KORE620922024 ECLI:DE:BGH:2024:010824UIIIZR144.23.0 BGH 3. Zivilsenat 20240801 III ZR 144/23 Urteil § 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 1 BGB, § 662 BGB, § 667 Alt 1 BGB vorgehend KG Berlin, 15. Mai 2023, Az: 20 U 154/22vorgehend LG Berlin, 12. Oktober 2022, Az: 22 O 217/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Beginn der Verjährung des Herausgabeanspruchs des Auftraggebers: Fälligkeit des Anspruchs bei zweckwidriger Verwendung von zur Anlage bei einer Bank überlassenen Geldmitteln durch den Beauftragten Der Herausgabeanspruch gemäß § 667 Alt. 1 BGB wird bei zweckwidriger Verwendung von zur Anlage bei einer Bank überlassenen Geldmitteln durch den Beauftragten erst fällig, wenn im Verhältnis zwischen den Parteien feststeht, dass das Geld nicht auftragsgemäß angelegt worden ist und der Beauftragte infolge der zweckwidrigen Verwendung der Mittel hierzu auch nicht mehr in der Lage ist (Anschluss an OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. März 2016 - 9 U 93/14, NJW-RR 2016, 1328). Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Kammergerichts - 20. Zivilsenat - vom 15. Mai 2023 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 22 - vom 12. Oktober 2022 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihr als Erbin die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass des am 30. April 2021 verstorbenen G. M. vorbehalten wird.Dieser Vorbehalt betrifft nicht die Kostenentscheidung. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger verlangt als Alleinerbe seiner im Jahr 2013 verstorbenen Ehefrau E. F. von der Beklagten als Alleinerbin ihres im April 2021 verstorbenen Ehemannes G. M. die Herausgabe diesem zu Anlagezwecken überlassenen Geldes. 2 Die Ehepaare F. und M. waren miteinander befreundet. G. M. war Steuerberater und erledigte auch die steuerlichen Angelegenheiten der Eheleute F. . 3 Mit zwei Telefaxschreiben vom 21. und 26. Februar 2007 (Anlagen K 1 und K 2) unterbreitete G. M. der Ehefrau des Klägers ein "Superangebot" der W. bank in Berlin: eine Baranlagemöglichkeit mit einem Mindestbetrag von 20.000 € ab dem 28. Februar 2007 mit einer Laufzeit von 14 Monaten und einem Zinssatz von 5,5 %. Wörtlich führte er aus: "Um den Zinssatz über 5,5 % p.a. zu erhalten muss der Einzahlungsbetrag über meine Person laufen. … Mit dem Auszahlungstermin wird das Geld direkt auf das Konto von E. [F. ] überwiesen sofern keine andere Weisungen von E. kommen, wie z.B. Verlängerung etc. … Extrem hoher Zinssatz. … Ich lege das Geld am 28.02.07 an (Verauslagung meinerseits) so dass die Überweisung ruhig auch 1 bis 2 Tage später meinem Konto gutgeschrieben werden kann." 4 Dem Telefaxschreiben vom 21. Februar 2007 (Anlage K 1) war als Seite 2 ein totalgefälschtes Schreiben der W. bank vom 19. Februar 2007 an "G. M. " mit dem Stempelaufdruck "Eingang 20. FEB. 2007 Dipl. Finanzwirt G. M. " beigefügt: "Sehr geehrter Herr M. , Ihre Geldanlage wird am 28.02.2007 fällig. Mit Zustimmung des Vorstandes der H. N. AG bieten wir Ihnen erneut eine Baranlagemöglichkeit wie folgt an: Laufzeit: 14 Monate Zinssatz: 5,5 % Wir weisen darauf hin, dass es sich bei der Höhe des Zinssatzes um eine Ausnahmeregelung handelt und im engen Zusammenhang mit Ihrer früheren Vorstandstätigkeit bei der B. steht." 5 Die Vorinstanzen haben offengelassen, ob G. M. als Verfasser dieses und weiterer gefälschter Schreiben der W. bank (siehe Anlagen K 4, K 5, K 8, K 9, K 13, K 14, CSP 5, CSP 7) in Betracht kommt. 6 E. F. überwies sodann am 28. Februar 2007 durch zwei Einzelüberweisungen insgesamt 30.000 € auf das Konto Nummer des G. M. bei der D. B. , wobei sie als Verwendungszweck "Geldanlage W. bank" angab. Mit Telefax vom 5. März 2007 (Anlage K 4) wurde unter der Faxgerät-Kennung des G. M. ein wiederum totalgefälschtes Schreiben der W. bank (mit Eingangsstempel "G. M. " vom 3. März 2007) an E. F. versandt, in dem die W. bank gegenüber G. M. (angeblich) den Eingang eines Festgeldanlagebetrags von 50.000 € zum 28. Februar 2007 bestätigte. Der Gesamtbetrag (einschließlich Zinsen) sei am 1. Mai 2008 fällig und werde wie folgt überwiesen: 30.000 € plus Zinsen an E. F. , 20.000 € plus Zinsen an G. M. , "sofern keine anderweitige Weisungen vorliegen". In einem weiteren gefälschten Schreiben der W. bank an G. M. vom 18. Juni 2008 (mit Eingangsstempel "G. M. " vom 19. Juni 2008), das ebenfalls die Faxgerät-Kennung des G. M. aufweist, wurde angeboten, die zum 30. Juni 2008 fällige Gesamtanlage von 50.000 € für ein Jahr bis zum 30. Juni 2009 zu verlängern (Anlage K 5). 7 E. F. überwies am 8. Juli 2008 weitere 20.000 € auf das Konto Nummer des G. M. unter Angabe des Verwendungszwecks "Geldanlage W. bank E. F. KDNR. ". Bei der angegebenen Kundennummer handelte es sich um ihre Kontonummer bei der D. B. . 8 Am 2. Juni 2009 wurde ein Betrag von 30.000 € von dem Konto Nummer auf ein anderes Konto des G. M. bei der D. B. übertragen. Am 23. September 2009 erfolgte eine weitere Umbuchung in Höhe von 20.000 €. Danach wies das Konto einen Negativsaldo von 27.218,03 € auf. 9 Mit Schreiben vom 11. November 2021 teilte die W. bank dem Kläger mit, dass es sich bei den vorgelegten, vermeintlich auf ihrem Briefpapier angefertigten Schreiben um offensichtliche Fälschungen handele, deren Inhalt vollständig unzutreffend sei. 10 Der Kläger hat geltend gemacht, er gehe davon aus, dass G. M. - die Schreiben der W. bank gefälscht und den an ihn überwiesenen Geldbetrag veruntreut habe. Er beziehungsweise seine Ehefrau hätten über G. M. im Verlauf der Jahre gefälschte Schreiben sowie Zinsbestätigungen der W. bank erhalten, aus denen sich ergebe, dass die Gelder zunächst angelegt und dann stehen gelassen worden seien (insbesondere Anlagen K 8, K 9, K 13 und K 14 sowie CSP 5 und CSP 7). G. M. habe bei einer Besprechung am 18. März 2019 mündlich zugesagt, der Kläger werde sein Geld spätestens nach dem beabsichtigten Verkauf einer Immobilie erhalten. Zahlungen seien jedoch nicht erfolgt. 11 Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat außerdem die Einrede der Verjährung erhoben. Bei einem Besuch kurz vor dem Tod ihres Ehemannes habe sie der Kläger darauf angesprochen, dass seine verstorbene Ehefrau noch Geld bekomme. Sie habe deswegen bei ihrem Mann nachgefragt und zur Antwort bekommen, Frau F. habe alles erhalten. Danach sei davon auszugehen, dass E. F. 50.000 € im Jahr 2009 zurückerhalten habe. 12 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 50.000 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 13 Die zulässige Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil. I. 14 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 15 Hinsichtlich der am 28. Februar 2007 überwiesenen 30.000 € sei durch den Kläger ein (Treuhand-)Auftrag der E. F. durch Vorlage der Schreiben des G. M. aus Februar 2007 (Anlagen K 1 und K 2) dargelegt. Unerklärlich sei allerdings, warum E. F. auf Grund des unstreitig gefälschten Schreibens der W. bank vom 18. Juni 2008 (Anlage K 5) weitere 20.000 € an G. M. überwiesen haben solle. Jedenfalls habe E. F. einen unmittelbaren Auszahlungsanspruch gegen die Bank erlangen sollen. Weitere die - lediglich angenommene - Vertragserweiterung nochmals verändernde Abreden habe der Kläger nicht schlüssig dargelegt. 16 Ein etwaiger Anspruch der E. F. auf Zahlung von 50.000 € sei verjährt. So verhalte es sich sowohl für Schadensersatzansprüche als auch für einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. 17 Da nach dem Vortrag des Klägers G. M. dem Auftrag von E. F. , die ihm am 28. Februar 2007 und 8. Juli 2008 insgesamt überwiesenen 50.000 € bei der W. bank anzulegen, nicht nachgekommen sei, sei ein vertraglicher Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1, § 1922 Abs. 1 BGB spätestens in den Jahren 2017 beziehungsweise 2018 gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjährt. Dasselbe gelte für einen deliktischen Schadensersatzanspruch wegen Betrugs oder Veruntreuung. Für einen bereicherungsrechtlichen Anspruch folge die Verjährung aus § 199 Abs. 4 BGB. 18 Den Verjährungslauf hemmende Umstände seien nicht erkennbar. Auch habe die Verjährung nicht gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB neu begonnen. Der Vortrag des Klägers betreffend ein Gespräch mit G. M. am 18. März 2019, in dem dieser gesagt habe, der Kläger erhalte das Geld spätestens nach dem Verkauf eines Hauses und er, M. , werde sich darum kümmern, sei schon angesichts der völligen Unbestimmtheit des Gesprächsgegenstandes ungeeignet, ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis zu begründen. Zudem sei zu diesem Zeitpunkt die zehnjährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen gewesen. 19 Ein Anspruch nach § 852 BGB scheide aus, weil der Kläger nicht darlegen und beweisen könne, dass G. M. die Bankschreiben entweder selbst gefälscht oder zumindest gewusst habe, dass diese gefälscht seien. Allein aus der Tatsache, dass E. F. ihm insgesamt 50.000 € überwiesen habe, die bei der W. bank nie angekommen seien, könne kein Vorsatz hergeleitet werden. Es sei nicht nur eine theoretische Möglichkeit, dass G. M. seinerseits (durch Dritte) getäuscht worden sei. Andere Anspruchsgrundlagen, die nicht der Verjährung unterfielen, seien nicht vorhanden. II. 20 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 21 Das Landgericht hat zu Recht einen Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von 50.000 € bejaht. Dieser beruht auf § 1922 Abs. 1 i.V.m. § 667 Alt. 1 BGB, wonach der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags erhaltenes Geld herausgeben muss, wenn er es nicht in Erledigung des Auftrags verbraucht hat. Da die hierfür beweisbelastete Beklagte nicht nachgewiesen hat, dass die im Februar 2007 und Juli 2008 überwiesenen Geldbeträge bestimmungsgemäß verwendet wurden, ist sie zu deren Herausgabe als Alleinerbin ihres Ehemannes G. M. verpflichtet (§§ 1922 Abs. 1, § 1967 BGB). Die Forderung des Klägers ist auch nicht verjährt. 22 1. Auf der Grundlage seiner Telefax-Schreiben vom 21. und 26. Februar 2007 (Anlagen K 1 und K 2) war G. M. im Verhältnis zu E. F. vertraglich verpflichtet, die an ihn am 28. Februar 2007 überwiesenen 30.000 € (zunächst) für 14 Monate bei der W. bank als Festgeld zu dem vereinbarten Zinssatz anzulegen. Er übernahm damit eine Geschäftsbesorgung im Sinne des § 662 BGB, wobei es für den Anspruch aus § 667 BGB nicht darauf ankommt, ob G. M. für einen Festgeldvertrag zwischen E. F. und der W. bank sorgen sollte oder ob er einen solchen Festgeldvertrag treuhänderisch (für E. F. ) selbst mit der Bank abschließen konnte (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2016, 1328 Rn. 29). 23 Dieser Auftrag ist sodann durch die Überweisung weiterer 20.000 € am 8. Juli 2008 auf insgesamt 50.000 € erweitert worden. Dies folgt bereits aus dem angegebenen Überweisungszweck "Geldanlage W. bank" unter Angabe der Kundennummer . Damit hat E. F. zum Ausdruck gebracht, dass sie die bereits überwiesenen 30.000 € nach Fälligkeit des Erstanlagezeitraums nicht zurückforderte, sondern vielmehr eine weitere Anlage des Gesamtbetrags bei der W. bank durch G. M. wünschte, ohne einen konkreten Anlagezeitraum - zum Beispiel durch Bezugnahme auf das (gefälschte) Schreiben der W. bank vom 18. Juni 2008 (Anlage K 5) - anzugeben. G. M. hat durch die Vereinnahmung des Gesamtbetrags von 50.000 € in Kenntnis des angegebenen Verwendungszwecks die Auftragserweiterung - jedenfalls konkludent - akzeptiert und war daher verpflichtet, für einen Festgeldvertrag mit der W. bank zugunsten von E. F. zu sorgen und die erhaltenen Gelder dort einzuzahlen. 24 2. Aus der übernommenen Geschäftsbesorgung folgt der Herausgabeanspruch des Klägers gemäß § 667 Alt. 1 BGB. Die Beklagte hat als Alleinerbin sämtliche Geldbeträge herauszugeben, welche der verstorbene G. M. zur Herbeiführung einer Geldanlage bei der W. bank erhalten hat. 25
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.