KORE621252024 ECLI:DE:BGH:2024:250624BRIZ.R.2.24.0 BGH Dienstgericht des Bundes 20240625 RiZ (R) 2/24 Beschluss vorgehend OLG Frankfurt, 20. November 2023, Az: DGH 1/22vorgehend LG Frankfurt, 11. Oktober 2022, Az: 1 DG 2/21nachgehend BGH, 23. September 2024, Az: RiZ (R) 2/24, Beschlussnachgehend BGH, 12. November 2024, Az: RiZ (R) 2/24, Beschlussnachgehend BGH, 20. Januar 2025, Az: RiZ (R) 2/24, Beschlussnachgehend BGH, 24. April 2025, Az: RiZ (R) 2/24, Urteilnachgehend BGH, 15. Mai 2025, Az: RiZ (R) 2/24, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp wird für unbegründet erklärt. 1 I. Der Antragsgegner, Richter am Amtsgericht, hat in einem bei dem Senat anhängigen Prüfungsverfahren mit Schriftsatz vom 23. April 2024, eingegangen am 24. April 2024, und nochmals mit Schriftsatz vom 2. Mai 2024, eingegangen am 3. Mai 2024, den Senatsvorsitzenden wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Senatsvorsitzende hat sich am 25. April 2024 zu dem gegen ihn gerichteten Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert. Diese dienstliche Äußerung ist dem Antragsgegner übersandt worden. 2 Auf die genannten Schriftsätze des Antragsgegners, die dienstliche Äußerung des Senatsvorsitzenden und den weiteren Akteninhalt wird ergänzend Bezug genommen. 3 II. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp ist unbegründet. Die von dem Antragsgegner angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen nicht nach § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO die Besorgnis der Befangenheit. 4 1. Befangenheit ist zu besorgen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Einerseits ist es nicht notwendig, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Andererseits reicht die rein subjektive Vorstellung eines Beteiligten, der Richter werde seine Entscheidung an persönlichen Motiven orientieren, nicht aus, wenn bei objektiver Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund für die Befürchtung ersichtlich ist. Entscheidend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass dazu hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2022 - RiZ(R) 1/19, RiZ(R) 2/19, RiZ(B) 1/21, juris Rn. 5; vom 7. Oktober 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 11; jeweils m.w.N.). 5 2. Hieran gemessen geben die vom Antragsgegner vorgebrachten Gründe keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters zu zweifeln. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.