KORE621072024 ECLI:DE:BGH:2024:170724B5STR232.24.0 BGH 5. Strafsenat 20240717 5 StR 232/24 Beschluss § 21 StGB vorgehend LG Flensburg, 11. Januar 2024, Az: II KLs 104 Js 17363/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverfahren: Verminderte Schuldfähigkeit wegen Drogenabhängigkeit Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 11. Januar 2024 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. 2 Das Rechtsmittel erweist sich aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen als unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 3 Lediglich die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit bedarf ergänzender Erörterung; sie ist nicht tragfähig belegt. 4 Die Strafkammer ist – der Sachverständigen folgend – von einer nicht ausschließbar erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung ausgegangen, da die bestehende polyvalente Substanzabhängigkeit in Zusammenschau mit der damit einhergehenden erheblichen Depravation das Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB erfülle. Allerdings ist eine solche Depravation nicht belegt. Hierzu gilt Folgendes: 5 1. Eine Drogenabhängigkeit als solche vermag die Annahme verminderter Schuldfähigkeit nicht zu begründen. Diese ist bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, etwa wenn ein langjähriger Betäubungsmittelmissbrauch zu schwersten Persönlichkeitsänderungen geführt hat, der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, oder unter Umständen, wenn er die Tat im Zustand eines akuten Rauschs verübt. Auch die Angst vor unmittelbar bevorstehenden Entzugserscheinungen, die der Täter schon einmal als äußerst unangenehm erlitten hat, kann zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit führen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2024 – 5 StR 590/23; Beschlüsse vom 2. Mai 2023 – 1 StR 41/23 Rn. 11; vom 21. Oktober 2020 – 2 StR 362/20, NStZ-RR 2021, 77, 78 mwN). 6 2. Die Urteilsgründe belegen keine dieser Voraussetzungen. 7
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