BGH, Urteil vom 21.02.2018 – 5 StR 267/17 – Mord und Tötung auf Verlangen: Strafmilderung nach der sog. Rechtsfolgenlösung bei Befriedigung des Geschlechtstriebs 1. Auf die…
KORE620802018 ECLI:DE:BGH:2018:210218U5STR267.17.0 BGH 5. Strafsenat 20180221 5 StR 267/17 Urteil § 46 Abs 1 StGB, § 168 StGB, § 211 Abs 2 StGB, § 216 Abs 1 StGB vorgehend LG Dresden, 13. Dezember 2016, Az: 25 Ss 417/17vorgehend BGH, 6. April 2016, Az: 5 StR 504/15, Urteilvorgehend LG Dresden, 1. April 2015, Az: 1 Ks 140 Js 56327/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Mord und Tötung auf Verlangen: Strafmilderung nach der sog. Rechtsfolgenlösung bei Befriedigung des Geschlechtstriebs 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 13. Dezember 2016 dahingehend geändert, dass
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die hierdurch den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Jedoch werden die Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Achtel ermäßigt und der Staatskasse ein Achtel der in der Rechtsmittelinstanz entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt.
2 1. Das Landgericht hat zu den Taten folgende Feststellungen getroffen:
3 Anfang September 2013 registrierte sich der Angeklagte auf einer Internetplattform, deren Nutzer sich mit kannibalistischen Phantasien beschäftigten. In der Folge verfasste der Angeklagte eine Vielzahl von Nachrichten an unterschiedliche Chatpartner. Dabei stellte er heraus, an der „realen Schlachtung“ eines Menschen interessiert zu sein, diese jedoch nur mit dem Einverständnis des anderen durchführen zu wollen, und bemühte sich, Treffen zu vereinbaren. Hierzu kam es in zwei Fällen.
4 Am 12. September 2013 holte der Angeklagte den Zeugen Bu. in dessen über 450 km entferntem Wohnort ab. Dessen Wunsch, vom Angeklagten aufgespießt und gegrillt zu werden, wurde jedoch nicht erfüllt, weil der Angeklagte zögerte und schließlich mitteilte, dass er hierzu nicht mehr bereit sei; der Zeuge Bu. sei „zu jung zum Sterben“.
5 Bei seinen Versuchen, ein Treffen zu vereinbaren, hatte der Angeklagte nur noch bei dem 59 Jahre alten St. Erfolg. Dieser war zumindest seit 2011 im Internet auf der Suche nach einer Person, die ihn „schlachten und verspeisen“ würde. Auch er hatte sich bei der genannten Internetplattform angemeldet. Am 2. Oktober 2013 nahm er Kontakt zum Angeklagten auf. In der Folge kam es wiederholt zu schriftlicher und telefonischer Kommunikation. Immer wieder drang St. hierbei auf eine konkrete Verabredung. Am 4. November 2013 reiste er schließlich vereinbarungsgemäß mit dem Bus nach Dresden, wo der Angeklagte ihn abholte. In der Nacht zuvor war dieser in seinem im Keller des Hauses befindlichen SM-Studio vor eine Videokamera getreten. An seinem Geschlechtsteil manipulierend, kündigte er an: „Morgen ist großes Schlachtfest hier. Da wird der Schwanz abgeschnitten und die Eier rausgeschnitten. Das wird geil für mich morgen werden. Sein fleischiges Etwas - wird sehr lecker sein. Das kann ich versprechen.“ 6 Auf der Fahrt vom Busbahnhof unterhielten sie sich über das gemeinsame Vorhaben, zu dem St. im Unterschied zum Angeklagten fest entschlossen war und auf dessen Umsetzung er auch nach der Ankunft im Haus des Angeklagten drang. Beide kamen schließlich überein, dass der Angeklagte, „der wegen der unmittelbar vor ihm stehenden Verwirklichung seiner sexuell motivierten Schlacht-Phantasien seine dagegenstehende Hemmung, einen Menschen zu töten, daraufhin endgültig überwunden hatte,“ ihn im Kellerstudio erhängen, zerlegen und verspeisen sollte.
7 Dort war an einem Deckenbalken ein elektrischer Seilhebezug angebracht. An einem Kletterseil wurde ein sogenannter Henkersknoten geknüpft. Die vorgefertigte Schlinge legte sich St. um seinen Hals. Das andere Ende des Seiles verknotete der Angeklagte an dem am Ende des zuvor heruntergelassenen Seilzuges befindlichen Karabinerhaken. Auf St. ´ Aufforderung fesselte der Angeklagte ihm die Hände auf dem Rücken mit Kabelbindern und verklebte den Mund mit Panzertape.
8 Zwischen 17.43 Uhr und 17.47 Uhr setzte der Angeklagte den Seilhebezug mittels der Fernbedienung in Bewegung. Infolge der sich um den Hals zuziehenden Henkersschlaufe wurde(n) die Halsschlagader(n) des anfangs noch aufrecht stehenden St. abgedrückt; dieser wurde nach wenigen Sekunden bewusstlos, was der voll schuldfähige Angeklagte erkannte. Er handelte, um St. in dessen Einverständnis zu töten. Durch die Tötung wollte er die anschließende Zerstückelung des Körpers ermöglichen, „wovon er sich sexuellen Lustgewinn versprach. Die Vorstellung der Empfindung sexueller Befriedigung verband er insbesondere mit dem Herauspräparieren des Geschlechtsteils“. Der Angeklagte fertigte ab 17.47 Uhr Videoaufnahmen an, um sich diese später zur eigenen sexuellen Befriedigung anschauen zu können. Er wusste, dass die „Schlachtung“ und die Aufnahmen von der Zerstückelung der Leiche gegen das Pietätsgefühl der Allgemeinheit verstießen.
9 Nachdem der Körper des Tatopfers noch mehrfach deutlich sichtbar gezuckt hatte, schaltete der Angeklagte die Kamera aus und ließ die Seilwinde herunter. Dann durchschnitt er die Kehle des zu diesem Zeitpunkt möglicherweise schon Verstorbenen und trennte den Kopf ab. Nachdem er die Kamera erneut eingeschaltet hatte, legte er Penis und beide Hoden frei, bevor er sie mit dem Messer komplett abtrennte. Sodann eröffnete er mit einem größeren Messer die Bauchhöhle durch die vordere Rumpfwand. Um 18.14 Uhr stellte er die Kamera wieder aus. Als er sie um 19.02 Uhr erneut aktivierte, hatte er den Körper bereits weitgehend zerteilt. Er hatte den Rumpf durchschnitten und die Organe der Brust- und Bauchhöhle entfernt. Auf einem mit einer weißen Decke versehenen Biertisch hatte er einzelne Körperteile abgelegt. Die Hoden und den Penis hatte er dort auf einer Servierschale „drapiert“. Um 19.14 Uhr filmte sich der Angeklagte dabei, wie er - nunmehr vollständig unbekleidet - die rechte Hand von dem auf einem Schneidebrett liegenden Arm abtrennte und im Anschluss daran mit seinen blutigen Händen an seinem Penis manipulierte. Den Kopf kochte er; anschließend zertrümmerte er ihn mit einem Vorschlaghammer. Er zerlegte die Leiche noch in derselben Nacht in kleine Teile und vergrub sie im Garten, wo sie später fast vollständig aufgefunden wurden; lediglich ein Hoden und der Penis fehlten.
10 2. Das Landgericht hat die Voraussetzungen einer Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) verneint; der Tötungswunsch von St. sei für den Angeklagten nicht handlungsleitend gewesen. Es ist davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte wegen Mordes und Störung der Totenruhe schuldig gemacht habe. Er habe sowohl zur Befriedigung des Geschlechtstriebs als auch zur Ermöglichung einer Störung der Totenruhe (§ 168 Abs. 1 StGB) gehandelt.
11 Von der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe gemäß § 211 Abs. 1 StGB für den Mord hat das Landgericht abgesehen und die Strafe „ungeachtet des Fehlens eines typisierten Strafmilderungsgrundes“ dem nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen. Eine dem entgegenstehende Bindungswirkung des ersten Senatsurteils in dieser Sache hat es verneint. Vielmehr sei die Anwendung der sogenannten Rechtsfolgenlösung geboten, da es einen „fundamentalen Unterschied“ darstelle, ob ein Mensch gegen seinen Willen oder auf seinen Wunsch hin getötet werde; der Angeklagte habe zudem das Leben St. ´ seinen sexuellen Wünschen gerade nicht untergeordnet.
12 3. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
13
14
15
16
17
18
19
20
21 4. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat im eingangs dargelegten Umfang Erfolg. Hierauf sowie auf die Entscheidung nach den §§ 57a, 57b StGB ist sie beschränkt. Das Rechtsmittel erfasst daher nicht die für die Störung der Totenruhe zugemessene fünfmonatige Freiheitsstrafe und die Einziehungsentscheidung.
22
23 Die Beschränkung der Revision in dem dargestellten Umfang ist auch wirksam. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Aussprüche über einzelne Rechtsfolgen grundsätzlich selbständig angegriffen werden können. Voraussetzung ist jedoch, dass zwischen angefochtenen und übrigen Rechtsfolgen keine Wechselwirkung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - 3 StR 122/09). So verhält es sich hier. Dem Urteil sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass zwischen der unterbliebenen Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe und der weiteren festgesetzten Einzelstrafe bzw. der Einziehungsentscheidung ein innerer Zusammenhang besteht und das Landgericht bei Festsetzung der absoluten Strafe die beiden genannten Rechtsfolgen anders bestimmt hätte. Hingegen kann die nachgeordnete Frage, ob die besondere Schwere der Schuld zu bejahen ist, nicht vom Revisionsangriff ausgenommen werden.
24
25 Denn die Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht, dass das Landgericht unter Heranziehung der sogenannten Rechtsfolgenlösung von der Verhängung der nach § 211 Abs. 1 StGB bei einer Verurteilung wegen Mordes vorgeschriebenen lebenslangen Freiheitsstrafe abgesehen hat, weil die Voraussetzungen dieser Milderungsmöglichkeit nicht erfüllt sind. Der Senat kann daher auch die Fragen unbeantwortet lassen, ob er selbst an seine in der ersten Entscheidung in dieser Sache (BGH, Urteil vom 6. April 2016 - 5 StR 504/15, NStZ 2016, 469) vertretene diesbezügliche Rechtsansicht gebunden ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. November 1985 - GSSt 1/85, BGHSt 33, 356, 360 ff.; Beschluss vom 10. Januar 2007 - 5 StR 305/06, BGHSt 51, 202, 204 f.; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 358 Rn. 15) und ob an der sogenannten Rechtsfolgenlösung überhaupt festzuhalten ist.
26
Mai 1981 - GSSt 1/81, BGHSt 30, 105, 118 f.). Dies soll etwa bei Taten in Betracht gezogen werden können, die durch eine notstandsnahe, ausweglos erscheinende Situation motiviert, in großer Verzweiflung begangen, aus tiefem Mitleid oder aus „gerechtem Zorn“ auf Grund einer schweren Provokation verübt worden sind oder in einem vom Opfer verursachten und ständig neu angefachten, zermürbenden Konflikt oder in schweren Kränkungen des Täters durch das Opfer ihren Grund haben, die das Gemüt immer wieder heftig bewegen (BGH, aaO, 119). Es müssten schuldmindernde Umstände besonderer Art vorliegen, die in ihrer Gewichtung gesetzlichen Milderungsgründen vergleichbar sind und im Hinblick auf die überragende Bedeutung des geschützten Rechtsguts nicht voreilig bejaht werden dürfen (BGH, Urteile vom 10.
Mai 2005 - 1 StR 30/05, BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 7; vom 23. November 2004 - 1 StR 331/04, NStZ 2005, 154, 155).
27
28 An der sich hierauf gründenden besonderen Verwerflichkeit der Tötung vermochte im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung auch der Wunsch des Tatopfers, getötet zu werden, nichts zu ändern. Ihm kommt daher eine besondere schuldmindernde Wirkung nicht zu. Das menschliche Leben steht in der Werteordnung des Grundgesetzes - ohne zulässige Relativierung - an oberster Stelle der zu schützenden Rechtsgüter (BGH, Urteil vom 7. Februar 2001 - 5 StR 474/00, BGHSt 46, 279). Hierdurch wird auch die sich aus § 216 StGB ergebene Einwilligungssperre legitimiert (BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - 5 StR 66/03, NStZ 2003, 537). Nur unter den engen - vom Landgericht rechtsfehlerfrei verneinten - Voraussetzungen dieser Vorschrift kann eine Einwilligung bei einer vorsätzlichen Tötung eines Menschen Bedeutung erlangen und die Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen. Ein Absehen von der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe kommt mithin vorliegend nicht in Betracht.
29
30
31 5. Die Entscheidung über die Kosten der Revision des Angeklagten folgt aus § 473 Abs. 1 StPO, diejenige über die Kosten der teilweise erfolglosen Revision der Staatsanwaltschaft aus § 473 Abs. 4 StPO. Der Senat sieht keinen Anlass, den Angeklagten von einem Teil der notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren zu entlasten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. August 1993 - 2 StR 384/93, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 7; vom 17. September 1998 - 5 StR 224/98).
Mutzbauer Sander Schneider Dölp Berger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE620802018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public