KORE620932017 ECLI:DE:BGH:2017:050717B2STR512.16.1 BGH 2. Strafsenat 20170705 2 StR 512/16 Beschluss § 253 StGB, § 255 StGB vorgehend LG Rostock, 12. Juli 2016, Az: 13 KLs 58/16nachgehend BGH, 27. Juli 2017, Az: 2 StR 512/16, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Schwere räuberische Erpressung: Verschaffung eines vermögenswerten Vorteils bei Erzwingung eines Pfands für nicht bestehende Forderung; Bereicherungsabsicht Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 12. Juli 2016, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schwerer räuberischer Erpressung“ in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. 2 1. Nach den Feststellungen entschlossen sich die Angeklagten D. , W. und Wi. , eine Geldforderung in Höhe von 100,00 Euro, die dem Angeklagten W. gegen den Geschädigten aus einem Drogengeschäft zustand, gewaltsam einzutreiben. Sie kamen überein, den Geschädigten R. in seiner Wohnung aufzusuchen und durch massive Einschüchterung, erforderlichenfalls auch mit Gewalt, zur Begleichung der Schuld zu veranlassen. Weil er den Angeklagten W. „hingehalten“ hatte, sollte der Geschädigte 400,00 Euro bezahlen; ersatzweise sollte er zur Übergabe von Gegenständen in einem entsprechenden Gegenwert als Pfand gezwungen werden, die er gegen Zahlung der geforderten Geldsumme zurückerhalten sollte. 3 In Umsetzung dieses Tatentschlusses kündigte der Angeklagte Wi. , der mit dem Geschädigten R. befreundet war, diesem mit einer Kurznachricht an, dass er ihn in seiner Wohnung aufsuchen werde, weil „er etwas mit ihm zu bereden habe“. Alle drei Angeklagten begaben sich daraufhin zur Wohnung des Geschädigten R. . Dabei führte der Angeklagte W. mit Wissen und Billigung der beiden Mitangeklagten ein in eine Stabtaschenlampe integriertes Elektroschockgerät mit sich, das ebenso wie eine Pistolenattrappe, die einer der drei Angeklagten mit sich führte, zur Einschüchterung des Geschädigten eingesetzt werden sollte. 4 Der Angeklagte Wi. klingelte an der Haustür des Geschädigten, während die anderen beiden Angeklagten sich in der Nähe des Wohnanwesens verbargen. Nachdem der Geschädigte aus dem Fenster geschaut und sich vergewissert hatte, dass der Angeklagte Wi. alleine vor dem Eingang des Mehrfamilienhauses stand, öffnete er die Haustüre und ließ den Angeklagten Wi. in die Wohnung ein. Wie vorab mit den Mitangeklagten verabredet, begab sich der Angeklagte Wi. sodann unter einem Vorwand zur Wohnungstür, betätigte den Türöffner für die Haustür und öffnete die Wohnungstüre, um den beiden Mitangeklagten unbemerkt den Zutritt zur Wohnung zu ermöglichen. Anschließend kehrte er in das Wohnzimmer zurück und unterhielt sich mit dem ahnungslosen Geschädigten, der zu Abend aß. Wenig später „stürmten“ die Angeklagten W. und D. in das Wohnzimmer. Der Angeklagte W. schrie den Geschädigten an („was soll das, Du Fotze“) und betätigte deutlich optisch und akustisch wahrnehmbar das Elektroschockgerät und forderte die Zahlung von 400,00 Euro. Einer der Angeklagten ergriff das Handy des Geschädigten und legte es weit entfernt vom Geschädigten ab, um zu verhindern, dass er Hilfe herbeihole. Einer der Angeklagten zog demonstrativ die Pistolenattrappe und legte sie - für den Geschädigten, der hierdurch eingeschüchtert werden sollte, deutlich wahrnehmbar - auf einem Schreibtisch ab. Der Angeklagte D. versetzte dem Geschädigten zwei Schläge mit der flachen Hand in das Gesicht, wodurch dieser eine leichte Schwellung im Gesicht erlitt. Sodann forderte der Angeklagte W. den Geschädigten auf, 400,00 Euro herauszugeben. Nachdem dieser erklärt hatte, nicht über einen solchen Geldbetrag zu verfügen, „sahen die Angeklagten sich jetzt im Wohnzimmer nach Wertgegenständen um und bemerkten sofort die Spielekonsole 'Playstation 4'“, woraufhin der Angeklagte D. deren Herausgabe forderte. Der Geschädigte R. packte daraufhin unter dem Eindruck des Geschehens und aus Furcht vor weiteren Übergriffen die Spielekonsole nebst Zubehör in eine Plastiktüte und händigte sie dem Angeklagten D. aus. Der Angeklagte W. erklärte R. , dass „er die Gegenstände zurückerhalten würde, sofern er bis zum Ende des Monats 400,00 Euro zahlen würde“. Anschließend verließen die Angeklagten die Wohnung. 5 2. Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte D. sich der mittäterschaftlich begangenen (besonders) schweren räuberischen Erpressung schuldig gemacht hat. Anhaltspunkte dafür, dass er irrig von einer tatsächlich bestehenden Geldforderung des Angeklagten W. in der genannten Höhe ausgegangen sein könnte, bestünden nicht. 6 3. Dies hält - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend hingewiesen hat - rechtlicher Überprüfung nicht stand. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.