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BGH 3 StR 132/17

KORE621232017 ECLI:DE:BGH:2017:250717B3STR132.17.0 BGH

  1. Strafsenat 20170725 3 StR 132/17 Beschluss § 404 Abs 5 S 1 StPO, § 119 Abs 1 S 1 ZPO vorgehend LG Bad Kreuznach,
  2. Oktober 2016, Az: 1021 Js 15980/13 - 2 KLs DEU Bundesrepublik Deutschland Adhäsionsverfahren: Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach rechtskräftigem Abschluss des Revisionsverfahrens Der Nebenklägerin H. wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin G. aus K. beigeordnet. 1 Die durch die Tat des Angeklagten geschädigte H. wurde in erster Instanz als Nebenklägerin zugelassen. In der Hauptverhandlung hat sie einen Adhäsionsantrag gestellt, mit dem sie Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht und die Feststellung beantragt hat, dass der Angeklagte ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die ihr in Zukunft aus den verfahrensgegenständlichen Taten entstehen werden, zu ersetzen hat. Mit Schriftsatz vom
  3. Januar 2017 hat die Nebenklägerin beantragt, ihr auch für die Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. 2 Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag des Nebenklägers für die jeweilige Instanz gesondert zu entscheiden (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 StPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom
  4. März 2001 - 3 StR 25/01, NJW 2001, 2486 ff.; vom
  5. Mai 2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 253). 3 Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht dabei nicht entgegen, dass das Revisionsverfahren inzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist. Freilich ist eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe, zumal nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss, grundsätzlich nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom
  6. September 1991 - 3 StR 142/91). Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkende Entscheidung kommt jedoch in Betracht, wenn der Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (BGH, Beschluss vom
  7. Oktober 2010 - 5 StR 179/10, BGHR StPO § 404 Abs. 5 Prozesskostenhilfe 1). Damit ist der Adhäsionsklägerin vorliegend rückwirkend Prozesskostenhilfe zu gewähren. Mit Schriftsatz vom
  8. Januar 2017 hat sie beantragt, ihr auch im Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren unter Beiordnung ihrer bisherigen Rechtsanwältin zu gewähren; auf die gegenüber dem Landgericht abgegebene Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, an denen sich seither nichts geändert habe, hat sie verwiesen. Der Antrag ist im Revisionsverfahren jedoch übersehen worden. 4 Da die Voraussetzungen vorliegen, ist der Nebenklägerin Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin G. beizuordnen, die der Antragstellerin bereits als Nebenklagevertreterin beigeordnet war (§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO). Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE621232017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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