BGH, Beschluss vom 28.02.2019 – III ZR 16/18 – An den XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird gemäß § 132 Abs. 3 GVG folgende Anfrage gerichtet: Wird an der im Beschluss…
KORE621272019 ECLI:DE:BGH:2019:280219BIIIZR16.18.0 BGH 3. Zivilsenat 20190228 III ZR 16/18 Beschluss vorgehend OLG Stuttgart, 20. Dezember 2017, Az: 4 U 143/17vorgehend LG Tübingen, 23. Juni 2017, Az: 4 O 277/16nachgehend BGH, 22. Mai 2019, Az: III ZR 16/18, Beschlussnachgehend BGH, 7. November 2019, Az: III ZR 16/18, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland An den XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird gemäß § 132 Abs. 3 GVG folgende Anfrage gerichtet:
Wird an der im Beschluss vom 21. Juni 2017 (XII ZB 231/17, FamRZ 2017, 1699, 1700 Rn. 11 f) geäußerten Rechtsauffassung festgehalten, dass der Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache abzuweisen ist, wenn die ursprüngliche Klage zum Zeitpunkt ihrer Erledigung zwar bei einem unzuständigen Gericht anhängig, ansonsten aber zulässig und auch begründet war und ein Antrag auf Verweisung an das zuständige Gericht gestellt worden ist?
I.
1 Die Klägerin hat gegen die beklagte Stadt zunächst Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs bei Mäharbeiten geltend gemacht. Nach einseitig gebliebenen Erledigungserklärungen der Klägerin streiten die Parteien um die Frage, ob der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
2 Die Klägerin erhob ihre Klage bei dem Amtsgericht und begehrte von der Beklagten - aus abgetretenem Recht des Geschädigten - die Zahlung restlicher Mietwagenkosten von 1.100 € nebst Zinsen sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. Nach mündlicher Verhandlung und Beweisaufnahme rügte die Beklagte, dass es sich vorliegend um den Vorwurf einer Amtspflichtverletzung handele und das Amtsgericht deshalb sachlich unzuständig sei. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 15. Juni 2016, eingegangen am 16. Juni 2016, beantragte die Klägerin hierauf hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht. Am 15. Juni 2016 überwies der Haftpflichtversicherer der Beklagten den geforderten (Hauptsache-)Betrag von 1.100 € an die Klägerin.
Hierauf erklärte die Klägerin den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt. Am 27. Juni 2016 überwies die Beklagte an die Klägerin weitere 45,11 € für die geforderten Zinsen. Im Anschluss daran erklärte die Klägerin den Rechtsstreit auch insoweit in der Hauptsache für erledigt. Die Beklagte schloss sich den beiden Erledigungserklärungen nicht an. Mit Beschluss vom 2. August 2016 erklärte sich das Amtsgericht für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht. Nachdem der Haftpflichtversicherer der Beklagten im April 2017 auch die verlangten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beglichen hatte, erklärte die Klägerin den Rechtsstreit schließlich auch in dieser Hinsicht für erledigt.
Diese Erledigungserklärung blieb ebenfalls einseitig.
3 Das Landgericht hat die nunmehr auf Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Ersturteil abgeändert und festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die Kosten des Rechtsstreits sind der Beklagten auferlegt worden, mit Ausnahme der durch die Anrufung des sachlich unzuständigen Amtsgerichts verursachten Mehrkosten.
4 Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils anstrebt.
II.
5 1. Die Revision ist zulässig.
6 2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die nunmehr auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Klage dann Erfolg hat, wenn die ursprüngliche Klage bei Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch eben dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (st. Rspr.; s. zB BGH, Urteile vom 1. Juni 2017 - VII ZR 277/15, NJW 2017, 3521, 3522 Rn. 30 und vom 22. Februar 2018 - IX ZR 83/17, VersR 2018, 959 Rn. 7 mwN). Seine Auffassung, dass die ursprüngliche Klage bis zu den jeweiligen Zahlungen der Beklagten begründet und - bis auf die fehlende sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG), soweit es um die Haupt- und Zinsforderung geht - zulässig gewesen ist, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken und wird von der Revision auch nicht beanstandet.
7 3. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt sonach allein davon ab, ob der Mangel der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts der Feststellung der Erledigung der Hauptsache (bezüglich der Haupt- und Zinsforderung) entgegensteht, also (insoweit) zur Abweisung der nunmehrigen Feststellungsklage führt, oder lediglich die Kostenfolge des § 281 Abs. 3 ZPO auslöst.
III.
8 1. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vertritt in seiner Entscheidung vom 21. Juni 2017 (XII ZB 231/17, FamRZ 2017, 1699, 1700 Rn. 11 f) die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Feststellung einer Erledigung der Hauptsache nicht vorliegen, wenn es an der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts im Zeitpunkt der Erledigung fehle. Ein nach Erledigung gestellter Verweisungsantrag ändere hieran nichts.
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11 2. Der erkennende Senat ist der Auffassung, dass der vorliegende Fall eine hiervon abweichende rechtliche Bewertung veranlasst. Er ist der Meinung, dass die Erledigung der Hauptsache auch dann festzustellen ist, wenn die ursprüngliche Klage zum Zeitpunkt ihrer Erledigung zwar bei einem unzuständigen Gericht anhängig, ansonsten aber zulässig und auch begründet war und ein Antrag auf Verweisung an das zuständige Gericht gestellt worden ist. Dies rechtfertigt sich nach hiesigem Dafürhalten aus dem Sinn und Zweck der einseitigen Erledigungserklärung und der Regelung des § 281 ZPO.
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Das Verfahren soll nicht an einer Zuständigkeitsvorschrift scheitern, wenn es vor einem anderen Gericht durchgeführt werden kann. Dies dient dem Gebot der Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. zB BGH, Beschluss vom 23. März 1988 - IVb ARZ 8/88, FamRZ 1988, 943). Dementsprechend führt die beim unzuständigen Gericht erhobene Klage die Rechtshängigkeit des Klageanspruchs mit sämtlichen daran geknüpften Folgen herbei (vgl. Senatsurteile vom 21. September 1961 aaO und vom 20. Februar 1986 - III ZR 232/84, NJW 1986, 2255, 2257). Die Klageerhebung vor einem unzuständigen Gericht ist wegen der Möglichkeit der bindenden Verweisung an das zuständige Gericht mithin durchaus geeignet, eine klagestattgebende Sachentscheidung zu bewirken.
Die Anrufung des unzuständigen Gerichts hat nach der Verweisung an das zuständige Gericht für den Kläger nur insoweit nachteilige Folgen, als er auch im Falle seines Obsiegens gemäß § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Mehrkosten tragen muss (BGH, Urteil vom 17. April 1984 - IX ZR 153/83, NJW 1984, 1901, insoweit in BGHZ 91, 126 nicht mit abgedruckt; s. auch BGH, Beschluss vom 18. März 2010 - I ZB 37/09, GRUR 2010, 1037, 1038 Rn. 15).
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September 2018]). Er sieht sich hierbei in Übereinstimmung mit Erwägungen in dem auch vom Berufungsgericht angeführten Beschluss des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. März 2010 (I ZB 37/09, GRUR 2010, 1037 f). Dieser betraf einen Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung und führte aus, dass bei der Verteilung der Kosten auf die Prozessparteien die in § 281 Abs. 3 ZPO zum Ausdruck kommende gesetzliche Wertung berücksichtigt werden müsse, wonach das Kostenrisiko für eine sonst zulässige und begründete Klage vor einem unzuständigen Gericht auf die durch dessen Anrufung entstandenen Mehrkosten begrenzt sei; hierbei komme es nicht darauf an, ob die Erledigungserklärungen vor oder nach Verweisung an das zuständige Gericht abgegeben worden seien (aaO S. 1038 Rn. 15).
Diese Gedanken sind nach Auffassung des erkennenden Senats auch auf den Fall der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung übertragbar.
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