BGH, Urteil vom 15.01.2019 – II ZR 393/17
KORE620532019 ECLI:DE:BGH:2019:150119UIIZR393.17.0 BGH 2. Zivilsenat 20190115 II ZR 393/17 Urteil vorgehend OLG Frankfurt, 20. April 2017, Az: 22 U 158/15vorgehend LG Darmstadt, 3. November 2015, Az: 12 O 391/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. April 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Beklagte, eine Aktiengesellschaft, schloss am 18. September 2013 mit der Klägerin und der Da. GmbH einen "Geschäftsanteilskauf- und Übertragungsvertrag" über deren Geschäftsanteile an der d. GmbH. Der von der Beklagten zu leistende Kaufpreis setzte sich jeweils aus einem Basiskaufpreis von 200.000 € sowie weiteren, u.a. von betrieblichen Kennzahlen abhängigen Kaufpreiskomponenten I bis III zusammen. Nach der Präambel des Vertrages sollten der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Klägerin T. und der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Da. GmbHD. eine Führungsposition bei der Beklagten oder einem mit ihr verbundenem Unternehmen übernehmen. Die Abtretung der Geschäftsanteile war nach den vertraglichen Vereinbarungen u.a. durch den Abschluss von Vorstandsdienstverträgen der Beklagten mit D. und T. aufschiebend bedingt, die ihrerseits wiederum nur bei fristgemäßer Zahlung des Basiskaufpreises in Kraft treten sollten. Bei Abschluss des Geschäftsanteilskaufvertrages wurde die Beklagte durch einen Bevollmächtigten ihres Vorstands vertreten.
2 Ebenfalls am 18. September 2013 wurde in einer Aufsichtsratssitzung der Beklagten die Bestellung von D. und T. zu Vorständen der Beklagten beschlossen und der Aufsichtsratsvorsitzende Dr. L. ermächtigt, die Vorstandsdienstverträge zu den in vorgelegten Vertragsentwürfen festgehaltenen Konditionen abzuschließen. Die Unterzeichnung der Vorstandsdienstverträge fand noch am selben Tag statt.
3 Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege des Urkundenprozesses auf Zahlung der Kaufpreiskomponente I in Höhe von 42.500 € in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
4 Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.
5 Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
I.
6 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:
7 Unabhängig davon, ob die Klägerin die zur Begründung ihres Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend im Sinne von § 592 ZPO nachgewiesen habe, sei die Klage jedenfalls deshalb unbegründet, weil der Geschäftsanteilskaufvertrag vom 18. September 2013 unter Verstoß gegen § 112 Satz 1 AktG zustande gekommen sei. § 112 Satz 1 AktG sei anwendbar, weil ein Rechtsgeschäft der Gesellschaft mit einer juristischen Person, die wirtschaftlich mit einem Vorstandsmitglied identisch sei, einem Geschäft mit dem Vorstandsmitglied selbst wegen der Parallelität der Interessenlage gleichstehe. Eine solche wirtschaftliche Identität bestehe im vorliegenden Fall, in dem das Vorstandsmitglied Alleingesellschafter und Geschäftsführer der juristischen Person sei.
Unstreitig sei der Alleingesellschafter und einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Klägerin T. am 18. September 2013 wirksam zum Vorstandsmitglied der Beklagten bestellt worden. Ob diese Bestellung zeitlich vor oder nach der Beurkundung des Geschäftsanteilskaufvertrages am 18. September 2013 erfolgt sei, sei unerheblich, weil ein "werdendes Vorstandsmitglied", dessen Bestellung zeitlich so nah an dem zu beurteilenden Rechtsgeschäft liege, einem bereits bestellten Vorstandsmitglied gleichzustellen sei. Unerheblich sei auch, ob der Vorstandsdienstvertrag mangels Eintritts der darin vereinbarten aufschiebenden Bedingungen keine Wirksamkeit erlangt habe, weil es allein auf die Wirksamkeit der Bestellung ankomme.
Keiner Entscheidung bedürfe zudem, ob der Verstoß gegen § 112 AktG die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gemäß § 134 BGB zur Folge habe, oder das Rechtsgeschäft gemäß §§ 177 ff. BGB schwebend unwirksam und genehmigungsfähig sei, weil es jedenfalls an einer Genehmigung des Geschäftsanteilskaufvertrages durch den Aufsichtsrat fehle.
II.
8 Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
9 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass § 112 Satz 1 AktG im vorliegenden Fall anwendbar ist.
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13 Eine Ansicht hält § 112 Satz 1 AktG im Hinblick auf den Schutzzweck der Regelung, eine unbefangene Interessenwahrnehmung der Gesellschaft sicherzustellen, bereits bei einer maßgeblichen Beteiligung oder beherrschendem Einfluss eines Vorstandsmitglieds in der anderen Gesellschaft für anwendbar (Spindler in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 112 Rn. 8, anders aber in der 3. Aufl.; Rupietta, NZG 2007, 801, 802 ff.; Baetzgen, RNotZ 2005, 193, 216; weitergehend E. Vetter, Festschrift Günter H. Roth, 2011, S. 855, 860 ff.).
14 Nach anderer Meinung ist § 112 Satz 1 AktG dagegen aus Gründen der Klarheit im Rechtsverkehr und der Kompetenzverteilung zwischen Geschäftsführungs- und Kontrollorgan grundsätzlich eng auszulegen und selbst eine maßgebliche Beteiligung oder ein beherrschender Einfluss eines Vorstandsmitglieds an der anderen Gesellschaft für eine Anwendung der Vorschrift nicht ausreichend. Eine Ausnahme soll jedoch nach Sinn und Zweck der Regelung und zur Verhinderung von Umgehungsgeschäften bei einer (restriktiv zu verstehenden) wirtschaftlichen Identität eines Vorstandsmitglieds mit dem Vertragspartner (bzw. vertretenen Dritten) gelten, die insbesondere oder aber jedenfalls bei einer Ein-Personen-Gesellschaft des Vorstandsmitglieds gegeben sei (OLG Saarbrücken, ZIP 2012, 2205, 2206 und ZIP 2014, 822, 824; OLG Brandenburg, AG 2015, 428 Rn. 36; OLG Celle, AG 2012, 41, 42;Grigoleit/Tomasic in Grigoleit, AktG, § 112 Rn. 6; Henssler in Henssler/Strohn, GesR, 3. Aufl., § 112 Rn. 3; Hüffer/Koch, AktG, 13. Aufl., § 112 Rn. 4;Mertens/Cahn in KK-AktG, 3. Aufl., § 112 Rn. 18; MünchKomm AktG/Habersack, 4. Aufl., § 112 Rn. 9; Drygala in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 112 Rn. 11 f.; Spindler in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 112 Rn. 9; Werner, ZGR 1989, 369, 373; Palzer, JZ 2013, 691; Bayer/Scholz, ZIP 2015, 1853, 1856).
15 Eine dritte Auffassung lehnt hingegen jede Ausweitung von § 112 Satz 1 AktG über den Gesetzeswortlaut hinaus insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sowie unter Hinweis auf die gesetzliche Kompetenzverteilung ab (OLG München, ZIP 2012, 1024, 1025 f.; Hopt/Roth in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 112 Rn. 43; Fischer, ZNotP 2002, 297, 300 ff., aA aber "aus pragmatischen Gründen" in Gedächtnisschrift Gruson 2009, 131, 154; Witt, ZGR 2013, 668, 679 ff.; Eßwein, AG 2015, 151, 153).
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18 Den Gesetzesmaterialien lassen sich weder Anhaltspunkte für noch gegen eine erweiternde Auslegung des Begriffs des "Vorstandsmitglieds" im Sinne von § 112 AktG entnehmen. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs (abgedruckt bei Kropff, Aktiengesetz 1965, S. 156) sollten mit der Neuregelung des § 112 AktG Zweifel und Auslegungsschwierigkeiten der bisherigen Regelung in § 37 AktG beseitigt werden, nach der bei Rechtsgeschäften mit Vorstandsmitgliedern auch der Vorstand neben dem Aufsichtsrat vertretungsbefugt war und die Gesellschaft bei Passivprozessen mit einem Vorstandsmitglied ebenfalls nicht ausschließlich durch den Aufsichtsrat vertreten wurde. Die Frage, wie weit der Begriff des Vorstandsmitglieds in § 112 Satz 1 AktG zu verstehen sei, war damit nicht Gegenstand der Neuregelung.
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20 Gegen eine erweiterte Anwendung der Vorschrift auf Ein-Personen-Gesellschaften eines Vorstandsmitglieds spricht auch nicht, dass § 112 Satz 1 AktG im Unterschied zu §§ 89, 115 AktG, die eine ausdrückliche Erweiterung des Zustimmungsvorbehalts des Aufsichtsrats auf verschiedene Umgehungssachverhalte enthalten, keine gesonderte Regelung für Umgehungstatbestände enthält. Das allein lässt nicht den Schluss zu, der Gesetzgeber habe bei § 112 AktG bewusst von der Einbeziehung von Umgehungstatbeständen absehen und diesbezüglich mit §§ 89, 115 AktG abschließende Regelungen für mögliche Interessenkollisionen bei Vorstandsmitgliedern treffen wollen. Ein bewusstes Absehen des Gesetzgebers von einem Umgehungsschutz kann regelmäßig nicht angenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1990 - II ZR 164/88, BGHZ 110, 47, 55 f.; Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 11 zu § 114 ZPO). Gegenteiliges ist auch hier weder der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 112 AktG, noch zu § 89 und § 115 AktG (abgedruckt bei Kropff, Aktiengesetz 1965, S. 112 ff., 156, 159 f.) zu entnehmen.
21 Für eine Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Verträge mit einer Ein-Personen-Gesellschaft eines Vorstandsmitglieds spricht, dass sich auch in zahlreichen anderen Bereichen des Gesellschaftsrechts die Gleichstellung einer besonderen gesellschaftsrechtlichen Bindung unterliegenden Person mit einem Unternehmen, an dem sie maßgeblich beteiligt ist, findet, so z.B. im Rahmen des § 62 AktG (vgl. z.B. Henze in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 62 Rn. 22), der §§ 30 f. GmbHG sowie des Rechts des Eigenkapitalersatzes (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1981 - II ZR 104/80, BGHZ 81, 311, 315; Urteil vom 21. Juni 1999 - II ZR 70/98, ZIP 1999, 1315), wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, ob es sich um eine Analogie oder um eine an Sinn und Zweck der Norm orientierte Gesetzesauslegung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten handelt (vgl.
BGH, Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 11). Des Weiteren ist im Bereich von § 136 AktG anerkannt, dass ein Stimmrechtsausschluss auch dann anzunehmen ist, wenn die Stimmrechte durch eine Gesellschaft ausgeübt werden, auf die ein Organmitglied maßgeblichen Einfluss ausüben kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1962 - II ZR 1/61, BGHZ 36, 296, 299; RGZ 146, 385, 391), und es gelten die §§ 113, 114 AktG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn die Aktiengesellschaft einen Beratungsvertrag mit einem Unternehmen schließt, an dem ein Aufsichtsratsmitglied - nicht einmal notwendig beherrschend - beteiligt ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 11;
Urteil vom 20. November 2006 - II ZR 279/05, BGHZ 170, 60 Rn. 8 ff.; Urteil vom 2. April 2007 - II ZR 325/05, ZIP 2007, 1056 Rn. 11).
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23 Hierbei kann es keinen entscheidenden Unterschied machen, ob das Vorstandsmitglied einen Vertrag im eigenen Namen mit der Gesellschaft abschließt, oder ob Vertragspartner der Gesellschaft eine Gesellschaft ist, deren alleiniger Gesellschafter das Vorstandsmitglied ist. In diesem Fall wirtschaftlicher Identität sind das Vorstandsmitglied und die ihm gehörende Gesellschaft, die letztlich nur einen organisatorisch verselbständigten Teil seines Vermögens darstellt (vgl. Baetzgen, RNotZ 2005, 193, 216), gleichzusetzen. Wirtschaftlich unterscheidet sich die Situation nicht von dem von § 112 Satz 1 AktG eindeutig erfassten Fall, dass das Vorstandsmitglied für eine ihm gehörende Einzelfirma auftritt (vgl. Werner, ZGR 1989, 369, 374). In beiden Fällen besteht gleichermaßen die Gefahr der Befangenheit des Vorstands, da jede Entscheidung automatisch ersichtlich direkt auch die persönlichen wirtschaftlichen Interessen eines der Vorstandsmitglieder betrifft. Ohne Einbeziehung der Ein-Personen-Gesellschaft eines Vorstandsmitglieds wäre dagegen einer Umgehung des § 112 Satz 1 AktG und des von ihm bezweckten Schutzes der Interessen der Gesellschaft durch Einschaltung einer solchen Gesellschaft Tür und Tor geöffnet.
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25 Ob eine Ein-Personen-Gesellschaft gegeben ist, wird sich in der Regel unschwer feststellen lassen (vgl. Drygala in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 112 Rn. 11). Auch der Aktiengesellschaft dürfte in der Regel bekannt sein, wenn ihr Vertragspartner nur einen Gesellschafter hat und es sich hierbei um eines ihrer Vorstandsmitglieder handelt, zumal das Vorstandsmitglied zum angemessenen Umgang mit Interessenkonflikten verpflichtet ist und im Hinblick auf § 88 Abs. 1 AktG die Gesellschaft über den Betrieb einer Ein-Personen-Gesellschaft ins Bild zu setzen hat (vgl. Bayer/Scholz, ZIP 2015, 1853, 1856).
26 Ob dies aus Gründen der Rechtssicherheit anders zu beurteilen ist, wenn das Vorstandsmitglied nicht Alleingesellschafter, sondern nur maßgeblich oder beherrschend an der anderen Gesellschaft beteiligt ist, bedarf im vorliegenden Fall, in dem das Vorstandsmitglied Alleingesellschafter der anderen Gesellschaft ist, keiner Entscheidung. Gleiches gilt für die weiter von der Revision aufgeworfene Frage, ob ein unter § 112 Satz 1 AktG zu fassender Fall "wirtschaftlicher Identität" auch dann anzunehmen ist, wenn das Vorstandsmitglied nur über sämtliche Vermögens-, nicht aber auch über sämtliche Verwaltungsrechte verfügt oder aber nur eine mittelbare/Treuhandbeteiligung vorliegt.
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29 Entsprechendes gilt für den Hinweis auf einen Schutz durch die Regeln über den Missbrauch der Vertretungsmacht, durch Schadensersatzansprüche gemäß § 93 AktG oder, in besonders gravierenden Fällen, durch § 138 BGB (vgl. Fischer, ZNotP 2002, 297, 302). Hierbei handelt es sich um lediglich nachträgliche Schutzinstrumente, die bereits deshalb nicht der präventiven Schutzintensität des § 112 Satz 1 AktG gleichkommen (vgl. Rupietta, NZG 2007, 801, 804).
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34 2. Ob der Verstoß gegen § 112 Satz 1 AktG zur Nichtigkeit des Geschäftsanteilskaufvertrags gemäß § 134 BGB oder aber zur Anwendbarkeit der §§ 177 ff. BGB mit der Folge führt, dass der Vertrag unwirksam ist und genehmigungsfähig bleibt, kann hier offenbleiben, weil nach den zugrunde zu legenden Feststellungen davon auszugehen ist, dass der Vertrag jedenfalls auch nicht durch den Aufsichtsrat genehmigt worden ist.
35 Eine solche Genehmigung (oder Zustimmung) ergibt sich entgegen der Ansicht der Streithelferin auch nicht in Auslegung des Beschlusses des Aufsichtsrats vom 18. September 2013 über die Bestellung D. und T. zu Vorständen der Beklagten und die Ermächtigung des Aufsichtsratsvorsitzenden zum Abschluss der entsprechenden Vorstandsdienstverträge. Zwar sind Aufsichtsratsbeschlüsse, auch wenn sie aus Gründen der Rechtssicherheit ausdrücklich gefasst werden müssen, gleichwohl der Auslegung zugänglich. Diese Auslegung ist auch nicht auf den Wortlaut des Beschlusses beschränkt, sondern kann auch außerhalb des Beschlusstextes zum Ausdruck kommende Umstände einbeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - II ZR 296/14, BGHZ 207, 190 Rn. 28 mwN).
36 Insoweit hat aber bereits das Landgericht zutreffend angenommen, dass allein der Umstand, dass die Aufsichtsratsmitglieder bei der Beschlussfassung Kenntnis von dem Geschäftsanteilskaufvertrag und dessen Zusammenhang mit den Vorstandsbestellungen hatten, im vorliegenden Fall nicht ausreicht, um die Beschlussfassung über die Vorstandsbestellungen auch als Zustimmung zu bzw. Genehmigung des Geschäftsanteilskaufvertrages auszulegen. Nach den - vom Berufungsgericht in Bezug genommenen und von der Klägerin und ihrer Streithelferin nicht angegriffenen - Feststellungen des Landgerichts dachte nach dem Vorbringen beider Parteien keiner der Beteiligten bis zum Frühjahr 2015 an die Möglichkeit, dass bei Abschluss des Geschäftsanteilskaufvertrages eine Vertretung durch den Aufsichtsrat gemäß § 112 Satz 1 AktG geboten und damit dessen Zustimmung oder Genehmigung des Rechtsgeschäfts erforderlich sein könnte. War sich damit aber keiner der Beteiligten der Möglichkeit einer schwebenden Unwirksamkeit des Geschäftsanteilskaufvertrages bei der Beschlussfassung am 18. September 2013 bewusst oder rechnete zumindest damit, kann, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, der Beschluss weder aus Sicht der Aufsichtsratsmitglieder noch aus Sicht der Klägerin als gleichzeitige Genehmigung oder Zustimmung zum Geschäftsanteilskaufvertrag verstanden werden (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Aufl., § 133 Rn. 11 mwN).
Drescher Sunder Bernau B. Grüneberg von Selle Berichtigungsbeschluss vom 19. Februar 2019 Das Urteil vom 15. Januar 2019 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es in Randnummer 20 der Entscheidungsgründe in Zeile 13 statt "zu § 114 ZPO" richtig "zu § 114 AktG" heißen muss.
Drescher Wöstmann Sunder Grüneberg von Selle http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE620532019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public