BGH, Beschluss vom 29.03.2023 – 2 StR 252/21 – Verurteilung wegen Totschlag: Anforderungen an Darlegung der Erforderlichkeit einer Verteidigungshandlung 1. Dem Angeklagten wird…
KORE620812023 ECLI:DE:BGH:2023:290323B2STR252.21.0 BGH 2. Strafsenat 20230329 2 StR 252/21 Beschluss § 32 StGB, § 33 StGB, § 212 StGB vorgehend LG Köln, 23. Dezember 2020, Az: 111 Ks 7/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Verurteilung wegen Totschlag: Anforderungen an Darlegung der Erforderlichkeit einer Verteidigungshandlung 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. Dezember 2020 gewährt.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine hiergegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision ist – nach Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist – zulässig und begründet.
2 1. Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung seiner fristgerecht eingelegten Revision zu gewähren. Er hat binnen der in § 45 Abs. 1 StPO genannten Frist dargetan und glaubhaft gemacht, dass ihn an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kein Verschulden trifft. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Köln vom 19. Mai 2021, mit dem die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen wurde, gegenstandslos.
3 2. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes verneint hat, leiden an durchgreifenden Erörterungsmängeln.
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5 G. O. war seit dem Abend des 6. März 2020 mit einem Freund in verschiedenen Gaststätten unterwegs und konsumierte alkoholische Getränke. Nach dem Konsum eines „Kölsch“ berichtete O. seinem Freund und einem weiteren Zeugen vom bevorstehenden Treffen und bat diese um ein Messer, was diese ihm aber nicht gaben. Sie versuchten vielmehr, den ihnen stark alkoholisiert erscheinenden O. zu überreden, nach Hause zu fahren. O. begab sich indes zurück in eine Gaststätte, die er gegen 3:00 Uhr verließ, wobei er ein Glas „Kölsch“ mitnahm, das er in der Folgezeit leerte und in seine Jackentasche steckte.
6 Der Angeklagte und O. trafen sich gegen 3:40 Uhr in einer Unterführung und gingen gemeinsam stadtauswärts. Nachdem der Angeklagte O. aufgefordert hatte, zur Sache zu kommen, und beide vor einem Haus angehalten hatten, berichtete O. von seiner Beziehung zu G. , die er eine Hure nannte, und von deren Abtreibungen, wobei er einen sehr aggressiven und lauten Ton anschlug. Obwohl der Angeklagte O. aufforderte, ruhiger zu werden und die Beleidigungen zu unterlassen, kam dieser dem Angeklagten mit aggressiver Körpersprache näher, wobei er seine Hand geöffnet in Richtung des Angeklagten hielt. Der Aufforderung des Angeklagten, ein paar Schritte zurückzugehen, kam O. zunächst nach, „näherte sich dem Angeklagten dann aber erneut in Unterschreitung des von diesem geforderten Mindestabstands“.
Der Angeklagte stieß O. mehrfach von sich weg, dieser näherte sich jedoch immer wieder, wobei er nunmehr die ganze Familie des Angeklagten beleidigte und äußerte, „er werde den Angeklagten und alle anderen aus dessen Familie ‚ficken‘“, er werde den Angeklagten „fertig machen“. Abermals kam O. auf den Angeklagten zu und „drückte seinen Kopf an den des Angeklagten und diesen leicht nach hinten“. Der Angeklagte war verärgert und „nervlich angespannt“, er „fühlte sich bedrängt und durch die Gesamtsituation verunsichert und überfordert“. Durch den Kopf-an-Kopf-Kontakt „wurde es dem Angeklagten schließlich zu viel“ und er schlug O. mit seiner rechten Faust ins Gesicht, der daraufhin zunächst ein paar Schritte zurückwich, sodann aber um den Angeklagten herumging und erneut äußerte, er werde den Angeklagten „jetzt ficken“.
Der Angeklagte, der diese Ankündigung ernst nahm, stand mit dem Rücken zur Hauswand, O stand vor ihm und bewegte sich wieder in Richtung des Angeklagten. Nunmehr holte der Angeklagte das in der Jackentasche mitgeführte Messer heraus und hielt es in Richtung O. , „um diesen abzuschrecken und auf Distanz zu halten“. Während der Angeklagte mit dem Messer in Richtung des O. „fuchtelte“, forderte er ihn auf, aufzuhören und „sich zu verpissen“. O. kam „gleichwohl auf den Angeklagten zu, diesmal mit geballten und ca. auf Brusthöhe erhobenen Fäusten, woraufhin der Angeklagte ihn mit seiner linken Hand ein weiteres Mal wegschubste, während er die rechte Hand mit dem Messer leicht zurückzog, um G. O. nicht zu verletzen.“ Dies hielt O. nicht lange ab, er ging ein weiteres Mal auf den Angeklagten zu, um diesen nunmehr zu verletzen.
Er hatte „hierbei seine linke Hand wieder in die linke Jackentasche gesteckt, weshalb der Angeklagte glaubte, in dieser müsse er etwas haben, da er ansonsten nicht die Hand in die Jackentasche stecken würde. Eine Waffe hatte der Angeklagte […] indes nicht wahrgenommen, was für ihn nicht ausschloss, dass er – wie er selbst – eine solche, naheliegend ein Messer, bei sich führte. G. O. kam nunmehr mit höherer Intensität auf den Angeklagten zu, weshalb der Angeklagte ihn mit der linken Hand nicht erneut abhalten konnte. Der Angeklagte streckte daher seine Arme zur Seite aus, den linken auf Grund der Wucht der Annäherung […], den rechten, um zu verhindern, dass [O. ] in das Messer lief. Es kam zu einem Kontakt des Körpers von G. O. mit dem Körper des Angeklagten dergestalt, dass man unmittelbar frontal voreinander stand.
Der Angeklagte spürte sodann etwas an seiner rechten Flanke/Bauchregion. Er ging davon aus, dass es die linke Hand des G. O. war, mit der er etwas aus seiner Jackentasche herausgeholt hatte oder im Begriff war herauszuholen, um den Angeklagten hiermit nun zu attackieren. Den Angeklagten überkam ein Gefühl der Angst, woraufhin er mit dem Messer wuchtig zustach. Bei der Ausführung des Stichs hielt es der Angeklagte für möglich, hierdurch eine lebensgefährdende Verletzung des G. O. hervorzurufen, was er billigend in Kauf nahm. Tatsächlich hatte G. O. nichts aus seiner linken Jackentasche hervorgeholt.“ 7 Der Stich des Angeklagten traf das Tatopfer im Rücken zwischen Schulterblatt und Wirbelsäule, durchtrennte die fünfte Rippe, Lungenober- und -mittellappen sowie einen Seitenast der Lungenschlagader und eröffnete die Körperhauptschlagader. Diesen Verletzungen erlag O. trotz alsbald verständigter und eintreffender Rettungskräfte.
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Auch erschließt sich nicht, weshalb das Androhen des Messereinsatzes zur Abwehr eines Angriffs hätte erfolgversprechend sein können, nachdem der Angeklagte den Feststellungen zufolge dies (durch „Fuchteln“) zuvor bereits erfolglos versucht hatte. Näherer Erörterung hätte auch bedurft, inwiefern das Herbeirufen der Zeugen D. und S. , die nach den Feststellungen in einiger Entfernung standen und – eine Hörbarkeit der Hilferufe des Angeklagten unterstellt – erst hätten herbeieilen müssen, den unmittelbar bevorstehenden Angriff hätte abwenden können. Wird eine Person rechtswidrig angegriffen, ist sie grundsätzlich berechtigt, das Abwehrmittel zu wählen, welches eine endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet; unter mehreren Verteidigungsmöglichkeiten ist der Angegriffene nur dann auf eine für den Angreifer weniger gefährliche Alternative zu verweisen, wenn ihm genügend Zeit zur Wahl des Mittels sowie zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht (vgl.
Senat, Beschluss vom 12. April 2016 − 2 StR 523/15, NStZ 2016, 526).
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14 3. Der Senat sieht Anlass zu folgenden Hinweisen:
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Franke Krehl Eschelbach Meyberg Grube http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE620812023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public