KORE620512018 ECLI:DE:BGH:2018:060218U1STR199.17.0 BGH 1. Strafsenat 20180206 1 StR 199/17 Urteil § 261 StPO, § 211 Abs 2 StGB, § 306c StGB vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 13. Dezember 2016, Az: 112 Js 109/16 - 5 Ks DEU Bundesrepublik Deutschland Keine lückenhafte Beweiswürdigung bei erheblichen Zweifeln an der Täterschaft des Partners 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. Dezember 2016 wird verworfen. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes an seiner Lebensgefährtin aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. 2 Ihr Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. 3 1. Die Anklage legt dem Angeklagten zur Last, seiner stark alkoholisierten, unbekleideten Lebensgefährtin am 17. Januar 2016 selbst in erheblich alkoholisiertem Zustand zwischen 21.15 Uhr und 21.41 Uhr nach einem lauten Streit eine blutende Verletzung zugefügt, sie dann aus Angst vor Entdeckung dieser Tat im Flur der Wohnung mit Benzin übergossen und sie auf dem Sofa im Wohnzimmer, auf das sie sich begeben hatte, angezündet und ihren Tod herbeigeführt zu haben. 4 2. Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es am 17. Januar 2016 zwischen 21.30 Uhr und 21.40 Uhr zu einem Brandgeschehen in der Wohnung des Angeklagten und seiner Lebensgefährtin. 5 Diese hatte sich zuvor entkleidet und die Kleidungsstücke gefaltet im Badezimmer abgelegt. Auf ihrem Körper und am Kopfende des Flures war Brandbeschleuniger aus einem 5-Liter Benzinkanister ausgebracht worden, der vom Angeklagten zur Betankung seines Rollers in der Wohnung aufbewahrt worden war. Ihr Körper geriet entweder im Flur oder im Wohnzimmer in Brand. Sie erlitt kurze Zeit danach im Wohnzimmer im Bereich des Sofas entweder einen thermischen Schock oder einen reflektorischen Herzstillstand infolge der Inhalation von Flammen oder sehr heißer Luft und kam dadurch oder bereits zuvor auf dem Sofa zum Sitzen und verstarb dort. Der Kanister stand nahezu leer unter dem Wohnzimmerfenster. 6 Das Feuer breitete sich vom Sofa über den Teppich unter dem Wohnzimmertisch aus. Die Tür zum Wohnungsflur und der im Flur ausgebrachte Brandbeschleuniger gerieten in Brand, letzterer entweder durch direkte Entzündung oder durch eine Übertragung des Feuers aus dem Wohnzimmer. 7 Bei dem Brandgeschehen zog sich der nur mit einem Pullover bekleidete Angeklagte, der noch einige Minuten nach Ausbruch des Brandes in der Wohnung verblieben war, verschiedene Brandverletzungen zu. Nachdem er das Gebäude verlassen hatte, stand er schockiert von den Ereignissen vor dem Haus und gestikulierte in Richtung der Wohnung. Er war infolge seines Zustands nicht in der Lage, andere Hausbewohner zu warnen. Gegenüber heraneilenden Jugendlichen gab er an, es brenne und seine Frau sei noch in der Wohnung. 8 3. Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Trotz umfangreicher Sicherung, Untersuchung und Auswertung der Spuren in der Brandwohnung hätten anhand der Spurenlage keine Feststellungen für seine Täterschaft getroffen werden können. Auch nach Durchführung einer Gesamtschau der in der Beweisaufnahme zu Tage getretenen Umstände seien der Kammer nicht unerhebliche Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten geblieben. 9 Die Auswertung der Spuren in der Brandwohnung habe zwar Feststellungen zum Ausbruch und zur Ausbreitung des Brandes sowie den dadurch verursachten Schäden ermöglicht, aber keine Rückschlüsse auf die Frage der Selbst- oder Fremdentzündung der Verstorbenen zugelassen. 10 Im Rahmen der Gesamtwürdigung habe die Kammer dem Umstand besonderes Gewicht beigemessen, dass der Angeklagte von Anfang an, bereits kurz nach dem Verlassen der Brandwohnung, von einer Selbsttötung seiner Lebensgefährtin gesprochen habe. Der Angeklagte, der sich in der Hauptverhandlung nicht mehr geäußert hatte, habe im Vorfeld der Anklageerhebung vielfach bestritten, seiner geliebten Lebensgefährtin Derartiges angetan zu haben. Vielmehr sei sie selbst es gewesen, die sich mit Benzin übergossen und dann entzündet habe. 11 Hierbei komme den ersten Äußerungen des Angeklagten, er habe nicht gedacht, dass sie das „echt machen werde“ bzw. dass die „Dolln“ das wirklich machen werde, besondere Bedeutung zu. Die in der Folge aufgetretenen Widersprüche in seinen Äußerungen ließen sich nicht allein durch seine Täterschaft, sondern mindestens ebenso plausibel durch sein Bestreben erklären, sein Verhalten herunterzuspielen, welches möglicherweise diese extreme Reaktion seiner Lebensgefährtin zur Folge gehabt habe. Hier liege es nahe, sowohl die Aufforderung „Ja, mach halt“ als auch seine Absicht, mit seiner Lebensgefährtin den von ihr möglicherweise unerwünschten Geschlechtsverkehr vollziehen zu wollen, in Abrede zu stellen. 12 Auch ein Tatmotiv habe sich nicht feststellen lassen. Zwar sei das Zusammenleben des Angeklagten und seiner Lebensgefährtin, bei dem der Alkoholkonsum eine große Rolle gespielt habe, von Streitigkeiten und Handgreiflichkeiten geprägt gewesen. Dies sei jedoch Alltag gewesen und habe kein Motiv für eine Tötung gebildet, erst recht nicht für den von der Staatsanwaltschaft behaupteten Verdeckungsmord. Im Gegenteil, der Angeklagte habe durch den Brand - für ihn voraussehbar - seine eigene gesamte materielle Existenz verloren und sei in hohem Maße Gefahr gelaufen, sich bei dem Brandgeschehen selbst ernsthaft zu verletzen. Dass der Angeklagte nach einem mehrminütigen Aufenthalt in einer Wohnung, in der an zwei Stellen größere Feuer loderten und einen nicht unerheblichen Anteil der Wohnung thermisch stark beschädigten, Brandverletzungen aufgewiesen habe, genüge als Nachweis einer Täterschaft nicht. 13 Ein Suizid könne nicht ausgeschlossen werden. Die Verstorbene habe sich in einer schwierigen Lebenssituation befunden. Sie sei Alkoholikerin gewesen und habe unter verschiedenen körperlichen Einschränkungen gelitten, die sich in den Monaten vor dem Brand verstärkt hätten. Infolge von Rücken- und Gleichgewichtsproblemen sei sie nicht mehr in der Lage gewesen, Fahrrad zu fahren. Das Zusammenleben mit dem Angeklagten sei von Streitigkeiten, Handgreiflichkeiten und sexuellen Übergriffen geprägt gewesen. Weder eine Anzeige wegen Vergewaltigung noch ein Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen Körperverletzung hätten ihre Situation verbessert. Selbst die Information ihres Sohnes am Nachmittag vor dem Brand, sie werde vom Angeklagten geschlagen, habe zu keiner für die Verstorbene hilfreichen Reaktion des Sohnes geführt. Die Verstorbene sei finanziell vom Angeklagten abhängig und eifersüchtig gewesen. Der Angeklagte aber habe die Nacht zuvor bei der Nachbarin verbracht. Die Kammer könne deswegen nicht ausschließen, dass die Verstorbene befürchtete, dass der Angeklagte sie verlassen und zur Nachbarin ziehen werde. Aufgrund dieser schwierigen Gesamtsituation sei es für die Kammer vorstellbar, dass sie, stark alkoholisiert und angestachelt von den Worten des Angeklagten „Ja, mach halt“ als Reaktion auf ihre Drohung sich anzuzünden, ihrem Leben durch Selbsttötung ein Ende bereitet habe. II. 14 Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben. Die von der Staatsanwaltschaft als lückenhaft und widersprüchlich beanstandete Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung stand. 15 1. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Deshalb ist es vom Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen, wenn der Angeklagte freigesprochen wird, weil der Tatrichter Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 21. März 2017 - 1 StR 486/16, juris Rn. 17; vom 9. Mai 2017 - 1 StR 265/16, juris Rn. 11; vom 11. Mai 2017 - 4 StR 554/16, juris Rn. 6; vom 11. November 2015 - 1 StR 235/15, NStZ-RR 2016, 47 und vom 13. Juli 2016 - 1 StR 94/16, juris Rn. 9). 16 2. Das Urteil zeigt keine derartigen Mängel auf. Die Beanstandungen der Staatsanwaltschaft decken keine Rechtsfehler auf. 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.