KORE620472019 ECLI:DE:BGH:2019:130219BIZR192.17.0 BGH 1. Zivilsenat 20190213 I ZR 192/17 Beschluss § 321a ZPO, § 544 Abs 4 S 2 Halbs 2 ZPO, Art 103 Abs 1 GG vorgehend BGH, 8. November 2018, Az: I ZR 192/17vorgehend OLG München, 28. September 2017, Az: 29 U 1058/17vorgehend LG Augsburg, 28. Februar 2017, Az: 2 HKO 3504/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Zulässigkeit einer Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde: Anforderungen an die Darlegung einer neuen und eigenständigen Gehörsverletzung Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 8. November 2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 1 I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. 2 1. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. Wendet sich die Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, bedarf es dazu Ausführungen in Bezug auf die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 4). Die Anhörungsrüge ist insoweit nur zulässig, wenn die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig verletzt (BVerfGE 107, 395, 410 [juris Rn. 48 f.]; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636 [juris Rn. 16 f.]; NJW 2011, 1497 [juris Rn. 19]; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, GRUR 2008, 932 Rn. 6 = WRP 2008, 956; Beschluss vom 17. Dezember 2015 - I ZR 256/14, juris Rn. 2). Eine Anhörungsrüge muss sich damit auseinandersetzen und in diesem Zusammenhang die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darlegen. Hierfür reicht eine schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung nicht aus, sondern es ist vielmehr erforderlich, dass die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen haben muss (vgl. BGH, NJW 2009, 1609 Rn. 9 f. mwN; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - I ZR 256/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 15. Februar 2018 - I ZR 216/16, juris Rn. 2). 3 2. Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge nicht gerecht. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.