KORE621122020 ECLI:DE:BGH:2020:280420B2ARS312.19.0 BGH 2. Strafsenat 20200428 2 ARs 312/19 Beschluss § 462a Abs 1 S 1 StPO, § 56 StGB, § 56f StGB DEU Bundesrepublik Deutschland Strafvollstreckungssache: Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für eine nachträgliche Entscheidung zur Bewährung Für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 22. Juli 2014 - 1 Ds 220 Js 42665/13, beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe zuständig. 1 Zwischen dem Amtsgericht Bruchsal und den Landgerichten Karlsruhe und Ellwangen besteht Streit, wer für die nachträglichen Entscheidungen zuständig ist, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 22. Juli 2014 beziehen. 2 1. Das Amtsgericht Bruchsal hat die Verurteile am 22. Juli 2014 u.a. wegen Betruges unter Einbeziehung von Einzelstrafen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt. Die Bewährungszeit hat es zunächst auf drei Jahre festgesetzt und mit Beschluss vom 23. August 2017 um ein Jahr verlängert. 3 Die Staatsanwaltschaft hat die Verurteilte am 22. Juni 2018 und am 6. August 2018 wegen weiterer Straftaten, deretwegen sie seit dem 29. Mai 2018 Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Karlsruhe verbüßte, vor dem Amtsgericht Karlsruhe angeklagt. Abschriften dieser Anklagen gingen am 28. Juni und am 9. August 2018 beim Amtsgericht Bruchsal ein. Mit Urteil vom 20. September 2018 hat das Amtsgericht Karlsruhe die Verurteilte u.a. wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Das Urteil wurde am 28. September 2018 rechtskräftig; die Untersuchungshaft ging sodann in Strafhaft über. Am 12. November 2018 wurde die Verurteilte in die Justizvollzugsanstalt Schwäbisch Gmünd verlegt. 4 Das Amtsgericht Bruchsal hat in der weiteren Folge mehrfach versucht, die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil vom 22. Juli 2014 beziehen, gemäß § 462a StPO auf die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Karlsruhe bzw. beim Landgericht Ellwangen zu übertragen. Die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Karlsruhe und Ellwangen haben jeweils unter Ablehnung der Übernahme die Akten zurückgeleitet. Mit Beschluss vom 13. November 2019 hat das Amtsgericht Bruchsal die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. 5 2. Die Voraussetzungen für die beantragte Gerichtsstandbestimmung nach § 14 StPO liegen vor. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.