KORE620622020 ECLI:DE:BGH:2020:220120B3STR526.19.0 BGH 3. Strafsenat 20200122 3 StR 526/19 Beschluss § 244 Abs 1 Nr 3 StGB, § 261 StPO vorgehend LG Verden, 10. Mai 2019, Az: 1 KLs 4/18 DEU Bundesrepub
§ 244Abs. 1 Nr. 3 Wohnung 4 mw
N; vom 24. April 2008 - 4 StR 126/08, NStZ 2008, 514 Rn. 4). Diese Voraussetzungen sind bei den Einbruchsobjekten in den Fällen III.2., III.3. und III.5. der Urteilsgründe erfüllt. Die Häuser waren jeweils eingerichtet und als Wohnstätte voll funktionstüchtig. Dadurch, dass ihre ehemaligen Bewohner nicht (mehr) in ihnen lebten, verloren sie die Eigenschaft als Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht. 16
- aa)Dafür spricht zunächst der Wortlaut der Vorschrift. Der Begriff "Wohnung" bezeichnet eine für die private Lebensführung geeignete und in sich abgeschlossene Einheit von gewöhnlich mehreren Räumen (Paul, Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl., S. 1056 f.). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist somit der Zweck der Stätte maßgebend, nicht deren tatsächlicher Gebrauch. Dem entspricht es etwa, dass Wohnmobile und Wohnwagen tatbestandlich von § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB unabhängig davon erfasst sind, ob sie zur Tatzeit zum Wohnen genutzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - 1 StR 462/16, BGHSt 61, 285). 17
- bb)Diese Betrachtungsweise erfährt ihre Bestätigung in der Gesetzessystematik. Das Strafgesetzbuch sieht bei Einbruchdiebstählen eine Staffelung in Deliktsschwere und Strafmaß vor, die vom besonders schweren Fall des Diebstahls gemäß § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB über den Wohnungseinbruch im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB bis zum Einbruch in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung nach § 244 Abs. 4 StGB reicht. Spätestens mit Einführung der letztgenannten Vorschrift im Jahr 2017 hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass er die (dauerhafte) Nutzung der Wohnung nicht als tatbestandliche Voraussetzung des einfachen Wohnungseinbruchdiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB verstanden wissen will. Die sprachliche Betonung dieses zusätzlichen Tatbestandsmerkmals in § 244 Abs. 4 StGB wäre sonst nicht geboten gewesen. 18 Den Begriff der Wohnung gebraucht das Gesetz darüber hinaus in § 123 Abs. 1 StGB, § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Den ersten beiden Normen ist gemein, dass auch sie eine tatsächliche Bewohnung der Unterkunft zur Tatzeit nicht voraussetzen (für § 123 Abs. 1 StGB vgl. MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 123 Rn. 11 f. mwN; für § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB vgl. MüKoStGB/Graf, 3. Aufl., § 201a Rn. 34: Erfassung nicht nur der eigenen, sondern auch opferfremder Wohnungen). Für § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB gilt deshalb etwas anderes, weil der Wortlaut dieser Vorschrift es erfordert, dass die in Brand gesetzte Räumlichkeit "der Wohnung von Menschen dient". Daraus folgt, dass das Brandobjekt zur Tatzeit tatsächlich bewohnt sein muss. Dies ist nicht der Fall, wenn der einzige Bewohner gestorben ist (BGH, Urteil vom 10. September 1969 - 2 StR 276/69, BGHSt 23, 114 f.; vgl. auch BGH, Urteile vom 4. Juli 1984 - 3 StR 134/84, NStZ 1984, 455; vom 28. Juni 2007 - 3 StR 54/07,
§ 306aAbs. 1 Nr. 1 Wohnung 5). Wegen des unterschiedlichen Wortlauts von § 244 Abs. 1 Nr. 3 St
GB und § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB und des differierenden Schutzzwecks der Vorschriften sind diese Grundsätze jedoch nicht auf den Wohnungseinbruchdiebstahl übertragbar. 19 cc) Schließlich gebieten Sinn und Zweck der Qualifikation aus § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB die Einbeziehung von unbewohnten Immobilien, jedenfalls so lange sie nicht als Wohnstätte entwidmet sind (vgl. zu § 306a StGB BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - 3 StR 54/07,
§ 306aAbs.
1 Nr. 1 Wohnung 5 Rn. 10). Die Vorschrift soll das Eigentum an höchstpersönlichen Gegenständen und die häusliche Integrität an sich schützen. Diese Rechtsgüter können auch dann verletzt sein, wenn sie neben den aktuellen Bewohnern weiteren Personen zuzuordnen sind, die einen Bezug zu den Räumlichkeiten aufweisen - etwa, weil sie sich häufig in ihnen aufhalten, weil es sich um ihr Elternhaus handelt oder weil sie in dem Haus private Gegenstände lagern. 20
- dd)Danach liegt in den Fällen III.2., III.3. und III.5. der Urteilsgründe jeweils ein Wohnungseinbruchdiebstahl vor. Ob darüber hinaus die Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 StGB - Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung - in der gegebenen Fallkonstellation erfüllt sind, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Vorschrift gilt zwar seit dem 22. Juli 2017 und damit zeitlich ab Fall III.5. der Urteilsgründe. Der Angeklagte ist durch die Nichtannahme eines besonders schweren Wohnungseinbruchdiebstahls (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - 3 StR 2/19, NStZ 2019, 674 Rn. 6) aber jedenfalls nicht beschwert. 21
- b)Gleiches gilt für den Umstand, dass das Landgericht keine tateinheitlich begangene Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB angenommen hat, obwohl es bei den Einbrüchen zu Substanzverletzungen, etwa an den Holzrahmen der aufgehebelten Fenster, kam (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - 2 StR 481/17, BGHSt 63, 253). 22
- c)Eine Strafzumessungsregel ("besonders schwerer Fall" gemäß § 243 StGB) gehört nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat im Sinne des § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 1998 - 3 StR 558/98, NStZ 1999, 205; vom 28. November 2017 - 3 StR 272/17, juris Rn. 9 mwN). Insoweit ist der Schuldspruch betreffend Fall III.4. der Urteilsgründe zu korrigieren. 23
- d)Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass das Landgericht die jeweilige Schadenshöhe bei der Strafzumessung bedacht hat. Die Tatbeute ist in jedem Einzelfall konkret festgestellt, und die Staffelung der Strafen zeigt, dass sich die Strafkammer bei der Festsetzung der Einzelstrafen unter anderem am jeweiligen Schaden orientiert hat. Es ist deshalb auszuschließen, dass sie diesen Umstand aus dem Blick verloren hat. 24 2. Soweit die Strafkammer "Taterträge von 1.550 EUR Bargeld" eingezogen hat, ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass sie die Einziehung des Wertes dieser Erträge gemeint hat (vgl. UA S. 37). Der Einziehungsausspruch ist insoweit neu zu fassen. Die beiden vom Landgericht einzeln festgesetzten Einziehungsbeträge sind dabei zu addieren. 25 Außerdem ist die Urteilsformel um die gesamtschuldnerische Haftung (§§ 421 ff. BGB) mit dem Mittäter zu ergänzen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39 Rn. 21 ff.; Beschluss vom 12. November 2019 - 3 StR 461/19, juris Rn. 2 mwN). Denn ausweislich der Feststellungen verfügte der Angeklagte gemeinsam mit diesem über die Tatbeute von 60 € in Fall III.2. und 1.000 € in Fall III.3. der Urteilsgründe. Deshalb darf ein Betrag in Höhe von 1.060 € beiden Tätern gemeinsam nur einmal entzogen werden. 26 3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer RiBGH Gericke ist wegenErkrankung gehindert zuunterschreiben. Wimmer Schäfer Hoch Erbguth http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE620622020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public