KORE621192019 ECLI:DE:BGH:2019:060319U5STR526.18.0 BGH 5. Strafsenat 20190306 5 StR 526/18 Urteil § 250 Abs 2 Nr 1 StGB, § 255 StGB vorgehend LG Dresden, 1. Juni 2018, Az: 23 Ss 657/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Schwere räuberische Erpressung: Verwendung einer Waffe bei Erlangung des Vermögensvorteils durch Einschaltung einer weiteren Person 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 1. Juni 2018 dahingehend geändert, dass die Angeklagten sich durch die Tat B.II des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung schuldig gemacht haben, der Angeklagte T. zudem tateinheitlich der versuchten Nötigung. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Die Staatskasse hat deren Kosten sowie die den Angeklagten durch das jeweilige Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 2. Die Revisionen der Angeklagten werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die jeweils durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers zu tragen. - Von Rechts wegen - 1 Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und versuchter Nötigung begangenen erpresserischen Menschenraubes (Tat B.II) sowie wegen versuchter räuberischer Erpressung (Tat B.III) zu einer vierjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Den Angeklagten N. hat es des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung (Tat B.II) und der tateinheitlich mit vorsätzlicher Körperverletzung verübten räuberischen Erpressung (Tat B.I) schuldig gesprochen, eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten festgesetzt sowie - bei elfmonatigem Vorwegvollzug der Strafe - seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Zudem hat es eine beide Angeklagten gesamtschuldnerisch betreffende Adhäsionsentscheidung getroffen. 2 Die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten bleiben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen erfolglos. Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, ebenfalls Verletzungen materiellen Rechts rügenden Revisionen der Staatsanwaltschaft sind wirksam auf die Tat B.II sowie die Aussprüche über die Gesamtstrafen beschränkt. Die vom Generalbundesanwalt auf der Basis einer anderen rechtlichen Sichtweise vertretenen Rechtsmittel führen lediglich zu der tenorierten Änderung der Schuldsprüche. 3 1. Das Landgericht hat zur danach allein relevanten Tat B.II Folgendes festgestellt: 4 Am 2. Mai 2017 entschloss sich der Angeklagte N. , den Zeugen K. zu erpressen. Er „befahl“ dem zuvor freiwillig in die im neunten Stockwerk gelegene Wohnung des Angeklagten T. gekommenen Zeugen, dort zu bleiben und Geld zu besorgen. Hierbei hielt er ihm ein aus der Küche geholtes Messer an den Hals und drohte, „seine Finger abzuschneiden und ihn vom Balkon zu werfen“. Der Angeklagte T. sah das Vorgehen als Chance, durch Aufteilen der Beute seine finanziellen Verhältnisse aufzubessern, und entschloss sich deshalb, nun gemeinsam mit N. gegen K. vorzugehen. In Umsetzung dieses Entschlusses machte er die Balkontür zu, damit die Nachbarn durch den Lärm nicht alarmiert werden. Anschließend legte er das von ihm für die weitere Tatausführung nicht als erforderlich eingeschätzte Messer wieder in der Küche ab und konkretisierte sodann mit Billigung des Angeklagten N. die Forderung auf 1.000 €. 5 Da K. weder Geld noch Mobiltelefon bei sich hatte und keine andere Möglichkeit sah, die Wohnung unversehrt verlassen zu können, bat er um 2:53 Uhr vom Festnetzanschluss des Angeklagten T. aus seine Lebensgefährtin R. , das Geld zu besorgen; er werde von zwei Männern festgehalten und erst nach Übergabe von 1.000 € freigelassen. Nachdem die Angeklagten erkannt hatten, dass eine nahestehende Person eingeschaltet worden war, kamen sie überein, nun auch deren Angst um die körperliche Unversehrtheit des Festgehaltenen zur Forderungsdurchsetzung auszunutzen. Der Angeklagte T. übernahm daher das Gespräch und setzte eine einstündige Frist, das Geld zu beschaffen, anderenfalls man K. „alle zehn Minuten einen Finger abschneiden werde“. Die Geldübergabe habe in der Nähe eines bezeichneten Cafés zu erfolgen. 6 Die sich um die körperliche Unversehrtheit ihres Freundes sorgende Zeugin R. willigte ein. Während ihrer Fahrt mit einem Taxi zum vorgegebenen Treffpunkt erhielt sie vom Angeklagten T. zwei Kontrollanrufe. Dieser machte sich gegen 4:00 Uhr mit K. , dessen Personalausweis als „Pfand“ beim Angeklagten N. in der Wohnung verblieb, ebenfalls auf den Weg zum Übergabeort. Nachdem K. ihn jedoch angegriffen hatte, gelang es dem Angeklagten T. , zu flüchten und allein den mit der Zeugin R. vereinbarten Treffpunkt aufzusuchen. Diese übergab ihm das geforderte Geld. Erst jetzt informierte der Angeklagte T. sie, dass er ihren Freund bereits „freigelassen“ habe, und drohte, dass sie und K. „tot seien, wenn sie irgend jemandem von der Tat erzählen würden“. Die Angeklagten teilten die Beute hälftig. K. hatte unterdessen das Geschehen bei der Polizei angezeigt. 7 2. Das Landgericht hat die Tat B.II rechtlich wie dargelegt gewürdigt. Eine Qualifizierung der räuberischen Erpressung nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hat es verneint, weil das vom Angeklagten N. eingesetzte Messer nicht gegenüber der über das Geld verfügenden Zeugin R. und damit nicht „bei der Tat“ verwendet worden sei; der hiermit bedrohte K. habe mit seinem Anruf nur mittelbar zum Vermögensnachteil beigetragen. 8 3. Die staatsanwaltschaftlichen Revisionen weisen mit Recht darauf hin, dass beide Angeklagten bei der Tat B.II mit dem Messer ein gefährliches Werkzeug verwendet haben. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.