KORE620772017 ECLI:DE:BGH:2017:110717U5STR112.17.0 BGH 5. Strafsenat 20170711 5 StR 112/17 Urteil § 174 Abs 1 Nr 2 StGB vorgehend LG Leipzig, 29. September 2016, Az: 434 Js 27645/14 jug 2 KLs DEU Bundesrepublik Deutschland Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen: Anforderungen an einen Missbrauch der Abhängigkeit Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 29. September 2016 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - Von Rechts wegen - 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in fünf Fällen und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in vier Fällen - unter Freispruch im Übrigen - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine in der Hauptverhandlung auf die Fälle 6 bis 9 der Urteilsgründe beschränkte Revision hat keinen Erfolg. 2 1. Nach den Feststellungen lebte der Angeklagte von Anfang 2000 bis Ende 2013 in häuslicher Gemeinschaft mit seiner Ehefrau und seinen Stieftöchtern, den Nebenklägerinnen D. M. , geboren am 2. Oktober 1993, und A. M. , geboren am 6. Januar 1997. 3 In Absprache mit seiner Ehefrau, der Mutter der Nebenklägerinnen, nahm er gegenüber den Stieftöchtern von Beginn an die Vaterrolle wahr, indem er Betreuungs- und Erziehungsaufgaben übernahm. In der Familie übte er eine beherrschende Rolle aus. Diese nutzte der Angeklagte mit der Zeit auch dazu, um seine sexuellen Wünsche gegenüber den beiden kindlichen Stieftöchtern durchzusetzen. Ab einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen Herbst 2003 und Februar 2004 näherte er sich D. M. in unterschiedlicher Weise, indem er sie beim morgendlichen Wecken oder Ankleiden häufig mit der Hand an der Brust oder ihrer unbedeckten Scheide berührte und gelegentlich Nacktfotos von ihr fertigte, für die sie eigens vor einer Art Leinwand posieren musste; diese Taten sind nicht Gegenstand der Anklage. Ab dem Jahr 2009 richteten sich die „sexuellen Anwandlungen“ des Angeklagten vorwiegend gegen seine jüngere Stieftochter A. . Regelmäßig an den Sonntagen wusch er sie im Badezimmer und nutzte dies jeweils dazu aus, das nackte Mädchen - auch gegen dessen erklärten Wunsch - im Intimbereich zu massieren und einen Finger in ihre Scheide und ihren Anus einzuführen, um sich sexuell zu erregen. Auf vereinzelte Ablehnungen seines sonntäglichen „Duschrituals“ durch A. reagierte er mit Vorhaltungen, Beschimpfungen und Drohungen gegenüber den Stiefkindern und seiner Ehefrau; er beruhigte sich in der Regel erst wieder, wenn A. seinem Verlangen nachkam. A. gab seinen Forderungen zumeist nach, um den Hausfrieden nicht zu gefährden. 4 Das Landgericht konnte eine konkrete Tat zwischen Ende Dezember 2006 und Anfang August 2008 zulasten der damals dreizehn- oder vierzehnjährigen D. M. feststellen, der gegenüber der Angeklagte vorgab, sie auf das Vorliegen einer Schwangerschaft untersuchen zu wollen. Gegen seinen Versuch, mit seinem Finger in ihre Scheide einzudringen, wehrte sie sich zunächst. Nachdem der Angeklagte ihr eine häusliche Strafe angedroht hatte, ließ sie es zu. 5 Die Strafkammer hat weitere acht Taten zulasten der Nebenklägerin A. M. festgestellt. In der Zeit zwischen Anfang 2009 und dem 5. Januar 2011 drang der Angeklagte in vier Fällen im Rahmen des geschilderten „Duschrituals“ mit seinem Finger in die Scheide oder den After des Kindes ein (Fälle 2 bis 5). An einem nicht mehr näher feststellbarem Tag zwischen dem 7. Januar 2011 und Dezember 2013 forderte der Angeklagte die damals „vierzehn- bis sechzehnjährige“ A. auf, sie solle sich mit entblößtem Unterleib in gebückter Haltung in eine „Hündchenstellung“ begeben, und führte sein erigiertes Glied an den After des Mädchens (Fall 6). An mindestens zwei unterschiedlichen Tagen im Zeitraum zwischen Anfang 2011 und Ende 2013 forderte der Angeklagte seine Stieftochter A. auf, ihre Brüste zu entblößen, weil er sie zur Brustkrebsvorsorge abtasten wolle. Als die Jugendliche „sich fügte“, streichelte und massierte der Angeklagte einige Minuten ihre Brüste, um sich sexuell zu erregen (Fälle 7 und 8). Schließlich duschte der Angeklagte zwischen Ende November 2013 und dem 15. Dezember 2013 seine Stieftochter A. letztmals im Badezimmer der Familienwohnung in üblicher Weise ab. Wieder führte er seinen Finger in die Scheide des Mädchens ein. Im Anschluss an diese Tat offenbarte A. sich einem Sozialarbeiter eines Jugendzentrums. 6 2. Das Urteil hat im Ergebnis - entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts - Bestand. 7
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