KORE620902024 ECLI:DE:BGH:2024:110724B6STR298.24.0 BGH 6. Strafsenat 20240711 6 StR 298/24 Beschluss vorgehend LG Lüneburg, 14. März 2024, Az: 22 KLs 1/24 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 14. März 2024 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen bestehen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Inhalte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung stand. Er beruht insbesondere auf einer tragfähigen Beweiswürdigung. Zwar hat die Strafkammer nicht mitgeteilt, anhand welcher Maßgaben der vernommene Polizeizeuge die Inhalte als kinder- oder jugendpornographisch eingeordnet hat. Vor dem Hintergrund der dargestellten Beweislage im Übrigen besorgt der Senat aber nicht, dass die Strafkammer die Einordnung und Subsumtion der mehr als 96.000 Dateien als kinder- oder jugendpornographische Inhalte im Sinne von § 184b Abs. 3 und § 184c Abs. 3 StGB allein dem Polizeizeugen überlassen und auf diese Weise zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht hat, obgleich die Inhalte von ihr selbst zu bewerten gewesen wären (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2023 – 5 StR 55/23). 3 2. Hingegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.