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BGH VIII ZB 61/22

KORE621142023 ECLI:DE:BGH:2023:060323BVIIIZB61.22.0 BGH

  1. Zivilsenat 20230306 VIII ZB 61/22 Beschluss vorgehend BGH,
  2. November 2022, Az: VIII ZB 61/22, Beschlussvorgehend BGH,
  3. Oktober 2022, Az: VIII ZB 61/22vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg),
  4. Juli 2022, Az: 16 T 363/22vorgehend AG Oldenburg (Oldenburg),
  5. Mai 2022, Az: 1 C 1241/21 (X) DEU Bundesrepublik Deutschland Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom
  6. November 2022 bzw.
  7. Januar 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom
  8. November 2022 (Kassenzeichen 780022146720) wird als unzulässig verworfen. I. 1 Mit Beschluss vom
  9. Oktober 2022 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom
  10. November 2022 ist von dem Beschwerdeführer die Zahlung einer Verfahrensgebühr in Höhe von 132 € angefordert worden. 2 Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mittels E-Mails vom
  11. November 2022 bzw.
  12. Januar
  13. II. 3
  14. Die Eingaben des Beschwerdeführers sind als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Über diese entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom
  15. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN). 4
  16. Die Erinnerung ist bereits unzulässig. Die E-Mails des Beschwerdeführers vom
  17. November 2022 bzw.
  18. Januar 2023 genügen nicht der nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG vorgesehenen Form, weil sie weder eine (in Kopie wiedergegebene) Unterschrift tragen noch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind bzw. auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurden, § 5a GKG, § 130a Abs. 3 und 4 ZPO. 5
  19. Überdies ist der erfolgte Kostenansatz richtig. In Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, fällt nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1) eine Festgebühr in Höhe von 132 € an. Der Beschwerdeführer schuldet diese Gebühr als Antrags- und Entscheidungsschuldner gemäß § 22 Abs. 1, § 29 Nr. 1 GKG. Da die dem Beschwerdeführer übersandte Kostenanforderung automationsgestützt erstellt wurde, bedarf sie weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels (§ 25 Abs. 2 Satz 3 KostVfg). 6
  20. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Der Beschwerdeführer kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. Dr. Böhm http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE621142023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.