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BGH 3 StR 48/17

KORE621162017 ECLI:DE:BGH:2017:130617B3STR48.17.0 BGH 3. Strafsenat 20170613 3 StR 48/17 Beschluss § 244 Abs 2 StPO, § 244 Abs 3 S 2 StPO, § 261 StPO, § 267 StPO, § 352 StPO vorgehend LG Wuppertal, 26

§ 244Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 23; vom 15. November 1994 - 1 St

R 550/94,

§ 244Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 27; Beschluss vom 9. Januar 2008 - 5 St

R 549/07,

§ 244Abs.

3 Satz 2 Wahrunterstellung 39) ergibt, dass das Landgericht dieses nicht in unzulässiger Weise eingeengt oder verändert hat. Der Beweisantrag, der der Wahrunterstellung zugrunde gelegen hat, enthält zunächst als Reaktion auf Hinweise des Gerichts in einem ersten Teil unter I.

  1. und
  2. Ausführungen dazu, weshalb aus Sicht der Verteidigung die Zeiträume von 10:02 Uhr bis 10:22 Uhr und 10:30 Uhr bis 11:00 Uhr nicht als Tatzeiträume in Betracht kamen, ohne dass insoweit Beweisangebote gemacht werden. Sodann folgen in einem neuen Abschnitt unter II. Ausführungen dahin, dass es ausgeschlossen sei, "nach der Wegstrecke Jet-Tankstelle bis zum Funkmast Barmen um 10:22:55 Uhr, gleichwohl im Zeitfenster 10:34 Uhr bis 10:43 Uhr den Tatortbereich zu erreichen". Im Anschluss wird - ebenfalls noch unter II. - beantragt, zu der Frage, ob es dem Angeklagten Je. P. aufgrund der besonderen Umstände im Wuppertaler Straßenverkehr möglich gewesen sei, den Tatortbereich "im streitbefangenen Zeitfenster" zu erreichen, ein Sachverständigengutachten einzuholen und weitere Beweise zu erheben. Damit belegen sowohl der Wortlaut des Antrags als auch dessen Sinnzusammenhang unter Berücksichtigung von Ablauf und Stand der Hauptverhandlung, dass die begehrte Beweiserhebung sich lediglich auf das Zeitfenster 10:34 Uhr bis 10:43 Uhr bezog. Nur soweit reicht folglich auch die Wahrunterstellung des Landgerichts. Nach den Urteilsfeststellungen begann der Überfall auf den Zeugen C. am
  3. Juli 2014 erst gegen 11:00 Uhr, mithin außerhalb des in Rede stehenden Zeitraumes. 7
  4. Die Strafzumessung betreffend die Angeklagte H. hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar hat das Landgericht die Strafe dem nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Rahmen entnommen, ohne zu erörtern, ob die allgemeinen Strafmilderungsgründe und gegebenenfalls der vertypte Milderungsgrund des § 27 Abs. 2 StGB zur Annahme eines minder schweren Falles nach § 224 Abs. 1, letzter Halbsatz StGB hätten führen können. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist, ist aber jedenfalls angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO. 8
  5. Der Angeklagte J. P. beanstandet in zulässiger Weise und in der Sache zu Recht, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist, weil das Hauptverhandlungsprotokoll erst nahezu sieben Monate nach der Urteilsabsetzung fertig gestellt worden ist. Zur Kompensation dieses Umstands genügt aus den vom Generalbundesanwalt im Einzelnen dargelegten Gründen die Feststellung der Verfahrensverzögerung, die der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst vorgenommen hat. 9
  6. Zu dem Adhäsionsausspruch hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: "Allerdings begegnet die Entscheidung über den Adhäsionsantrag des Nebenklägers hinsichtlich des Ausspruchs über die Freistellung von der Zahlung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 492,54 EUR durchgreifenden rechtlichen Bedenken und ist daher insoweit aufzuheben. Es fehlen Ausführungen dazu, um welche Kosten es sich konkret handelt und wodurch diese entstanden sind. Die Ausführungen auf UA S. 44 erlauben dem Senat nicht die Nachprüfung, ob der insoweit zuerkannte Anspruch auf materiellen Schadensersatz dem Grunde und der Höhe nach rechtsfehlerfrei bestimmt worden ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom
  7. Dezember 2011 - 4 StR 600/11). Daher ist insoweit gemäß § 406 Abs. 1 S. 3 StPO von einer Entscheidung abzusehen." 10 Dem schließt sich der Senat an. 11
  8. Die geringfügigen Erfolge der Rechtsmittel bieten keinen Anlass, die Verfahrenskosten oder die notwendigen Auslagen der Angeklagten auch nur teilweise der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO). Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE621162017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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