KORE620662017 ECLI:DE:BGH:2017:200717UIXZR7.17.0 BGH 9. Zivilsenat 20170720 IX ZR 7/17 Urteil § 134 Abs 1 InsO, § 169 Abs 1 HGB vorgehend LG Düsseldorf, 9. Dezember 2016, Az: 10 S 4/16vorgehend AG Düsseldorf, 13. Januar 2016, Az: 232 C 17690/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Insolvenzanfechtung: Unentgeltlichkeit und Rückgewähr von Ausschüttungen an Kommanditisten einer KG Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2016 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13. Januar 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist Verwalter in dem auf Gläubigerantrag am 9. Dezember 2011 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Z. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin), einer Publikums-KG, an der sich der Beklagte als Kommanditist mit einer in das Handelsregister eingetragenen Hafteinlage von 80.000 € beteiligte. 2 § 18.6 des Gesellschaftsvertrages lautet: "Für die Geschäftsjahre 2004 bis einschließlich 2008 erhalten die Kommanditisten vorab eine garantierte Verzinsung auf die von ihnen geleistete Kommanditeinlage i.H.v. 6 % p.a. für den Zeitraum vom Tage der Wertstellung der Einlage auf dem Konto der Gesellschaft bis zum jeweiligen Ende des Geschäftsjahres, zahlbar bis jeweils Ende des dritten Monats des Folgejahres. Es wird auf den Zinsgarantievertrag verwiesen. Die Verzinsung wird auf das Ergebnis angerechnet." 3 Zugleich schloss die Schuldnerin mit der J. AG einen Ausschüttungsgarantievertrag, in dem diese sich verpflichtete, der Schuldnerin liquide Mittel zur Erfüllung der gegenüber den Kommanditisten bestehenden Verpflichtung zur Verfügung zu stellen, sollte deren Ertragslage nur eine geringere als die vertraglich vereinbarte Ausschüttung zulassen. Im Geschäftsjahr 2007 erzielte die Schuldnerin keine Gewinne. Auf der Grundlage des Ausschüttungsgarantievertrages stellte die nunmehr ebenfalls insolvente J. AG der Schuldnerin Mittel zur Verfügung, aus denen die Schuldnerin am 31. März 2008 über die Treuhandkommanditistin einen als Garantieausschüttung für das Jahr 2007 bezeichneten Betrag von 4.800 € an den Beklagten zahlte. 4 Das Amtsgericht hat die auf anfechtungsrechtliche Rückgewähr dieses Betrages nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. 5 Die Revision hat Erfolg. I. 6 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch gemäß § 143 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO zu. Die angefochtene Zahlung stelle eine unentgeltliche Leistung an den Beklagten dar, weil dieser keinen Anspruch auf Auszahlung der streitgegenständlichen Ausschüttung habe. § 18.6 des Gesellschaftsvertrags sei nach Wortlaut und Systematik und unter Berücksichtigung des Ausschüttungsgarantievertrages dahin auszulegen, dass den Kommanditisten ein Vorschuss auf künftige Gewinne garantiert werde. Der Geltendmachung dieses Anspruchs stehe die Treuepflicht der Gesellschafter entgegen, der es widerspreche, auf Vorauszahlungen auf die hier aller Voraussicht nach nicht anfallenden Gewinne zu bestehen. Die angefochtene Zahlung habe zudem die Gläubiger benachteiligt und weder sei der Rückgewähranspruch durch Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen wegen Prospektfehlern erloschen, noch könne der Beklagte die Leistung wegen Eintritts der Verjährung verweigern. II. 7 Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Leistung an den Beklagten erfolgte nicht unentgeltlich im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO. 8 1. Unentgeltlich ist eine Leistung im hier gegebenen Zwei-Personen-Verhältnis, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 133/14, BGHZ 204, 231; vom 15. September 2016 - IX ZR 250/15, WM 2016, 2312 Rn. 20 f; vom 20. April 2017 - IX ZR 252/16, WM 2017, 1215 Rn. 10 ff, zVb in BGHZ). Zahlungen, mit denen eine Kommanditgesellschaft den Anspruch auf Rückgewähr einer Einlage oder auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens erfüllt, sind keine unentgeltlichen Leistungen (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2010 - IX ZR 225/09, ZIP 2010, 1455 Rn. 11; vom 18. Juli 2013 - IX ZR 198/10, NJW 2014, 305 Rn. 9). Auszahlungen von in "Schneeballsystemen" erzielten Scheingewinnen können demgegenüber unbeschadet eines ordnungsgemäßen Zustandekommens des Gewinnverwendungsbeschlusses als objektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO angefochten werden (BGH, Urteil vom 22. April 2010, aaO; vom 18. Juli 2013, aaO). Erhält ein Anleger in derartigen Fällen Auszahlungen, die sowohl auf Scheingewinne als auch auf die Einlage erfolgen, so sind diese nur gemäß § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, soweit es um die Auszahlung auf Scheingewinne geht. Die Rückzahlung der Einlage stellt in diesen Fällen regelmäßig den Gegenwert für die vom Anleger erbrachte Einlage dar (BGH, Urteil vom 22. April 2010, aaO). 9 2. Gemessen hieran ist die Zahlung an den Beklagten nicht unentgeltlich im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO. Wie der Senat mit Urteil vom 20. April 2017 (IX ZR 189/16, ZIP 2017, 1284) in einem dieselbe Gesellschaft betreffenden Fall bereits entschieden hat, gewährt der Gesellschaftsvertrag den Kommanditisten einen Anspruch auf die erhaltene Zahlung, dessen Geltendmachung auch die Treuepflicht eines Kommanditisten nicht entgegensteht. 10
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