KORE620652019 ECLI:DE:BGH:2019:120319B2ARS69.19.0 BGH 2. Strafsenat 20190312 2 ARs 69/19 Beschluss § 15 Alt 1 StPO, § 166 GVG, Art 101 Abs 1 S 2 GG DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverfahren: Voraussetzungen für die Übertragung der Verhandlung und Entscheidung einer Sache auf ein eigentlich nicht zuständiges Gericht Die Übertragung der Sache an ein Landgericht außerhalb Sachsens wird abgelehnt. I. 1 Die Staatsanwaltschaft Chemnitz hat gegen den 23jährigen, aus S. stammenden Angeklagten A. Sh. unter dem 21. Dezember 2018 Anklage wegen „gemeinschaftlich begangenen Totschlags in Tatmehrheit mit gemeinschaftlichem versuchten Totschlag und gefährlicher Körperverletzung“ erhoben. Ihm wird vorgeworfen, am frühen Morgen des 26. August 2018 in C. gemeinsam mit einem irakisch-stämmigen Mittäter die Geschädigten H. und M. mit Messern angegriffen zu haben, wobei sie mit bedingtem Tötungsvorsatz den Geschädigten H. viermal in den Brustkorbbereich und den Geschädigten M. einmal in den Rücken stachen. Der Geschädigte H. verstarb unmittelbar nach der Tat an den Folgen der ihm beigebrachten Verletzungen; der Geschädigte M. erlitt eine potentiell lebensbedrohliche Stichverletzung im linken Rückenbereich. 2 Mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 11. Februar 2019 beantragte der Angeklagte die Übertragung des Gerichtsstands gemäß § 15 StPO durch den Bundesgerichtshof auf ein Landgericht außerhalb der Bundesländer Sachsen, Thüringen und Brandenburg. Nach Bekanntwerden der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat sei es Ende August 2018 in C. zu massiven ausländerfeindlichen, von rechtsgerichteten Gruppen organisierten, zum Teil gewalttätigen Protesten gekommen, auf die die sächsischen Polizeikräfte nicht vorbereitet gewesen seien. Bei Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Chemnitz oder einem anderen Landgericht in Sachsen, Thüringen oder Brandenburg sei wegen der in diesem Jahr dort stattfindenden Landtagswahlen mit gleichartigen rechtsgerichteten und ausländerfeindlich motivierten Demonstrationen zu rechnen. Wegen der zu erwartenden Vielzahl gewaltbereiter Demonstrationsteilnehmer könne es erneut zu „massiven Ausschreitungen“ kommen; angesichts des zu erwartenden großen Drucks der Straße durch „rechtes Gewaltpotential“ könnten die Verfahrensbeteiligten nicht unbeeindruckt und angstfrei urteilen. Mildere Mittel, wie die Verlegung an einen anderen Ort kämen nicht in Betracht, da die Gefahr von den stattfindenden Demonstrationen und den „in den genannten Bundesländern mehrheitlich geteilten rassistischen Umtrieben ausgeht“. Mit radikalen Kundgebungen und Gewaltaufrufen sei daher auch „an diesen anderen Orten“ zu rechnen. Zudem bestehe die Gefahr, dass das Gedankengut der rechten Demonstranten seitens der sächsischen Justizmitarbeiter geteilt werde; so sei - auch wenn es sich dabei um einen Einzelfall gehandelt haben mag - der gegen den Angeklagten ergangene Haftbefehl veröffentlicht worden. 3 Mit Beschluss vom 14. Februar 2019 hat das Landgericht Chemnitz das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen. Am 18. Februar 2019 erging die sitzungspolizeiliche Anordnung der Vorsitzenden Richterin mit der diese u.a. die Durchführung der Hauptverhandlung im Sitzungssaal des Prozessgebäudes des Oberlandesgerichts Dresden anordnete. Dabei handelt es sich um ein Anfang 2017 in Dienst gestelltes Prozessgebäude in unmittelbarer Nähe zur Justizvollzugsanstalt Dresden, das 2016 so umgebaut und ausgestaltet worden war, um für Staatsschutzverfahren adäquate Verhandlungsbedingungen unter Wahrung insbesondere der für solche Verfahren erforderlichen Sicherheitsstandards zu gewährleisten. 4 Ebenfalls mit Verfügung vom 18. Februar 2019 hat die Vorsitzende Richterin die Vorgänge dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Verlegungsantrag des Angeklagten vorgelegt. Der Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen ist ebenso wie der Generalbundesanwalt einer Gerichtsstandsübertragung unter Verweis auf die vom Landgericht Chemnitz getroffenen Sicherheitsvorkehrungen entgegengetreten. II. 5 1. Der Bundesgerichtshof ist für die beantragte Entscheidung zuständig. Soll - wie hier - die Sache einem Landgericht außerhalb des Bezirks des übergeordneten Oberlandesgerichts übertragen werden, so muss das Gericht entscheiden, das sowohl dem verhinderten wie auch dem zu beauftragenden Gericht übergeordnet ist, mithin der Bundesgerichtshof (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 2007 - 2 ARs 107/07, NStZ 2007, 475). 6 2. Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Strafsache an ein Landgericht außerhalb Sachsens gemäß § 15 StPO liegen nicht vor. Das Landgericht Chemnitz ist weder tatsächlich noch rechtlich verhindert, das Hauptverfahren durchzuführen. Auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit infolge der Durchführung der Verhandlung vor dem zuständigen Gericht ist nicht zu besorgen. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.