KORE620452018 ECLI:DE:BGH:2017:071217B4STR287.17.0 BGH 4. Strafsenat 20171207 4 StR 287/17 Beschluss § 261 StPO, § 267 StPO, § 179 Abs 1 Nr 1 StGB vom 27.12.2003 vorgehend LG Essen, 9. Februar 2017, Az: 27 KLs 1/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Schwerer sexueller Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person: Widerstandsunfähigkeit einer stark alkoholisierten Person und Anforderungen an die Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorliegens eines an die Blutalkoholkonzentration anknüpfenden "apathischen Zustands" Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. Februar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person (§ 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB aF) in zwei Fällen unter Einbeziehung einer anderen Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Die Verfahrensbeanstandung ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unzulässig; das Rechtsmittel hat jedoch mit der Sachrüge Erfolg. 2 1. Nach den Feststellungen verbrachte die Nebenklägerin den späten Abend des 22. August 2015 gemeinsam mit dem Angeklagten und der Zeugin J. ; die beiden Frauen tranken Mischgetränke aus Wodka und Eistee. Gegen Mitternacht brachen der Angeklagte und die Nebenklägerin auf, um gemeinsam den Zeugen W. zu besuchen. Zu diesem Zeitpunkt war die Nebenklägerin aufgrund ihres Alkoholkonsums „deutlich angeheitert“, wies aber keine sonstigen Ausfallerscheinungen auf. Bei dem Zeugen W. trank sie weniger als ein Glas Bier oder Wein. Auf der Rückfahrt vom Wohnort des Zeugen W. beschloss der Angeklagte, mit der Nebenklägerin, die während der Autofahrt eingeschlafen war, zu sich nach Hause zu fahren. Dort angekommen, befand sich die Nebenklägerin aufgrund ihrer Alkoholisierung in einem „nahezu lethargischen Zustand“; ihr war es nur noch in geringem Maße möglich, sich zu bewegen, und sie vermochte nicht mehr ihrem Willen entsprechend zu handeln. Sie ließ sich von dem Angeklagten zu dessen im zweiten Obergeschoss liegender Wohnung und dort in das Schlafzimmer führen, wo sie sich auf das Bett legte. Der Angeklagte schenkte ihr ein Glas Rotwein ein, das sie jedoch nicht mehr halten konnte und dessen Inhalt verschüttet wurde. Spätestens zu diesem Zeitpunkt erkannte der Angeklagte, dass sich die Nebenklägerin gegen die Vornahme sexueller Handlungen durch ihn nicht würde wehren können. Er beschloss, dies auszunutzen, und führte den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr durch. Anschließend schlief sie ein. Im weiteren Verlauf der Nacht vollzog der Angeklagte ein weiteres Mal den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr. 3 2. Das angefochtene Urteil kann nicht bestehen bleiben, da die Beweiswürdigung des Landgerichts - auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 2017 - 1 StR 360/16, NStZ-RR 2017, 185 [Ls]; vom 18. September 2008 - 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401, 402; vom 20. Juni 2013 - 4 StR 159/13, juris Rn. 19) - rechtlicher Überprüfung nicht standhält. Sie erweist sich als lückenhaft. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.