← Deutschland

BGH StB 41/24

KORE620852024 ECLI:DE:BGH:2024:240724BSTB41.24.0 BGH 3. Strafsenat 20240724 StB 41/24 Beschluss § 57 Abs 1 S 1 Nr 3 StGB, § 206a StPO, § 454 Abs 3 S 1 StPO DEU Bundesrepublik Deutschland Beschwer eine

§ 57Nr.

61; s. auch KG, Beschluss vom

  1. November 2018 - 5 Ws 191/18 u.a., juris Rn. 8). Anderenfalls hätte es der Verurteilte etwa in der Hand, einer mit der Aussetzungsablehnung verbundenen Fristsetzung nach § 57 Abs. 7 StGB, § 454 Abs. 1 Satz 1 StPO nachträglich den Boden zu entziehen. 7 b) Durch den angefochtenen Beschluss ist der Verurteilte in der hier gegebenen Fallkonstellation nicht beschwert. Denn dadurch, dass er seine ursprünglich erteilte Zustimmung zur Strafaussetzung wirksam zurückgenommen hat - dies ist auch noch im Beschwerdeverfahren möglich (OLG Düsseldorf, Beschluss vom
  2. Dezember 2013 - III-2 Ws 585/13 u.a., juris Rn. 7 mwN; OLG Celle, Beschluss vom
  3. August 2016 - 1 Ws 373/16 u.a., juris Rn. 13; KG, Beschluss vom
  4. November 2018 - 5 Ws 191/18, juris Rn. 8; LK/Hubrach, StGB,
  5. Aufl., § 57 Rn. 22b; KK-StPO/Appl,
  6. Aufl., § 454 Rn. 8.; vgl. auch BGH, Beschluss vom
  7. April 2024 - StB 23/24, juris Rn. 3) -, hat er unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass er derzeit die Fortsetzung seiner Haft begehrt. Der angefochtene, die Strafaussetzung ablehnende Beschluss entspricht diesem Willen. Ein Rechtsschutzbedürfnis für dessen Aufhebung besteht deshalb nicht (OLG Rostock, Beschluss vom
  8. Juli 2001 - I Ws 254/01, juris Rn. 6 ff.; Thüringer OLG, Beschluss vom
  9. Juni 2007 - 1 Ws 221/07, juris Rn. 7 ff.; OLG Celle, Beschluss vom
  10. Juni 2017 - 1 Ws 69/17,

§ 57Nr. 61; s. auch Meyer-Goßner/Schmitt, St

PO,

  1. Aufl., § 454 Rn. 45; KK-StPO/Appl,
  2. Aufl., § 454 Rn. 35; LK/Hubrach, StGB,
  3. Aufl., § 57 Rn. 22a). 8 Auf die formale Beschwer, die darin liegt, dass der Vollzug der Strafhaft fortgesetzt wird (vgl. OLG Celle, Beschluss vom
  4. Juni 2017 - 1 Ws 69/17,

§ 57Nr.

61; KG, Beschluss vom

  1. November 2018 - 5 Ws 191/18 u.a., juris Rn. 6), kommt es nicht maßgebend an. Denn der angefochtene Beschluss bestimmt nur, dass die Voraussetzungen für eine Entlassung im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorgelegen haben. Die hierfür angegebenen Gründe nehmen an der Rechtskraft nicht teil (LR/Graalmann-Scheerer, StPO,
  2. Aufl., § 454 Rn. 102). Ist - wie hier - keine Frist nach § 57 Abs. 7 StGB gesetzt, kann der Verurteilte jederzeit einen Antrag auf Strafrestaussetzung zur Bewährung stellen und auf diese Weise das Oberlandesgericht zu einer erneuten Prüfung veranlassen (vgl. PfOLG Zweibrücken, Beschluss vom
  3. April 2001 - 1 Ws 170/01 u.a., NStZ-RR 2001, 311; KK-StPO/Appl,
  4. Aufl., § 454 Rn. 25, 33 mwN; Arnoldi, NStZ 2001, 503, 504). Schäfer Berg Erbguth http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE620852024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.