KORE621012017 ECLI:DE:BGH:2017:270617BXIZB1.16.0 BGH 11. Zivilsenat 20170627 XI ZB 1/16 Beschluss § 467 Abs 1 FamFG, § 467 Abs 2 FamFG vorgehend OLG Frankfurt, 17. Dezember 2015, Az: 20 W 249/14, Beschlussvorgehend AG Frankfurt, 1. Juli 2014, Az: 692 II 94/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden: Antragsberechtigung bei auf den Inhaber lautenden Anteilsscheinen Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2015 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf bis zu 25.000 € festgesetzt. I. 1 Der Antragsteller, der in Argentinien lebt, begehrt die Kraftloserklärung von 32 Anteilscheinen über 5.900 Anteile an einem offenen Rentenfonds. 2 Am 14. Juni 2013 hat das Amtsgericht das Aufgebot über die Urkunden erlassen, das an der Gerichtstafel ausgehängt und im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist. Nachdem die den Fonds verwaltende Kapitalverwaltungsgesellschaft der Kraftloserklärung der Urkunden widersprochen hat, hat der Antragsteller zur Begründung seines Antrags ergänzend vorgetragen, sein Onkel, der am 25. April 2006 in Deutschland verstorbene S., habe die aufgebotenen Anteilscheine in den Jahren 1990 und 1993 über dessen Hausbank erworben. Im November 2005 seien die Wertpapiere bzw. die zugrundeliegenden Forderungen schenkweise von S. auf den Antragsteller übertragen worden. Nach dem Tod des Onkels habe der Antragsteller mehrfach Zinsscheine problemlos eingelöst. Ende 2010 sei ihm aufgefallen, dass er nur Erneuerungsscheine habe, nicht aber die Mantelbögen. 3 Mit Beschluss vom 1. Juli 2014 hat das Amtsgericht den Antrag auf Erlass des Ausschließungsbeschlusses zurückgewiesen. 4 Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller seinen Vortrag dahingehend präzisiert, dass er im November 2005 in Deutschland gewesen sei und mit S. dessen Vermögensangelegenheiten geregelt habe. Infolge dieser Regelung habe S. ihm die Papiere geschenkt. Er und S. seien sich einig gewesen, dass nunmehr der Antragsteller der neue Eigentümer der Papiere sei. Die Papiere habe S. zunächst einbehalten. Von November 2005 bis Februar 2006 habe S. sich in Argentinien aufgehalten und dem Antragsteller eine Mappe mit vermögensrelevanten Unterlagen überlassen, darunter die Zinsscheine und die Kaufbelege der Wertpapiere. S. sei dann nach Deutschland zurückgekehrt, um seinen Umzug nach Argentinien vorzubereiten. Die Mantelbögen habe S. dem Antragsteller übergeben wollen, sobald er wieder in Argentinien wäre. Dazu sei es nicht mehr gekommen, weil S. vorher verstorben sei. Der Antragsteller könne nur vermuten, dass die Mantelbögen beim Umzug, das heißt beim Transport des Hausrats von S. nach Argentinien, verlorengegangen seien. 5 Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragstellers zu-rückgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er sein Begehren auf Kraftloserklärung der Anteilscheine weiterverfolgt. II. 6 Die gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 7 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die unter anderem in WM 2016, 1539 veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt: 8 Dem Antragsteller fehle bereits die Antragsberechtigung im Aufgebotsverfahren nach § 467 FamFG. 9 Diese ergebe sich nicht aus § 467 Abs. 1 FamFG. Bei den verfahrensgegenständlichen Anteilscheinen handele es sich um Inhaberpapiere im Sinne dieser Vorschrift. § 467 Abs. 1 FamFG knüpfe die Berechtigung zur Antragstellung im Aufgebotsverfahren allein an das tatsächliche Merkmal der bisherigen Inhaberschaft an der Urkunde. Vorliegend könne dahinstehen, ob sich die Inhaberstellung mit dem unmittelbaren Besitz an der Urkunde decke oder auch in anderen Fällen die tatsächliche Gewalt über ein Wertpapier so ausgeübt werden könne, dass eine Vorlage bei dessen Aussteller möglich sei. Denn der Antragsteller habe zu keinem Zeitpunkt die tatsächliche Gewalt über die Anteilscheine in einer Weise erlangt, die ihm eine Vorlage ermöglicht hätte, und sei demnach nicht deren Inhaber geworden. 10 Auch aus § 467 Abs. 2 FamFG folge keine Antragsberechtigung des Antragstellers. Im Aufgebotsverfahren, das auf Kraftloserklärung von Urkunden gerichtet sei, welche auf den Inhaber lauten, finde § 467 Abs. 2 FamFG keine Anwendung, da die Absätze 1 und 2 des § 467 FamFG in einem Ausschließlichkeitsverhältnis stünden. Absatz 2 enthalte die grundsätzliche Regelung, Absatz 1 dagegen die nur für die dort bezeichneten Wertpapiere geltende speziellere Regelung. § 467 Abs. 1 FamFG könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er das Antragsrecht gegenüber dem Grundsatz des § 467 Abs. 2 FamFG erweitere. Gegen eine Antragsberechtigung des Trägers des verbrieften Rechts neben einer solchen des bisherigen Inhabers des Papiers spräche neben dem Wortlaut der Vorschrift die Gefahr, dass, wenn die genannten Personen nicht identisch seien, beide jeweils für sich entsprechende Ausschließungsbeschlüsse erwirken könnten, die dem Aussteller gegenüber die Wirkung der verloren gegangenen Urkunde hätten. Dies wäre nicht mit der Ersatzwirkung für das nur einmal existierende Papier vereinbar. Zudem sei ein Zweck des Aufgebotsverfahrens, dem bisherigen Inhaber über den Verlust der Urkunde hinwegzuhelfen, indem er so gestellt werde, als habe er die Urkunde wieder in den Händen. Der Erwerber eines in einem Inhaberpapier verbrieften Rechts, der - aus welchen Gründen auch immer - die Urkunde von dem Veräußerer nie erhalten habe, könnte sich hingegen im Wege des erfolgreichen Aufgebotsverfahrens erstmals eine der Inhaberschaft an der Urkunde gleichstehende Position verschaffen, die er zuvor nicht innegehabt habe und die ihm der Veräußerer möglicherweise auch (noch) nicht habe einräumen wollen. 11 Schließlich sei auch keine wenigstens schlüssige Ermächtigung des Antragstellers durch seinen Onkel S. zur Beantragung des Aufgebots der Wertpapiere erkennbar, aus der sich eine Antragsberechtigung ergeben könnte. Denn der Onkel des Antragstellers habe die Mantelbögen der Wertpapiere nach dem Vortrag des Antragstellers einbehalten und deren Übergabe ausdrücklich erst für einen späteren Zeitpunkt angekündigt. 12 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.