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BGH 4 StR 155/24

KORE620262024 ECLI:DE:BGH:2024:180624B4STR155.24.0 BGH

  1. Strafsenat 20240618 4 StR 155/24 Beschluss § 83h Abs 2 Nr 3 IRG vorgehend LG Dortmund,
  2. November 2023, Az: 33 KLs 31/22 DEU Bundesrepublik Deutschland (Auswirkungen eines Verstoßes gegen den Spezialitätsgrundsatz gemäß § 83h IRG) Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom
  3. November 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz (§ 83h IRG; Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom
  4. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten ‒ 2002/584/JI) nicht zu einem Verfahrenshindernis führt, sondern lediglich ein Vollstreckungshindernis sowie ein Verbot freiheitsbeschränkender Maßnahmen (vgl. § 83h Abs. 2 Nr. 3 IRG) zur Folge hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom
  5. August 2012 ‒ 1 StR 314/12, NStZ-RR 2012, 345; Beschluss vom
  6. Mai 2016 ‒ 1 StR 627/15, NStZ-RR 2016, 290, 292; Beschluss vom
  7. November 2016 ‒ 2 StR 246/16, NStZ-RR 2017, 116; siehe auch BGH, Beschluss vom
  8. Juli 2023 ‒ 2 StR 46/22, NStZ 2024, 86; Beschluss vom
  9. November 2023 ‒ 6 StR 488/21 Rn. 13; [jeweils zur gleichzeitigen Aburteilung mehrerer, von der Auslieferungsbewilligung bzw. dem Europäischen Haftbefehl nur teilweise umfasster Taten]; siehe weiterhin BGH, Beschluss vom
  10. Februar 2023 ‒ 5 StR 498/22 Rn. 3; Beschluss vom
  11. Februar 2022 ‒ 6 StR 48/22, NStZ-RR 2022, 154; Beschluss vom
  12. März 2021 ‒ 5 StR 562/20, StV 2021, 643; Beschluss vom
  13. September 2019 ‒ 2 StR 315/19, StV 2020, 614; Beschluss vom
  14. März 2015 ‒ 3 StR 40/15 Rn. 5; Beschluss vom
  15. Juli 2011 ‒ 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100 [jeweils zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung]; vgl. grundlegend Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft, Urteil vom
  16. Dezember 2008 ‒ Rechtssache C-388/08, NStZ 2010, 35 mit Anm. Heine). Denn der Sinn und Zweck des Grundsatzes der Spezialität besteht allein darin, den Schutz der Souveränität des um Rechtshilfe ersuchten Staates zu gewährleisten (vgl. nur BGH, Beschluss vom
  17. Juli 2023 ‒ 2 StR 46/22, NStZ 2024, 86; Beschluss vom
  18. Mai 2016 ‒ 1 StR 627/15, NStZ-RR 2016, 290, 293). Dieser Zweck wird durch die Annahme eines Vollstreckungshindernisses und das Verbot freiheitsbeschränkender Maßnahmen im Erkenntnisverfahren gewahrt. Diesen Vorgaben hat das Landgericht entsprochen. Zwar hat es am
  19. Februar 2024 ‒ und damit nach Verkündung des angegriffenen Urteils ‒ einen Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen; es hat diesen Haftbefehl jedoch nicht in Vollzug gesetzt, so dass der Angeklagte einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme im Erkenntnisverfahren nicht unterworfen war. Vorsorglich weist der Senat jedoch darauf hin, dass eine Vollstreckung des mit der Verwerfung der Revision des Angeklagten in Rechtskraft erwachsenen und auf Freiheitsentziehung lautenden Urteils derzeit nicht in Betracht kommt. Quentin Bartel Maatsch Marks Tschakert http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE620262024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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