KORE620222023 ECLI:DE:BGH:2023:090223B2STR421.22.0 BGH 2. Strafsenat 20230209 2 StR 421/22 Beschluss § 225 Abs 1 StGB vorgehend LG Bonn, 29. April 2022, Az: 28 KLs 10/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Notwendige tatrichterliche Feststellungen bei Verurteilung wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29. April 2022 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 2 1. Nach den Feststellungen schoss der Angeklagte am 8. April 2021 zwischen 14.00 Uhr und 16.30 Uhr dreimal mit einem frei verkäuflichen Luftgewehr, einem Knicklaufspanner, auf seinen unter einer starken Entwicklungsstörung leidenden elfjährigen Stiefsohn, mit dem er seit mehreren Jahren in einem Haushalt lebte und für den er Vaterfigur und Vertrauensperson war. 3 Die drei Schüsse trafen den Geschädigten von vorne auf der linken Seite seines Brustkorbs. Ein Spitzkopfdiabolo-Projektil blieb nach drei bis vier Zentimetern im hinteren Brustkorbbereich im Subkutangewebe, von außen noch tastbar, stecken. Ein weiteres Spitzkopfdiabolo trat etwas weiter unterhalb des linken Rippenbogens in den Brustkorb ein. Es prellte den unteren Bereich der Lunge, durchdrang das Zwerchfell sowie die Darmwand, bis es im Querkolon zum Erliegen kam. Die Milz wurde knapp verfehlt. Durch die Schüsse, insbesondere den, der die Darmwand durchdrang, bestand die Gefahr, dass ein großes Blutgefäß getroffen wurde, wodurch der Geschädigte innerlich hätte verbluten können. Bei der dritten Verletzung handelte es sich um einen oberhalb der beiden anderen Wunden gelegenen Streifschuss. 4 Bei Abgabe der Schüsse waren dem Angeklagten die hierdurch verursachten Leiden des Geschädigten gleichgültig. Er nahm billigend in Kauf, dass die Geschosse in den Körper eindringen und den Geschädigten hierdurch in die konkrete Gefahr des Todes bringen konnten. 5 Die Strafkammer konnte nicht feststellen, ob die Schüsse im gemeinsam bewohnten Haus, aus diesem heraus, oder im Freien auf den Geschädigten abgegeben wurden. Dabei hat sie es – sachverständig beraten – für möglich gehalten, dass „die Schüsse theoretisch noch aus einer Entfernung von bis zu 170 Metern ein entsprechendes Verletzungsbild hervorrufen können.“ 6 2. Die Revision des Angeklagten ist begründet. Zwar versagen die Verfahrensrügen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift dargestellten Gründen. Jedoch hält der Schuldspruch sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Feststellungen zu der tateinheitlichen Verurteilung wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen erweisen sich als lückenhaft. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.