← Deutschland

BGH 6 StR 149/24

KORE620892024 ECLI:DE:BGH:2024:110624B6STR149.24.0 BGH

  1. Strafsenat 20240611 6 StR 149/24 Beschluss vorgehend LG Braunschweig,
  2. November 2023, Az: 9 Ks 5/23 DEU Bundesrepublik Deutschland
  3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom
  4. November 2023 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
  5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  6. Die weitergehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2
  7. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. 3 Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 227 Abs. 1 StGB entnommen und einen minder schweren Fall nach § 227 Abs. 2 StGB abgelehnt. Dabei hat es unter anderem berücksichtigt, dass das Tatopfer die tödlichen Schläge „mit verursacht“ habe, weil es den Angeklagten in der Tatnacht, insbesondere aber „vor den letztlich tödlichen Schlägen“, verbal und körperlich angegriffen habe. Obwohl sich danach eine Prüfung der Voraussetzungen des § 213 Variante 1 StGB aufdrängte, deren Annahme zur Milderung nach § 227 Abs. 2 StGB geführt hätte (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom
  8. August 1973 – 2 StR 268/73, BGHSt 25, 222, 224; vom
  9. Januar 1994 – 2 StR 560/93, StV 1994, 315; Beschlüsse vom
  10. Oktober 1999 – 2 StR 384/99, NStZ-RR 2000, 80; vom
  11. Mai 2014 – 2 StR 23/14; vom
  12. März 2022 – 1 StR 21/22, NStZ 2022, 550), hat die Strafkammer eine solche nicht erkennbar vorgenommen. Darauf beruht das Urteil (§ 337 Abs. 1 StPO). 4
  13. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass insbesondere die Einlassung des Angeklagten in sich geschlossen darzustellen ist (vgl. BGH, Beschluss vom
  14. Februar 2020 – 1 StR 518/19). Eine thematisch selektive Wiedergabe einzelner, aus dem Zusammenhang der jeweiligen Aussage gerissener Angaben kann den Bestand des Urteils gefährden (vgl. BGH, Urteil vom
  15. März 2024 – 2 StR 237/23, Rn. 15). RiBGH Dr. Feilckeist im Urlaubund deshalb ander Unterschriftverhindert.Tiemann Tiemann Wenske RiBGH Fritscheist im Urlaubund deshalb ander Unterschriftverhindert.Tiemann Arnoldi http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE620892024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.