KORE621052020 ECLI:DE:BGH:2020:310320B1STR73.20.0 BGH 1. Strafsenat 20200331 1 StR 73/20 Beschluss § 97 Abs 2 AufenthG, § 97 Abs 3 AufenthG, § 46 Abs 3 StGB vorgehend LG Traunstein, 21. November 2019, Az: 620 Js 5/19 - 6 KLs DEU Bundesrepublik Deutschland Banden- und gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern: Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bei strafschärfender Berücksichtigung der bandenmäßigen Begehung 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 21. November 2019 im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in drei Fällen und wegen versuchten banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Die Verfahrensrüge greift aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht durch. 3 2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge deckt im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der gesamte Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.