KORE620362018 ECLI:DE:BGH:2018:270218BVIIIZR147.17.0 BGH 8. Zivilsenat 20180227 VIII ZR 147/17 Beschluss § 3 ZPO, § 4 ZPO, § 26 Nr 8 ZPOEG, § 1 UKlaG, §§ 1ff UKlaG vorgehend OLG Köln, 5. Mai 2017, Az: 6 U 132/16, Urteilvorgehend LG Köln, 27. Juli 2016, Az: 26 O 505/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Abstrakte AGB-Kontrollklage einer Verbraucherzentrale: Streitwertbemessung und Rechtsmittelbeschwer der unterlegenen Partei Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Mai 2017 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 17.500 € I. 1 Die klagende Verbraucherzentrale (im Folgenden: Kläger) nimmt das beklagte Stromversorgungsunternehmen (im Folgenden: Beklagte) nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) in Anspruch, es bei Stromlieferungsverträgen mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung zu unterlassen, sieben näher bezeichnete Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu verwenden und sich darauf bei Abwicklung derartiger Verträge zu berufen. Unter anderem geht es um die folgenden beiden Klauseln: "Die Belieferung [von Reservestromanlagen (z.B. beim Betrieb von Blockheizkraftwerken)], von Entnahmestellen mit [Notstromaggregaten und/oder] Photovoltaikanlagen, von Elektrospeicherheizungen und von Wärmepumpen wird standardmäßig durch den Energieversorger nicht angeboten ( ... ). Der Kunde kann diese beim Lieferanten jederzeit anfragen. Der Kunde ist verpflichtet, den Energieversorger im Rahmen der Vertragsanbahnung und der Vertragsdurchführung unverzüglich über das Vorliegen oder das Entstehen eines oder mehrerer Belieferungsvorbehalte zu informieren [Ziffer 1 Abs. 2 AGB - Klausel 1]. [...] Künftige Neueinführungen oder Änderungen von staatlich veranlassten Preiskomponenten kann der Energieversorger frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens vollständig an den Kunden weitergeben, solange keine oder nur eine eingeschränkte Preisgarantie vereinbart wurde ( ... ). Über Anpassungen des Strompreises aufgrund der Neueinführung, Erhöhung, Abschaffung, Senkung oder Aussetzung von staatlich veranlassten Preiskomponenten wird der Energieversorger den Kunden in Textform informieren [Ziffer 8 Abs. 9 AGB - Klausel 2]." 2 Das Landgericht hat die Beklagte bis auf eine Klausel zur Unterlassung verurteilt und dabei den Streitwert antragsgemäß auf 17.500 € (2.500 € je Klausel) festgesetzt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und sie auf die Berufung des Klägers auch noch hinsichtlich des erstinstanzlich abgewiesenen Antrags zur Unterlassung verurteilt. Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat es genauso wie das Landgericht auf 17.500 € (2.500 € je Klausel) festgesetzt. Die Revision hat es nicht zugelassen. 3 Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren in vollem Umfang weiter. Hinsichtlich der vorstehend wiedergegebenen beiden Klauseln macht sie - abweichend von der Wertfestsetzung der Vorinstanzen - eine auf jeweils 5.000 € und damit eine auf insgesamt 22.500 € zu bemessende Beschwer geltend. Dies stützt sie hinsichtlich der Klausel 1 darauf, das Verbot eines formularmäßigen Vorbehalts, Kunden nicht mit Strom beliefern zu müssen, die infolge einer bestimmten Verwendung vom sogenannten Standardlastprofil abwichen, habe branchenweite Bedeutung, weil ein solcher Vorbehalt von einer Vielzahl von Versorgungsunternehmen verwendet werde. Außerdem habe diese Klausel für diese Versorgungsunternehmen eine große wirtschaftliche Tragweite, da die Stromversorgung der darin bezeichneten Kunden mit einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand und Kostenrisiko verbunden sei. Hinsichtlich der Klausel 2 beruft sie sich darauf, das Verbot eines formularmäßigen Preisanpassungsrechts bei Änderung staatlich veranlasster Preiskomponenten habe branchenweite Bedeutung, weil Preisanpassungsklauseln ohne Kündigungsrecht von einer großen Zahl von Stromanbietern verwendet würden und gerade kleinere Energieversorger wie die Beklagte unabdingbar darauf angewiesen seien, den Strom kostengünstig anzubieten. II. 4 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, mit der sie nach einer Revisionszulassung ihren Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiterverfolgen will, ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 5 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Streitwert in Verfahren nach dem UKlaG allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Bestimmung, nicht hingegen nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots. Der Wert einer angegriffenen Klausel wird dabei regelmäßig in einer Größenordnung bemessen, von der auch die Vorinstanzen bei ihrer Wertbemessung ausgegangen sind. Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände vor Kostenrisiken bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnisse zur Bereinigung des Rechtsverkehrs von unwirksamen AGB möglichst geschützt werden. Das gilt in gleicher Weise für die nach § 3 ZPO zu schätzende Beschwer der in der Vorinstanz unterlegenen Partei, und zwar nicht nur für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes, sondern auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterlegenen Verwenders (BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 5; vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, juris Rn. 5; vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16 juris Rn. 4; vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, juris Rn. 4; jeweils mwN). 6 Anhand dieser Grundsätze bemisst die vom Bundesgerichtshof gebilligte Rechtspraxis, an der sich im Streitfall auch die Vorinstanzen orientiert haben, in derartigen Verfahren den Wert je angegriffener (Teil-)Klausel für den Regelfall auf eine Größenordnung von 2.500 € (BGH, Beschlüsse vom 26. September 2012 - IV ZR 208/11, NJW 2013, 875 Rn. 21; vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, aaO; vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16, aaO Rn. 5; vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, aaO Rn. 6; jeweils mwN). Diese Regelfallbetrachtung schließt es allerdings nicht von vornherein aus, der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel für die betroffenen Verkehrskreise im Einzelfall ausnahmsweise Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel nicht nur für deren Verwender und die Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es dabei um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, aaO Rn. 6; vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 6; vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, aaO Rn. 6; vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, aaO; jeweils mwN). 7 2. An einem solchen Ausnahmefall fehlt es im Streitfall jedoch. 8
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