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BGH 4 StR 197/17

KORE620762017 ECLI:DE:BGH:2017:070617B4STR197.17.0 BGH 4. Strafsenat 20170607 4 StR 197/17 Beschluss § 32 StGB, § 224 StGB vorgehend LG Magdeburg, 10. Januar 2017, Az: 21 KLs 19/16 DEU Bundesrepublik

§ 32Abs. 2 Angriff 2; Beschluss vom 29. Januar 2003 - 2 St

R 529/02, NStZ 2003, 420, 421). Ob sich der Angeklagte im vorliegenden Fall auf Notwehr (§ 32 StGB) oder etwa auch auf entschuldigende Notwehrüberschreitung (§ 33 StGB) berufen kann, hängt danach entscheidend davon ab, wie sich diese Kampflage im Zeitpunkt des Einsatzes des Schneidwerkzeugs objektiv und insbesondere auch in der Vorstellung des Angeklagten darstellte (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1987 - 1 StR 582/87,

§ 32Abs.

2 Angriff 2). 10 b) Eine solche widerspruchsfreie Feststellung und Bewertung der Kampflage ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Das Landgericht stellt insoweit zunächst fest, der Angeklagte habe seine Durchsuchung durch den Nebenkläger nicht zulassen wollen und sich deshalb entschlossen, die Feier zu verlassen und wegzulaufen. Bereits zuvor habe er es angesichts des ihn verfolgenden Nebenklägers und der ihn bedrängenden weiteren Personen „mit der Angst zu tun“ bekommen. Damit sind die beweiswürdigenden Erwägungen, auf die die Strafkammer ihre Schlussfolgerung stützt, der Nebenkläger habe dem Angeklagten seinerseits keinen Anlass gegeben, die Verletzungshandlungen aus Angst vor Gewalthandlungen durch ihn, den Nebenkläger, auszuüben, nicht vereinbar. Insoweit stellt das Urteil darauf ab, der Angeklagte selbst habe nicht geäußert, sich vom Nebenkläger bedroht gefühlt zu haben. Er habe keine Tätlichkeiten des Nebenklägers geschildert; nach seiner eigenen Darstellung habe er zwar eine gereizte Atmosphäre wahrgenommen, jedoch keine Angst vor Übergriffen gehabt. 11 Der neue Tatrichter wird daher genauere Feststellungen zur sog. Kampflage treffen und vor diesem Hintergrund die Frage der Rechtfertigung des Angeklagten nach § 32 StGB umfassend neu prüfen müssen. 12 3. Sollte der neue Tatrichter die Voraussetzungen einer Rechtfertigung nach § 32 StGB wiederum verneinen, wird er, anders als im angefochtenen Urteil geschehen, die Prüfung der Voraussetzungen eines minder schweren Falles im Sinne von § 224 Abs. 1 2. Halbsatz StGB auch unter Berücksichtigung einer möglichen Provokation des Angeklagten durch den Nebenkläger vorzunehmen haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 3 StR 206/12,

§ 224Abs.

1 Minder schwerer Fall 1). III. 13

  1. Die Aufhebung des strafrechtlichen Teils des angefochtenen Urteils führt nicht zur Aufhebung der zu Gunsten des Nebenklägers ergangenen Adhäsionsentscheidung (§ 406a Abs. 3 Satz 1 StPO); dessen Aufhebung bleibt gegebenenfalls dem neuen Tatrichter vorbehalten (vgl. nur BGH, Urteil vom
  2. Juli 2015 - 3 StR 470/14, juris Rn. 56 mwN; SSW-StPO/Schöch,
  3. Aufl., § 406a Rn. 7). 14
  4. Jedoch bedurfte es in Bezug auf die Adhäsionsentscheidung der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung des Tenors. Da der Nebenkläger ein Leistungsurteil begehrt hatte, aber nur ein Grundurteil ergangen ist, hat das Landgericht der Sache nach im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 und 4 StPO abgesehen; diesen Ausspruch holt der Senat nach (vgl. BGH, Urteil vom
  5. Juli 2015 aaO). Sost-Scheible Roggenbuck Franke RiBGH Dr. Feilcke ist urlaubsbedingtortsabwesend und deshalb gehindertzu unterschreiben. Quentin Sost-Scheible http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE620762017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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