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BGH VIa ZR 482/21

KORE620692024 ECLI:DE:BGH:2024:310724UVIAZR482.21.0 BGH 6a. Zivilsenat 20240731 VIa ZR 482/21 Urteil vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 11. Oktober 2021, Az: 1 U 360/21vorgehend LG Meiningen, 19.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht erwogen hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). Daher kann dem Kläger nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32). 9 Dabei besteht zwar aus § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV kein Anspruch des Klägers auf Gewährung "großen" Schadensersatzes (vgl. BGH, Urteil vom

  1. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Doch kann dem Kläger danach ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen (vgl. BGH, Urteil vom
  2. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom
  3. Juli 2023 - III ZR 267/20, NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom
  4. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Das Berufungsgericht hätte die Berufung des Klägers bei richtiger rechtlicher Bewertung mithin nicht zurückweisen dürfen, ohne ihm Gelegenheit zu geben, den von ihm geltend gemachten Schaden im Sinne des Differenzschadens zu berechnen. III. 10 Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben, § 562 ZPO, weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 11 Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht prüfen müssen, ob in das streitgegenständliche Fahrzeug eine Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 implementiert ist, welche zudem eine objektiv sittenwidrige arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde indiziert, und sich gegebenenfalls mit den weiteren Voraussetzungen des Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB befassen müssen (vgl. BGH, Urteil vom
  5. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316). Weiter wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom
  6. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245; vgl. auch BGH, Urteil vom
  7. März 2024 - VIa ZR 635/23, juris Rn. 9 ff.) die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. C. Fischer Möhring Krüger Wille Liepin http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE620692024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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