1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stehe dem bereits entgegen, dass in den zuletzt genannten Bestimmungen keine Schutzgesetze lägen. Daran habe sich auch mit Rücksicht auf die Stellungnahme des Generalanwalts im Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union C-100/21 nichts geändert. § 826 BGB betreffend habe der Kläger schon ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht schlüssig dargetan. Hinsichtlich der implementierten Einrichtungen des Thermofensters und der KSR könne offenbleiben, ob es sich dabei um unzulässige Abschalteinrichtungen handele. Denn beide Einrichtungen arbeiteten sowohl im Prüfstandsbetrieb als auch im normalen Fahrbetrieb grundsätzlich gleichermaßen. Soweit der Kläger demgegenüber einen Prüfstandsbezug der KSR behauptet habe, habe er diesen nicht hinreichend dargetan. II. 9 Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 10 1. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die insofern erhobenen Rügen greifen nicht durch. 11 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). 12 Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. C. Fischer Krüger Götz Rensen Katzenstein http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE620302024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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