KORE620672023 ECLI:DE:BGH:2023:080223BXIIZB351.21.0 BGH 12. Zivilsenat 20230208 XII ZB 351/21 Beschluss § 520 Abs 3 S 2 Nr 1 ZPO, § 117 Abs 1 S 1 FamFG vorgehend OLG Frankfurt, 29. Juni 2021, Az: 7 UF 57/21vorgehend AG Fulda, 3. März 2021, Az: 46 F 172/20 UK DEU Bundesrepublik Deutschland Hinreichende Bestimmtheit eines Antrags auf „Korrektur“ des Unterhaltsbetrags Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 7. Senats für Familiensachen in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert: 2.125 € I. 1 Der Antragsgegner wendet sich gegen die Verwerfung seiner Beschwerde gegen die vom Amtsgericht in Abänderung eines vorherigen Unterhaltstitels ausgesprochene Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt. 2 Erstinstanzlich hatte der Antragsgegner beantragt, den Abänderungsantrag der Antragstellerin abzuweisen. Mit am 3. März 2021 verkündetem Beschluss hat das Amtsgericht dem Abänderungsantrag vollumfänglich stattgegeben. 3 Gegen die ihm am 7. April 2021 zugestellte Entscheidung des Amtsgerichts hat der Antragsgegner mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 22. April 2021, eingegangen beim Amtsgericht per Telefax am 25. April 2021, Beschwerde eingelegt. Dieser Schriftsatz enthält keinen ausformulierten Antrag, sondern bezeichnet die amtsgerichtliche Entscheidung wegen noch vorzunehmender Einkommensabzüge als „korrekturbedürftig“. 4 Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners. II. 5 Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zur Frage der Anforderungen an einen bestimmten Beschwerdeantrag in Familienstreitsachen (§ 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG) eine Entscheidung des Senats erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 6 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Beschwerde sei unzulässig, da nicht binnen der bis zum 7. Juni 2021 laufenden Beschwerdebegründungsfrist ein bestimmter Antrag gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer müsse durch den nach § 117 Abs. 1 Satz 1 und 3 FamFG vorgeschriebenen Sachantrag klarstellen, in welchem Umfang er die erstinstanzliche Entscheidung angreife. Ob ein Sachantrag hinreichend bestimmt sei, beurteile sich nach den allgemeinen, zu § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO entwickelten Grundsätzen des Zivilprozessrechts. Die Vorschrift verlange keine besondere Formalisierung der Antragstellung. Es genüge vielmehr, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Beschwerdeführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergäben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angefochten werden solle. 7 Die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsätze des Beschwerdeführers entfalteten eine solche Eindeutigkeit jedoch nicht. Dabei sei zu berücksichtigen, dass im abzuändernden Ausgangsbeschluss kein dynamischer Titel geschaffen, sondern ein gleichbleibender Betrag von monatlich 251 € tituliert worden sei, der angesichts des zwischenzeitlich erfolgten Eintritts der Antragstellerin in die zweite Altersstufe und der mittlerweile angepassten Düsseldorfer Tabelle derzeit nicht einmal 100 % des Mindestunterhalts entspreche. Letzteren müsste der Antragsgegner jedoch auch unter Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Abzüge leisten. Dementsprechend habe er sich erstinstanzlich bereits wechselnd dahin eingelassen, einen Betrag von entweder 300 €, 302 €, oder 322 € monatlich zahlen zu wollen. Wenn dann zur Beschwerdebegründung erklärt werde, es werde eine „entsprechende Reduzierung/Anpassung“ der Kindesunterhaltshöhe beantragt, da die erstinstanzlich festgesetzte Höhe nicht den tatsächlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragsgegners entspreche, so ergebe sich daraus zwar, dass der Antragsgegner offenbar nicht mehr die vollständige Zurückweisung des Abänderungsantrags begehre. Jedoch werde in keiner Weise klar, welchen Kindesunterhalt der Antragsgegner ab wann zu zahlen bereit sei und inwiefern er die erstinstanzliche Entscheidung gegen sich stehen lasse. Dies genüge dem Bestimmtheitserfordernis des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht. 8 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit Recht wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Zulässigkeit der Beschwerde. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.