KORE620432020 ECLI:DE:BGH:2020:200220BVZB17.19.0 BGH 5. Zivilsenat 20200220 V ZB 17/19 Beschluss § 765a ZPO vorgehend BGH, 12. Juli 2019, Az: V ZB 17/19, Beschlussvorgehend LG Kiel, 21. Dezember 2018, Az: 13 T 21/18vorgehend AG Kiel, 22. Februar 2018, Az: 22 K 26/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Vollstreckungsschutz bei Suizidgefahr durch eine Zwangsversteigerung Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldner wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 21. Dezember 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Kiel vom 22. Februar 2018 - 22 K 26/16 - wird bis zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde der Schuldner ausgesetzt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die anwaltliche Vertretung der Schuldner 330.000 €. I. 1 Die Beteiligte zu 3 (Gläubigerin) betreibt die Zwangsversteigerung des eingangs genannten Grundstücks, das im je hälftigen Miteigentum der Beteiligten zu 1 und ihres Ehemannes, des Beteiligten zu 2 (Schuldner), steht und dessen Verkehrswert auf 330.000 € festgesetzt worden ist. Nach einem ersten Versteigerungstermin holte das Amtsgericht auf einen Vollstreckungsschutzantrag der Schuldnerin ein psychiatrisches Sachverständigengutachten ein, in welchem der Sachverständige zu dem Ergebnis kam, dass die bevorstehende Zuschlagsentscheidung für die Schuldnerin eine konkrete Suizidgefahr begründe. Der Sachverständige empfahl eine sechsmonatige Behandlung der Schuldnerin durch hochfrequente psychotherapeutische Gespräche und eine psychopharmakologische Therapie. Das Amtsgericht versagte daraufhin mit Beschluss vom 27. April 2017 den Zuschlag, stellte das Verfahren einstweilen bis zum 27. Oktober 2017 ein und gab der Schuldnerin auf, sich entsprechend der gutachterlichen Empfehlung behandeln zu lassen. 2 In dem zweiten Versteigerungstermin vom 15. Februar 2018 hat die Schuldnerin wiederum unter Hinweis auf eine bestehende Suizidgefahr Vollstreckungsschutz beantragt sowie ihre erneute sachverständige Begutachtung. Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 22. Februar 2018 als unbegründet zurückgewiesen und das Grundstück dem Beteiligten zu 4 (Ersteher) zugeschlagen. Die gegen diesen Beschluss von beiden Schuldnern erhobene Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wollen die Schuldner die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens erreichen. II. 3 Das Beschwerdegericht meint, bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Grundrecht der Schuldnerin aus Art. 2 Abs. 2 GG einerseits und dem grundrechtlich geschützten Vollstreckungsinteresse der Gläubigerin andererseits seien die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und die erneute Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht geboten. Der von der Schuldnerin erhobene Einwand der Suizidgefahr habe nicht - mehr - das notwendige Gewicht, als dass er im Rahmen der gebotenen Abwägung überwiegen könne. Die Schuldnerin habe die ihr durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 27. April 2017 gewährte Frist von sechs Monaten nicht für den vorgesehenen Zweck genutzt; es sei nicht ersichtlich, dass sie die ihr aufgegebenen Maßnahmen zu ihrer psychischen Stabilisierung ergriffen habe. Nachweise über solche Maßnahmen habe sie dem Gericht nicht innerhalb der hierfür gesetzten Frist und auch im Beschwerdeverfahren nicht erbracht. Sie habe allein ein ärztliches Attest vom 6. März 2018 eingereicht, wonach sie einer Behandlung gegen Depressionen und einer psychotherapeutischen Intervention bedürfe. Dies reiche nach dem vorangegangenen Verfahrensablauf nicht aus. Angesichts der fehlenden Mitwirkung der Schuldnerin gebiete die Abwägung ihres Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG mit den Interessen der Gläubigerin und des Erstehers nicht die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und die erneute Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens. Andernfalls könnte die Schuldnerin das Verfahren beliebig verzögern. Auch erfordere es der Grundrechtsschutz nicht - wie von der Schuldnerin unter Vorlage eines erneuten ärztlichen Attests beantragt -, ein weiteres Sachverständigengutachten zu der von ihr schriftlich bekundeten Suizidalität und deren Ernsthaftigkeit einzuholen. III. 4 Die nach § 96 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Schuldner gegen die Zurückweisung ihrer Zuschlagsbeschwerde ist begründet. 5 1. Richtig ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts. Einer Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss ist nach § 100 Abs. 3 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG stattzugeben, wenn wegen eines Vollstreckungsschutzantrags des Schuldners nach § 765a ZPO bereits der Zuschlag wegen einer mit dem Eigentumsverlust verbundenen konkreten Gefahr für das Leben des Schuldners oder eines nahen Angehörigen nicht hätte erteilt werden dürfen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 19. September 2019 - V ZB 16/19, WuM 2020, 47 Rn. 4; Beschluss vom 16. März 2017 - V ZB 140/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 5 jeweils mwN). Das bedeutet jedoch nicht, dass die Zwangsversteigerung ohne Weiteres einstweilen einzustellen oder aufzuheben wäre, wenn die Fortführung des Verfahrens mit einer konkreten Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen verbunden ist (Senat, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, NJW-RR 2010, 1649 Rn. 11 f.; BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005 - I ZB 10/05, BGHZ 163, 66, 73). Vielmehr ist zur Wahrung der ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen des Vollstreckungsgläubigers und des Erstehers (Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 6) zu prüfen, ob der Lebens- oder Gesundheitsgefährdung auch anders als durch eine Einstellung oder Aufhebung der Zwangsversteigerung wirksam begegnet werden kann (Senat, Beschluss vom 19. September 2019 - V ZB 16/19, aaO; Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZB 319/10, NZM 2011, 789 Rn. 9; Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10, NJW-RR 2011, 421 Rn. 29). 6 2. Rechtsfehlerhaft ist aber die Annahme des Beschwerdegerichts, die erneute Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens sei nach diesen Maßstäben vorliegend nicht geboten, und es bedürfe daher keiner Klärung, ob die Schuldnerin nach wie vor suizidgefährdet sei. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.