insoweit anfallende Gerichtsgebühr wird um 1/5 ermäßigt.
- Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
- Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 20 Fällen und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.099.141,68 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat nur in Bezug auf die Entscheidung zur Einziehung des Wertes von Taterträgen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 2
- Die Europäische Staatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift zur gebotenen Verringerung des Einziehungsbetrages zutreffend ausgeführt: „Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) hält [...] rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Im Ausgangspunkt zutreffend hat die Strafkammer zwar die Höhe des verursachten Steuerschadens zugrunde gelegt, in der sich der Angeklagte Aufwendungen für die Begleichung der Umsatzsteuerschuld erspart hat. Das Gericht hat jedoch nicht bedacht, dass der Angeklagte wirksam auf die bei ihm sichergestellten 653.220 € verzichtet hat (UA S. 47). Dadurch erlischt der staatliche Zahlungsanspruch aus § 73c S. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom
- November 2020 - 4 StR 373/20, Rn. 3 mwN; Beschluss vom
- September 2022 - 1 StR 279/22, Rn. 3). Der Einziehungsbetrag ist daher nach § 354 Abs. 1 analog StPO um die sichergestellten 653.220 € auf 2.445.921,68 € zu reduzieren.“ 3
- Da die Revision hinsichtlich der Einziehungsanordnung einen nicht unerheblichen Erfolg hat, sind insoweit § 473 Abs. 4 StPO, § 465 Abs. 2 StPO analog anzuwenden (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- Oktober 2021 - 1 StR 311/20, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 9 Rn. 9 ff. und vom
- Februar 2021 - 1 StR 423/20, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 8 Rn. 6 ff.). Bezüglich des ersten Rechtszuges ist zu bedenken, dass die Rechtsverteidigung des Angeklagten (auch) hinsichtlich der Vermögensabschöpfung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach erfolglos war und eine Einziehung, wie ausgeführt, bis auf den Betrag in Höhe von 2.445.921,68 € allein deswegen zu unterbleiben hatte, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf die Rückgabe des sichergestellten Bargeldes verzichtet hatte. Aus Billigkeitsgründen kommt daher für die Tatsacheninstanz eine Erstattung der Auslagen und Auferlegen der Kosten auf die Staatskasse, die die Einziehung betreffen, nicht in Betracht (vgl. für die unmittelbare Erfüllungswirkung gegenüber dem Geschädigten gemäß § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB: BGH, Beschluss vom
- April 2021 - 1 StR 87/21). Jäger Ri'in BGH Dr. Fischer ist urlaubsbedingt gehindert zu signieren Bär Jäger Leplow Welnhofer-Zeitler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE620212026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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