(1999), 348 endg. S. 27), wenn es mehrere Niederlassungen eines Unternehmens gibt, um diejenige handelt, bei der der Schwerpunkt der externen - auf den Markt bezogenen - Geschäftstätigkeit liegt, was durch die dort vorhandenen Personal- und Sachmittel, die für den Umfang des Geschäftsvolumens maßgeblich sind, zum Ausdruck kommt (BAGE 132, 182 Rn. 34 mwN; BGH, Urteil vom
- November 2017 - VI ZR 73/17, NJW-RR 2018, 290 Rn. 19), und dies durch einen Größenvergleich zu ermitteln ist. Sowohl in Anbetracht des Wortlauts der Norm, in der - formuliert im Singular - lediglich von "der Hauptniederlassung" die Rede ist, als auch nach der natürlichen Wortbedeutung ist es ebenso unzweifelhaft, dass es nur eine Hauptniederlassung und nicht mehrere geben kann. Eine mit mehreren Hauptniederlassungen verbundene Vervielfachung der allgemeinen Gerichtsstände stünde auch mit dem Zweck der EuGVVO, Rechtssicherheit zu schaffen (vgl. zB EuGH, Urteil vom
- Juni 2021 - C-800/19, EuZW 2021, 890 Rn. 25, 39), nicht in Einklang. 5 Die Rechtsprechung des französischen Kassationshofs steht dem - anders als die Beschwerde meint - nicht entgegen. Zwar mag die Erste Zivilkammer des Gerichts in ihrer Entscheidung vom
- Oktober 2016 zu Art. 60 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF noch eine abweichende Definition des Begriffs der Hauptniederlassung verwendet haben (unalex Rechtsprechung, Entscheidung FR-2497). Diese Definition, die eher der einer Hauptverwaltung entspricht, würde aber erst recht dazu führen, dass ein Gerichtsstand nach der EuGVVO nicht begründet ist. Dessen ungeachtet ist die Entscheidung überholt. Mit Urteil vom
- Februar 2017 (unalex Rechtsprechung, Entscheidung FR-2515) hat derselbe Spruchkörper den Begriff der Hauptniederlassung in Übereinstimmung mit der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts als den Ort definiert, an dem die Gesellschaft im Wesentlichen ihre Geschäftstätigkeit ausübt. 6 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Herrmann Remmert Arend Böttcher Kessen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE620432023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public