KORE620282020 ECLI:DE:BGH:2020:070420BXIIIZB84.19.0 BGH 13. Zivilsenat 20200407 XIII ZB 84/19 Beschluss § 427 FamFG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG vorgehend LG Braunschweig, 18. April 2019, Az: 8 T 152/19vorgehend AG Braunschweig, 24. Januar 2019, Az: 33a XIV 7/19 B DEU Bundesrepublik Deutschland Abschiebungshaftsache: Anhörung des Betroffenen und Haftanordnung ohne die verlangte anwaltliche Vertretung Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 18. April 2019 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 24. Januar 2019 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Salzgitter auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. 1 I. Der Betroffene, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2001 unter einem Aliasnamen ohne Erlaubnis in das Bundesgebiet ein. Seinen Asylantrag wies das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet zurück. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos. Die Ausreisepflicht des Betroffenen ist seit dem 10. Juli 2002 vollziehbar. 2 Nachdem der Betroffene, der seit seiner Einreise mehrfach wegen Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde, die Vaterschaft eines 2003 geborenen Kindes anerkannt hatte, erteilte ihm die zuständige Behörde eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der elterlichen Sorge. Den Kontakt zu seinem Kind brach er in der Folge ab, woraufhin die Behörde seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ablehnte und seine mittlerweile in Bestandskraft erwachsene Ausweisung verfügte. Nach Androhung der Abschiebung tauchte der Betroffene unter. 3 Im Jahr 2013 ordnete das Amtsgericht Braunschweig gegen den Betroffenen Abschiebungshaft an, welche auch vollzogen wurde. Nachdem die Abschiebung jedoch an fehlenden Ausweisdokumenten scheiterte, wurde er aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Braunschweig im Jahr 2018 zur Sicherung der Abschiebung erneut in Haft genommen und von dort aus der nigerianischen Botschaft vorgeführt. Die nachfolgend geplante Abschiebung scheiterte wegen massiver Widerstandshandlungen des Betroffenen. 4 Um einen erneuten, für den 30. Januar 2019 geplanten Abschiebungsversuch zu sichern, hat die beteiligte Behörde mit Schriftsatz vom 16. Januar 2019 beim Amtsgericht Braunschweig Abschiebungshaft bis zum 6. Februar 2019 sowie eine einstweilige Anordnung zum Zwecke der Inhaftnahme beantragt. Sie hat dabei darauf hingewiesen, dass der Betroffene anwaltlich vertreten werde. Das Amtsgericht Braunschweig hat mit Beschluss vom 23. Januar 2013 im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Entziehung der Freiheit des Betroffenen vom 24. bis zum 27. Januar 2019 angeordnet. Nach Festnahme des Betroffenen hat ihn das Amtsgericht am 24. Januar 2019 unter Hinzuziehung eines Dolmetschers angehört. Der Betroffene hat dabei um die Anwesenheit seines Rechtsanwalts gebeten. Das Amtsgericht hat dem Betroffenen daraufhin Gelegenheit gegeben, telefonisch zu seinem Bevollmächtigten Kontakt aufzunehmen. Nachdem der Betroffene dem Gericht mitgeteilt hatte, dass sein Bevollmächtigter erst nach 18.00 Uhr zu sprechen sei, hat das Amtsgericht die Anhörung fortgesetzt und durch Beschluss vom selben Tag die Abschiebungshaft antragsgemäß bis zum 6. Februar 2019 angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 18. April 2019 zurückgewiesen, ohne den Betroffenen erneut anzuhören. 5 Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Betroffene, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung festzustellen, nachdem er zwischenzeitlich abgeschoben worden ist. 6 II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Verfahrensweise des Amtsgerichts hat den Betroffenen in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt. 7 1. Das Beschwerdegericht hat die Anordnung der Abschiebungshaft durch das Amtsgericht für rechtmäßig gehalten, obwohl das Amtsgericht dem Betroffenen verfahrensfehlerhaft nicht die Gelegenheit gegeben habe, seinem Verfahrensbevollmächtigten die Anwesenheit bei dessen Anhörung zu ermöglichen. Eine Rechtswidrigkeit der Haftanordnung sei nur dann anzunehmen, wenn der Verfahrensfehler von derartigem Gewicht sei, dass sich deswegen das ganze Verfahren als rechtswidrig darstelle. Dies sei hier nicht der Fall. Das Amtsgericht habe erst im Anhörungstermin davon Kenntnis erlangt, dass der Betroffene anwaltlich vertreten werde. Ein Gericht, das von der Vertretung im Termin überrascht werde, habe nicht die Pflicht, den Termin zu verlegen. 8 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.