KORE620882023 ECLI:DE:BGH:2023:260123BIZR106.22.0 BGH 1. Zivilsenat 20230126 I ZR 106/22 Beschluss § 8 Abs 3 Nr 1 UWG, Art 103 Abs 1 GG vorgehend OLG Hamm, 17. Mai 2022, Az: 4 U 61/21vorgehend LG Bochum, 11. Mai 2021, Az: 16 O 102/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Wettbewerbsprozess: Anforderungen an einen schlüssigen Klägervortrag hinsichtlich der Mitbewerbereigenschaft bei eBay-Händlern Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Mai 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt. 1 I. Die Beklagte vertreibt Staubsauger auf der Plattform eBay. Die Klägerin macht geltend, eine Mitbewerberin der Beklagten zu sein. Sie wendet sich dagegen, dass die Beklagte auf ihrer Angebotsseite von eBay und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterschiedlich lange Widerrufsfristen von 30 Tagen beziehungsweise 14 Tagen genannt habe. Ferner beanstandet die Klägerin die Garantiebedingungen der Beklagten, vor allem wegen fehlender Angabe des Garantiegebers und wegen Intransparenz. 2 Mit Blick auf die Angabe der Widerrufsfrist hat die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung (Anträge zu 2 und 4) und Erstattung der Kosten ihrer Abmahnung vom 26. Juni 2019 (Antrag zu 1), mit Blick auf die Garantiebedingungen auf Unterlassung (Anträge zu 3 und 4), sowie auf Erstattung ihrer Kosten für die Abmahnung vom 20. November 2019 (Antrag zu 5) und für ein erfolgloses Abschlussschreiben vom 6. März 2020 (Antrag zu 6) in Anspruch genommen. 3 Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung des Zeugen H. , eines für die Klägerin tätigen Buchhalters, abgewiesen. Zu den Anträgen 1 und 2 hat das Landgericht als Begründung ausgeführt, es verblieben beachtliche Zweifel daran, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Abmahnung vom 26. Juni 2019 mit der Beklagten noch als Anbieterin von Staubsaugern in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis gestanden habe. Die mit den Anträgen 3 bis 6 geltend gemachten Ansprüche hat das Landgericht für verjährt gehalten. 4 Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin nach vorherigem Hinweis durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich die Klägerin gegen den Zurückweisungsbeschluss und will ihre Klageanträge mit der beabsichtigten Revision weiterverfolgen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde. 5 II. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Klägerin zu ihrer Mitbewerbereigenschaft im Verhältnis zur Beklagten hinsichtlich sämtlicher Klageansprüche für unschlüssig und eine Beweiserhebung daher für nicht veranlasst gehalten. 6 1. In seinem Hinweisbeschluss hat es ausgeführt, die Klägerin berufe sich ausschließlich darauf, dass sie ebenfalls mit Staubsaugern der Marke D. handle, die entgegen der Darstellung der Beklagten beliebig bezogen werden könnten. Ihre Kunden betrieben ein Endkundengeschäft in Deutschland; zum Beleg habe sie erstinstanzlich einige Rechnungen vorgelegt. 7 Dieses Vorbringen habe die Beklagte in erheblicher Weise bestritten und vorgetragen, dass die Klägerin, die unstreitig nicht über ein Ladenlokal verfüge, ihre Vertriebstätigkeit zum Zeitpunkt der Abmahnung bereits eingestellt gehabt habe. Jedenfalls seit dem 3. September 2018 habe die Klägerin ihren Onlineshop unter e. sowie ihren Amazon-Shop nicht mehr betrieben und werde auf eBay als abwesender Verkäufer geführt. Unabhängig davon würden die Staubsauger der Marke D. ausschließlich über ein selektives Vertriebssystem vertrieben, für das in Deutschland die Beklagte zuständig sei. Die Klägerin sei keine Vertragshändlerin der Beklagten; deren Vertragshändler dürften die Staubsauger auch nicht an die Klägerin veräußern. Die Klägerin könne die von ihr angegebene Menge von 2.497 Staubsaugern nicht oder nur wie ein Endverbraucher zum Einzelhandelspreis eingekauft haben. Es existiere zwar ein sogenannter Graumarkt; dennoch sei ausgeschlossen, dass die Klägerin derart hohe Stückzahlen hätte veräußern können. 8 Aufgrund des detaillierten Bestreitens der Beklagten habe sich die Klägerin nicht darauf beschränken dürfen, unter Verweis auf Rechnungen eine eigene Verkaufstätigkeit zu behaupten. Es erschließe sich bereits nicht, wie die Klägerin zu den maßgeblichen Zeitpunkten der Abmahnungen überhaupt einen Onlinehandel entwickelt haben wolle. Auch habe sich die Klägerin nicht darauf beschränken dürfen, das Vorhandensein eines selektiven Vertriebssystems zu bestreiten. Vielmehr hätte sie zum Bezug der angeblich vertriebenen Produkte vortragen müssen. Die Vorlage von Rechnungen oder Schriftstücken, mit denen behauptete Umsätze mit Staubsaugern im Jahr 2019 bestätigt würden, ersetze nicht den erforderlichen Sachvortrag. Dies gelte unabhängig davon, ob die Unterlagen mit Blick auf die von der Beklagten und vom Landgericht aufgezeigten Unstimmigkeiten überhaupt geeignet wären, etwaigen Sachvortrag zu belegen. 9 Es könne offenbleiben, ob der unter Vorlage von Lichtbildern erfolgte Vortrag zum Warenbestand der Klägerin am 27. August 2021 in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen sei. Auch dieses Vorbringen verhelfe der Klage nicht zur Schlüssigkeit. Es belege keine für die Mitbewerbereigenschaft maßgebliche Verkaufstätigkeit und lasse keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt der Abmahnung zu. 10 2. Im Zurückweisungsbeschluss hat das Berufungsgericht auf seine Ausführungen im Hinweisbeschluss Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, die mit Schriftsatz der Klägerin vom 24. April 2022 erhobenen Einwendungen rechtfertigten keine abweichende rechtliche Bewertung. Im Wesentlichen beschränke die Klägerin sich darauf, mit umfangreichen Ausführungen darzulegen, dass es keine Anhaltspunkte für einen Falschvortrag gebe. Dabei verkenne sie allerdings die Grundsätze der Darlegungs- und Beibringungslast. Sie hätte nachvollziehbar Umstände darlegen müssen, die die Annahme einer Mitbewerbereigenschaft rechtfertigen könnten. Die Frage, ob ein Vortrag sich als wahrheitsgemäß erweise, sei für die Beurteilung der Schlüssigkeit nicht relevant. Auch könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass ihre Mitbewerbereigenschaft in anderen Rechtsstreitigkeiten festgestellt worden sei, da insoweit keine Bindungswirkung bestehe. 11 Es könne dahinstehen, ob der erstmals mit Schriftsatz vom 24. März [gemeint: April] 2022 erfolgte Verweis auf die Anlagen F 41 bis 44 den Anforderungen an die Darlegungslast genüge. Das von der Beklagten bestrittene Vorbringen könne nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen werden. 12 III. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 13 1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Vorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2022 - I ZB 36/21, NJW-RR 2022, 1425 [juris Rn. 19] mwN). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt auch dann vor, wenn das Gericht die Substantiierungsanforderungen offenkundig überspannt und es dadurch versäumt, den Sachvortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZR 86/21, NJW-RR 2022, 775 [juris Rn. 8] mwN). Nichts anderes gilt, wenn die Nichtberücksichtigung von Vorbringen und die unterbliebene Beweiserhebung auf einer offensichtlich fehlerhaften Anwendung von Präklusionsvorschriften beruht (vgl. BGH, NJW-RR 2022, 1425 [juris Rn. 24] mwN). 14 2. Der Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatgerichts, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (vgl. BGH, NJW-RR 2022, 775 [juris Rn. 13] mwN). 15 Eine Partei, die ein Recht beansprucht, ist nicht schon deshalb, weil der Gegner ihr Vorbringen bestreitet, gezwungen, den behaupteten Sachverhalt in allen Einzelheiten wiederzugeben (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888 [juris Rn. 13]; Beschluss vom 25. Oktober 2011 - VIII ZR 125/11, NJW 2012, 382 [juris Rn. 20] mwN). Dem Grundsatz, dass der Umfang der Darlegungslast sich nach der Einlassung des Gegners richtet, liegt nicht etwa der Gedanke zugrunde, ein Kläger sei zur Förderung der Wahrheitsermittlung und zur Prozessbeschleunigung verpflichtet, den bestreitenden Gegner in die Lage zu versetzen, sich möglichst eingehend auf die Klagebehauptungen einzulassen. Der Grundsatz besagt vielmehr nur, dass dann, wenn infolge der Einlassung des Gegners der Tatsachenvortrag unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechtes zulässt, er der Ergänzung bedarf (vgl. BGH, NJW 1984, 2888 [juris Rn. 13]; BGH, Urteil vom 28. April 1992 - X ZR 129/90, NJW 1992, 2427 [juris Rn. 17]; ähnlich BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - VI ZR 234/17, NJW 2019, 607 [juris Rn. 10]). Der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung der Partei ist für den Umfang der Darlegungslast ohne Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 188/09, GRUR 2012, 534 [juris Rn. 38] = WRP 2012, 1271 - Landgut Borsig; Beschluss vom 7. Juni 2018 - III ZR 210/17, WM 2018, 1252 [juris Rn. 4]). Eine auf Plausibilitätsgesichtspunkten und damit einer unvollständigen Tatsachengrundlage getroffene Feststellung stellt eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 - I ZR 205/16, juris Rn. 10). 16 3. Hieran gemessen hat das Berufungsgericht mit seiner Beurteilung, die Klägerin habe ihre Mitbewerbereigenschaft im Verhältnis zur Beklagten nicht schlüssig vorgetragen, das Gehörsrecht der Klägerin verletzt. 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.