BGH, Beschluss vom 06.06.2017 – 2 StR 452/16 – Sexuelle Nötigung: Gewaltsames Entkleiden des Tatopfers als erhebliche sexuelle Handlung Auf die Revision des Angeklagten wird…
KORE620922017 ECLI:DE:BGH:2017:060617B2STR452.16.0 BGH 2. Strafsenat 20170606 2 StR 452/16 Beschluss § 177 Abs 1 StGB, § 177 Abs 5 StGB, § 184h Nr 1 StGB vorgehend LG Bonn, 13. Mai 2016, Az: 28 KLs 1/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Sexuelle Nötigung: Gewaltsames Entkleiden des Tatopfers als erhebliche sexuelle Handlung Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. Mai 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer „Einheitsjugendstrafe“ von einem Jahr und neun Monaten mit Bewährung sowie zu einem vierwöchigen Dauerarrest verurteilt. Die dagegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
I.
2 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3 Der Angeklagte lernte am Abend des 5. Dezember 2015 in einer Gaststätte in der Altstadt von B. die spätere Geschädigte, die 41 Jahre alte Zeugin K. , kennen. Beide tranken im Verlaufe des Abends nicht unerhebliche Mengen Alkohol, tanzten miteinander, tauschten einvernehmlich Zungenküsse aus und begaben sich gemeinsam auf die Damentoilette, wo die Zeugin dem Angeklagten ihre Tattoos zeigte. Die Geschädigte wurde schließlich ihres „anzüglichen Verhaltens“ wegen der Gaststätte verwiesen und verließ diese gemeinsam mit dem Angeklagten. Am frühen Morgen des folgenden Tages bat die ortsunkundige Geschädigte, die nicht mehr über die für ein Taxi erforderlichen Geldmittel verfügte und den rund vier Kilometer langen Weg zu ihrer Wohnung zu Fuß zurücklegen wollte, den Angeklagten, sie durch die Innenstadt von B. zu begleiten. Sie bereute inzwischen ihr früheres anzügliches Verhalten und wies die wiederholten Versuche des Angeklagten, sie erneut zu küssen, zurück. Der Angeklagte führte die Angeklagte schließlich mit der wahrheitswidrigen Behauptung, seinen Hausschlüssel verloren zu haben und deshalb Verwandte aufsuchen zu müssen, in den Innenhof des Frauenmuseums und stieg eine metallene Außentreppe an dem Gebäude hoch. Die Geschädigte folgte ihm zunächst, wurde jedoch misstrauisch, kehrte schließlich um und erklärte dem Angeklagten erneut, dass sie nach Hause wolle. Auf seine weiteren Versuche, sie zu küssen, reagierte sie abweisend.
4 Der über diese Zurückweisung erboste Angeklagte folgte der Geschädigten und schlug ihr mehrfach mit der Hand ins Gesicht, um „das nachfolgende Herunterreißen ihrer Kleidungsstücke gegen ihren Willen zu ermöglichen“. Die Geschädigte stürzte infolge dieser Schläge zu Boden und blieb auf dem Rücken liegen. Der Angeklagte schlug weiter auf die am Boden liegende Geschädigte ein und „zerrte ihr gegen ihren Willen die Schuhe, die Jeans sowie den Slip vom Körper, um sich hieran sexuell zu erregen“. Die verängstigte Geschädigte gab jegliche Gegenwehr auf. Nunmehr entblößte der Angeklagte seinen Penis, „hockte sich in unmittelbarer Nähe zu der Zeugin auf den Boden und begann an seinem Glied zu manipulieren, um sich selbst zu befriedigen“. Dass der Angeklagte „in sie eindrang oder dies auch nur vorhatte“, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Anschließend trat der Angeklagte mit dem beschuhten Fuß mehrfach heftig und in Verletzungsabsicht in das Gesicht und gegen den Oberkörper der Geschädigten, die zahlreiche blutende Verletzungen und großflächig über den gesamten Körper verteilte Hämatome erlitt, und ging davon.
5 2. Das Landgericht hat das Geschehen als vollendete sexuelle Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung im Sinne der §§ 177 Abs. 1 Nr. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewürdigt und dabei in dem „Herunterreißen der Kleidungsstücke von dem Körper der Zeugin“ eine sexuelle Handlung an der Geschädigten gesehen.
II.
6 Die Feststellungen und Beweiserwägungen tragen die Verurteilung wegen vollendeter sexuellen Nötigung im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB a.F. bzw. § 177 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 StGB n.F. nicht.
7 Als Tatbestandsvariante des § 177 Abs. 1 StGB kommt nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen allein die Vornahme einer sexuellen Handlung an der Geschädigten in Betracht. Die Feststellungen und die sie tragenden Beweiserwägungen belegen jedoch nicht, dass der Angeklagte durch das gewaltsame Entkleiden eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit im Sinne des § 184h StGB „an“ der Geschädigten vorgenommen hat.
8 1. Eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB - zur Tatzeit noch § 184g Nr. 1 StGB - erfordert zunächst eine Handlung mit Sexualbezug. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung bei solchen Handlungen der Fall, die bereits objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild die Sexualbezogenheit erkennen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2016 - 3 StR 437/15, NJW 2016, 2049 mwN). Darüber hinaus können auch sog. ambivalente Handlungen, die für sich betrachtet nicht ohne Weiteres einen sexuellen Charakter aufweisen, tatbestandsmäßig sein; insoweit ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalles kennt (Senat, Urteil vom 21. September 2016 - 2 StR 558/15, NStZ-RR 2017, 43; Urteil vom 14. März 2012 - 2 StR 561/11, NStZ-RR 2013, 10, 12; BGH, Urteil vom 10. März 2016 - 3 StR 437/15, NJW 2016, 2049 mwN). Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der Angeklagte von sexuellen Absichten geleitet war (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2004 - 3 StR 256/04, NStZ-RR 2005, 361, 367 bei Pfister; Urteil vom 20. Dezember 2007 - 4 StR 459/07, NStZ-RR 2008, 339, 340; MüKoStGB/Hörnle, 3. Aufl., § 184h Rn. 3 f.; Eisele in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 184g Rn. 9 mwN zur Gegenansicht).
9 Darüber hinaus muss die sexuelle Handlung auch die Erheblichkeitsschwelle des § 184h Nr. 1 StGB (vormals: § 184g Nr. 1 StGB) überschreiten. Als erheblich in diesem Sinne sind solche sexualbezogenen Handlungen zu werten, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts besorgen lassen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 24. September 1980 - 3 StR 255/80, BGHSt 29, 336, 338; vom 24. September 1991 - 5 StR 364/91, NJW 1992, 324; vom 1. Dezember 2011 - 5 StR 417/11, NStZ 2012, 269, 270; Beschluss vom 16. Mai 2017 - 3 StR 122/17). Dazu bedarf es einer Gesamtbetrachtung aller Umstände im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Handlung für das jeweils betroffene Rechtsgut; unter diesem Gesichtspunkt belanglose Handlungen scheiden aus (Senat, Urteil vom 26. April 2017 - 2 StR 580/16; BGH, Urteile vom 1. Dezember 2011 - 5 StR 417/11, NStZ 2012, 269, 270; Lackner/Kühl/Heger, 28. Aufl., § 184g Rn. 5; vgl. Matt/Renzikowski/Eschelbach, StGB, § 184g Rn. 7; differenzierend SSW-StGB/Wolters, 3. Aufl., § 184h Rn. 8 ff.).
10 2. Das Landgericht ist im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass das gewaltsame Entkleiden eines Tatopfers als eine „sexuelle Handlung“ von einiger Erheblichkeit in diesem Sinne angesehen werden kann.
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17 Der Schuldspruch wegen sexueller Nötigung kann daher nicht bestehen bleiben. Dies führt zur Aufhebung des für sich genommen rechtsfehlerfreien Schuldspruchs wegen tateinheitlicher gefährlicher Körperverletzung.
18 Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird - eingehender als bisher geschehen - zu prüfen haben, ob ein (fehlgeschlagener) Versuch der Vergewaltigung vorliegen könnte. Das Verbot der reformatio in peius (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) stünde einer Schuldspruchänderung nicht entgegen.
Krehl Eschelbach Bartel Grube Richter am BGH Schmidtist an der Unterschriftsleistunggehindert.
Krehl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE620922017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public