KORE620282023 ECLI:DE:BGH:2023:280223B2STR492.22.0 BGH 2. Strafsenat 20230228 2 StR 492/22 Beschluss § 55 Abs 1 StGB, § 56f Abs 3 S 2 StGB, § 58 Abs 2 S 2 StGB vorgehend LG Hanau, 30. September 2022, Az: 2 KLs 4445 Js 21608/18vorgehend AG Hanau, 15. April 2019, Az: 57 Ls 4455 Js 21032/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Anrechnung von Bewährungsauflagenleistungen auf nachträglich gebildete Gesamtstrafe 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 30. September 2022 im Strafausspruch dahingehend ergänzt, dass die Erfüllung der im Zusammenhang mit dem Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 15. April 2019, Az.: 57 Ls 4455 Js 21032/15 erteilten Bewährungsauflage mit 50 Tagen auf die Strafe angerechnet wird. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Besitzes von Betäubungsmitteln sowie unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition unter Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 15. April 2019, Az.: 57 Ls 4455 Js 21032/15, verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Einen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten enthält das angefochtene Urteil allein insoweit, als ein Ausgleich für den in Erfüllung der Bewährungsauflage gezahlten Geldbetrag unterblieben ist. 3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.